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Elterngeld beim Bürgergeld Bezug

Grundsätzlich müssen Bürgergeld Bedürftige (ehemals Hartz IV) Elterngeld beantragen, da es eine vorrangige Leistung ist. Im Regelfall wird dann das Basiselterngeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Höhere Leistungen erhalten Sie dadurch aber nicht, da das Elterngeld – bis auf weniger Ausnahmen voll auf Bürgergeld angerechnet wird und Eltern, die auf die Grundsicherung angewiesen sind, somit leer ausgehen.

Gesetzliche Grundlage

Seit der Hartz IV Reform im Jahre 2011 wird das Elterngeld als Einkommen auf Hartz IV und folglich auch auf das Bürgergeld angerechnet. Seither können werdende Eltern im Bürgergeld Bezug – bis auf eine kleine Ausnahme – nicht mit zusätzlichem Geld für ihrer Kinder rechnen.

Anrechnung nicht verfassungswidrig

Auch zahlreiche Klagen vor Sozialgerichten, die Anrechnung des Elterngeldes auf Hartz IV Leistungen seien verfassungswidrig, scheiterten. Entscheidungen hierzu sind beispielsweise das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil Az. L 6 AS 623/11 vom 12.03.2013 ) sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss Az. L 2 AS 99/13 B vom 19.04.2013).

Aber auch andere Entscheidungen sind dem Wortlaut gleich, dass die Anrechnung des § 10 Abs. 5 BEEG nicht verfassungswidrig sei und in der Anwendung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die volle Verrechnung mit dem Leistungsbedarf nach SGB II wird bereits ebenso beim Kindergeld praktiziert.

Keine Anrechnung bei vorheriger Erwerbstätigkeit

Eine Ausnahme besteht, wenn vor dem Bezug des Elterngeldes Einkommen aus Erwerbstätigkeit bestanden hat. Liegt dieser Fall vor, so bleibt das Elterngeld weiterhin bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 300 Euro von der Anrechnung auf Bürgergeld verschont. Hintergrund ist, dass in diesem Fall das Elterngeld ein teilweise oder vollständig weggefallenes Einkommen ersetzen würde, hier reicht selbst eine geringfügige Beschäftigung bzw. Minijob aus, um das Elterngeld teilweise vor der Anrechnung zu schützen. Diese Regelung betrifft insbesondere Aufstocker.

Beispiel: Wurde in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes eine geringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Einkommen von 250 Euro monatlich erzielt, so würde bei Auszahlung des Elterngeldes von 300 Euro (Mindestbetrag) ein Betrag von 250 Euro anrechnungsfrei bleiben. Befinden sich die Eltern also nach der Kindesgeburt im Bürgergeld Bezug, würden von den 300 Euro nur 50 Euro auf den Regelsatz angerechnet. Würden die Eltern sich für das ElterngeldPlus entscheiden, reduziert sich die Anrechnung auf die Hälfte – jedoch würde das Elterngeld doppelt so lange bezogen.

Sowohl die vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf das Bürgergeld als auch die teilweise Freistellung bis 300 Euro bei vorherigem Einkommen aus Erwerbstätigkeit ergeben sich aus § 10 Abs. 5 BEEG.

Elterngeld ist sonstiges Einkommen

Das Elterngeld wird beim Bezug von Bürgergeld als sonstiges Einkommen berücksichtigt, weshalb es keinen Erwerbstätigenfreibetrag von mindestens 100 Euro darauf gibt. Es kann lediglich eine Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich nach § 11b SGB II von der Summe des sonstigen Einkommens abgezogen werden.

Anders als bei der grundsätzlichen Regelung beim Kindergeld, handelt es sich beim Elterngeld nicht um Einkommen der Kinder sondern um das der Eltern bzw. des Elternteils.

30 Euro Pauschale monatlich

Betroffene sollten darauf achten, dass das Jobcenter auch die Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich berücksichtigt – so werden anstatt der 300 Euro nur 270 Euro auf die Grundsicherung angerechnet. Auf das Jahr gerechnet sind das bei einem Elterngeld-Bezug von 12 Monaten 360 Euro – werden die weiteren zwei Partnermonate dazu genommen  (Wichtig: auch Alleinerziehende haben aufgrund der Gleichstellung Anspruch auf die Partnermonate!), beläuft sich der Betrag auf 420 Euro über den gesamten Bezugszeitraum.

ElterngeldPlus verdoppelt den Bezugszeitraum

Entschließt man sich statt des regulären Elterngeldes (Basiselterngeld) das ElterngeldPlus zu beziehen, verdoppelt sich der Bezugszeitraum von 14 Monaten (12 Monate + 2 Partnermonate) auf 28 Monate. Zwar halbiert sich der Elterngeld Betrag dementsprechend, aber die Versicherungspauschale wird dann für 28 Monate berücksichtigt – 28 x 30 = 840 Euro – schlussendlich ist dies für Bürgergeld Bedürftige günstiger, wenn man davon ausgeht, die nächsten 24 Monate auf Bürgergeld angewiesen zu sein.

Pflicht zum Elterngeldantrag

Nun könnten Bürgergeld Bedürftige davon ausgehen, dass Elterngeld ohnehin angerechnet wird und deshalb die Leistungen nicht beantragen. Dem ist aber nicht so, da sich aus den Mitwirkungspflichten nach dem SGB II eine Pflicht zur Stellung des Antrags auf Elterngeld ergibt. Bürgergeld wird nur gewährt, soweit der Bedarf nicht aus anderen Mitteln finanziert werden kann und in diesem Fall ist das Elterngeld vorrangig zu beantragen. Die Integrationsfachkräfte in Jobcentern werden Hilfebedürftige daher dazu anleiten, unbedingt einen Elterngeld-Antrag zu stellen.

Allerdings kann das Jobcenter nur darauf drängen, dass man den Antrag stellt. Das Wahlrecht, ob man sich für das Basiselterngeld oder das verlängerte, aber halbierte ElterngeldPlus entscheiden, obliegt ganz allein den Eltern des Kindes.

Wie lange wird Elterngeld gezahlt?

Wie lange das Elterngeld in Anspruch genommen wird, hängt davon ab, für welches Bezugsmodell man sich entscheidet. Im Regelfall wird Elterngeld für 12 Monate gezahlt, mit Partnermonaten sind es weitere 2 Monate, so dass man auf 14 Monate im Basiselterngeld kommt. Auf diese 14 Monate haben auch Alleinerziehende aufgrund der Gleichstellung Anspruch.

Das ElterngeldPlus streckt die Elterngeld-Leistungen auf den doppelten Zeitraum, also bis zu 28 Monate – halbiert aber im Gegenzug die Höhe des Elterngeldes.

Zusätzliche Monate bei Frühgeburten

Für Frühgeburten gibt es zusätzliche Monate beim Basiselterngeld, ausgehend vom errechneten Geburtstermin:

  • mindestens 6 Wochen zu früh: 1 Monat
  • mindestens 8 Wochen zu früh: 2 Monate
  • mindestens 12 Wochen: 3 Monate
  • mindestens 16 Wochen: 4 Monate

Entscheidet man sich für das ElterngeldPlus, verdoppeln sich die o.g. Zeiträume entsprechend.

Ausführliche Informationen zum Thema Elterngeld bietet Ihnen der aktuelle Elterngeld-Ratgeber auf kindergeld.org.

Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst

Haben Bürgergeld Bedürftige Anspruch auf Elterngeld?

Bürgergeld Bedürftige sind sogar verpflichtet, Elterngeld zu beantragen, da es eine vorrangige Leistung ist. Das Elterngeld zählt allerdings als Einkommen, das auf den Regelbedarf angerechnet wird.

Wie hoch ist das Elterngeld bei Bürgergeld Bezug?

Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen vor Geburt. Hat man vor der Geburt des Kindes Hartz IV oder Bürgergeld erhalten und kein zusätzliches Einkommen erzielt, wird das Elterngeld als monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro gezahlt.