Frage Schwangerschaft/ Nachzahlung

  • Hallo,ich habe mal eine Frage und vieleicht kennt sich jemand damit aus. Es geht darum das meine Lebensgefährtin schwanger ist. Wir beide bekommen zurzeit ALG II. Jetzt habe ich an euch 2 Fragen.

    1. Ist man verpflichtet dies dem Jobcenter mitzuteilen?

    2. Es gibt ja nach der Geburt eine Nachzahlung von Elterngeld und Kindergeld. Dies behält ja das Jobcenter bzw. geht an das Jobcenter. Wenn wir dem Jobcenter die Schwangerschaft mitteilen würden gäbe es ab der 13ten Woche Mehrbedarf für Schwangere. Wie sieht es aber aus wenn man auf den Mehrbedarf monatlich verzichtet? Darf man dann die Nachzahlungen des Kindes behalten? Oder geht dies trotzdem an das Jobcenter?

  • Hallo!

    Wenn wir dem Jobcenter die Schwangerschaft mitteilen würden gäbe es ab der 13ten Woche Mehrbedarf für Schwangere.

    Was ihr auch machen solltet, denn im ALG II Bezug wird kaum jemand auf den Mehrbedarf

    verzichten können. Es sei denn, ihr hättet irgendwo andere Geld-Quellen.

    Wie sieht es aber aus wenn man auf den Mehrbedarf monatlich verzichtet? Darf man dann die Nachzahlungen des Kindes behalten?

    Kleinen Irrtum aufklären und du siehst, dass deine Gedanken sinnlos sind. Denn Elterngeld

    ist eine vorrangige Leistung. Somit zu beantragen, weil es die Hilfsbedürftigkeit vermindert.

    Seither können werdende Eltern in Hartz IV Bezug – bis auf eine kleine Ausnahme – nicht mit zusätzlichem Geld für ihrer Kinder rechnen.

    Eine Ausnahme gibt es:

    Eine Ausnahme besteht, wenn vor dem Bezug des Elterngeldes Einkommen aus Erwerbstätigkeit bestanden hat. Liegt dieser Fall vor, so bleibt das Elterngeld weiterhin bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 300 Euro von der Anrechnung auf Hartz IV verschont. Hintergrund ist, dass in diesem Fall das Elterngeld ein teilweise oder vollständig weggefallenes Einkommen ersetzen würde, hier reicht selbst eine geringfügige Beschäftigung bzw. Minijob aus, um das Elterngeld teilweise vor der Anrechnung zu schützen. Diese Regelung betrifft insbesondere Aufstocker.

    Beispiel:

    Wurde in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes eine geringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Einkommen von 250 Euro monatlich erzielt, so würde bei Auszahlung des Elterngeldes von 300 Euro (Mindestbetrag) ein Betrag von 250 Euro anrechnungsfrei bleiben. Befinden sich die Eltern also nach der Kindesgeburt in Hartz IV Bezug, würden von den 300 Euro nur 250 Euro auf den Regelsatz angerechnet.

    Sowohl die vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf Hartz IV Leistungen als auch die teilweise Freistellung bis 300 Euro bei vorherigem Einkommen aus Erwerbstätigkeit ergibt sich aus § 10 Abs. 5 BEEG.

    Was das Kindergeld angeht, es wird grundsätzlich bei ALG II Bezug angerechnet.

    Klingt komisch und ungerecht, dass das Kindergeld auf Sozialleistungen von Hilfebedürftigen angerechnet wird, ist aber so. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.03.2010 (Az. 1 BvR 3163/09) entschieden. Eine Familie hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt und ist vor dem höchsten deutschen Gericht gescheitert.

    Die Verfassungsrichter haben entschieden, dass die volle Anrechnung von Kindergeld als Einkommen auf Hartz IV Leistungen (in diesem Fall Sozialgeld) nicht gegen Grundrechte verstoße.

    Das Gericht ist der Auffassung, dass auch trotz vollständiger Anrechnung des Kindergeldes auf Hartz IV das Existenzminimum gesichert sei. „Das Grundgesetz verlange keine Sozialleistungen, die den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf in gleichem Maße berücksichtigten wie das Steuerrecht„, heißt es in der Urteilsbegründung.

    Mein Rat, stellt zeitnah den Antrag auf Mehrbedarf, denn Verzicht bringt euch nichts:

    Dieser Mehrbedarf wird an alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche gezahlt und beträgt 17% der maßgeblichen Regelleistung (geht man also beispielsweise von 424 Euro Regelbedarf aus, betrüge der Mehrbedarf 72,08 Euro monatlich. Sollte die „Erwerbsfähigkeit“ nicht gegeben sein (Sozialgeld Empfänger unter 15 Jahren) so wird der Mehrbedarf trotzdem gezahlt und berechnet sich an der altersentsprechenden Regelleistung der Schwangeren.

    Gruß

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