Zum Inhalt springen

Sozialgeld beim Arbeitslosengeld II

Hartz IV für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige

Sozialgeld steht nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben.

Das Wichtigste in Kürze

Was ist alles Sozialgeld?

Die Leistungen des Sozialgelds entsprechen denen im Hartz IV Bezug. Dies umfasst den Regelbedarf, ggf. Mehrbedarfe (z. B. bei Schwangerschaft, Behinderung etc.), Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie ggf. Sonderbedarfe (bspw. Arzneimittel oder Nachhilfeunterricht).

Wann habe ich Anspruch auf Sozialgeld?

Anspruch auf Sozialgeld besteht, wenn ein nicht erwerbsfähiger Hilfebedürftiger mit einem erwerbsfähigen Hartz IV Bezieher zusammenlebt und für ihn gleichzeitig kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Dies betrifft bspw. Kinder unter 15 Jahren unter bestimmten Umständen Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung.

Anspruchsvoraussetzungen

Berechtigte sind nur nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hartz IV Bezieher in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II leben.

Die genaue Definition einer Bedarfsgemeinschaft finden Sie unter Bedarfsgemeinschaft Hartz IV.

Als grundsätzlich nicht erwerbsfähig und damit anspruchsberechtigt gelten:

  • Kinder unter 15 Jahren
  • Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (nur bei vorübergehender Erwerbsminderung!)

Keine Berechtigung

Ausgeschlossen sind Personen, die dauerhaft eine Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung erhalten oder das reguläre Renteneintrittsalter vollendet haben. Diese können bei Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit die Grundsicherung im Alter beantragen.

BAföG Bezug

Auszubildende, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG haben, sind nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen des Arbeitslosengeldes II ausgeschlossen (ausgenommen Mehrbedarfe nach den § 21 SGB II und Sonderbedarf nach § 24 SGB II). Sie sind also keine erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

Detaillierte Informationen dazu unter Auszubildende, Schüler und Studenten.

Möglich für Kinder von BAföG-Berechtigten

Dennoch kann für minderjährige, nicht erwerbsfähige Kinder der BAföG Empfänger Sozialgeld beantragt werden, sofern der Unterhalt der Kinder nicht aus den eigenen Mitteln des Auszubildenden sichergestellt ist.

Allgemeine Informationen zum Thema BAföG liefert der Ratgeber bafoeg-aktuell.de.

Kinderzuschlag prüfen

Bevor aber Sozialgeld für diese Kinder gewährt werden kann, ist aber der Anspruch auf
Kinderzuschlag vorrangig zu prüfen.

Ausführliche Informationen zum Kinderzuschlag finden Sie im Ratgeber auf kindergeld.org unter Kindergeld oder Kinderzuschlag.

Grundsicherung in Alter und bei Erwerbsminderung

Wer Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4, Kapitel des SGB XII  hat, erhält kein Sozialgeld, da die Grundsicherung beim Sozialgeld vorrangig zu behandeln ist.

Hinweis: Eine Ausnahme besteht, wenn keine Grundsicherung gezahlt wird, da das anzurechnende Vermögen zu hoch ist. In diesem Fall kann ggfls. Sozialgeld gewährt werden, wenn die Vermögensfreibeträge nach dem SGB II nicht überschritten werden.

Dieser Fall kommt aber nur bei Personen vor, die die Regelaltersgrenze vollendet haben und keine Altersrente beziehen (Ausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II) oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung haben:

  • Personen, die die Altersgrenze zur Regelaltersgrenze erreicht haben
  • Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres bei dauerhafter und voller Erwerbsminderung

Mehr dazu unter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit

Erhält der Antragsteller eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, so kann auch Sozialgeld gewährt werden, da dieser Personenkreis keine Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhält (Grundsicherung bei Erwerbsminderung).

Enthaltene Leistungen

Nicht erwerbsfähige Bezieher von Sozialgeld erhalten die gleichen Leistungen, wie erwerbsfähige Bezieher des Arbeitslosengeldes II.

Eine Ausnahme besteht darin, dass der befristete Zuschlag nach Bezug des Arbeitslosengeld I nicht gezahlt wird (Der befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld I wurde zum 01.01.2011 abgeschafft).

Hierzu zählen:

Sanktionen beim Sozialgeld

Unter Bezug von Sozialgeld können Ihnen bei Vorliegen von pflichtwidrigem Verhalten empfindliche Sanktionen in Form von erheblichen Leistungskürzungen durch den Leistungsträger drohen.

Beispiel: Sie verstoßen gegen die Ihnen auferlegte persönliche Meldepflicht, erscheinen nicht zu einer angeordneten ärztlichen oder psychologischen Untersuchung, mindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres mutwillig Ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht Sozialgeld bzw. eine Erhöhung desselben zu erzielen oder ändern trotz einer entsprechenden rechtlichen Belehrung Ihr unwirtschaftliches Verhalten nicht.

Wegfall des Sozialgeldes möglich

Unter Umständen kann Ihr pflichtwidriges Verhalten sogar den gänzlichen Wegfall des Sozialgeld-Bezuges zur Folge haben.

Eine Sanktionierung bei pflichtwidrigem Verhalten entfällt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. In einem solchem Fall ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen Ihren individuellen Interessen und den Interessen der Allgemeinheit. Wenn und soweit diese Interessensabwägung zu Ihren Gunsten ausfällt, wird von einer Sanktionierung Ihres Fehlverhaltens abgesehen.

Mit welchen Sanktionen zu rechnen ist erfahren Sie unter Hartz IV Sanktionen.

Krankenversicherung beim Bezug von Sozialgeld

Beim Bezug von Sozialgeld besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Ein entsprechender Beitragszuschuss zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung kann bei Vorliegen einer Bedürftigkeit jedoch zugebilligt werden.

Die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen obliegt der zuständigen Krankenkasse. Der Zuschuss wird nur auf Antrag gewährt.

Wenn nicht sichergestellt ist, dass dieser Zuschuss zweckgebunden verwendet wird, kann die Zahlung auch direkt an die Krankenkasse oder ein Versicherungsunternehmen vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert: 25.08.2021