Zum Inhalt springen

Elterngeld Anrechnung beim Bürgergeld

Mutter und Vater halten neugeborenes Baby im Arm
Elterngeld wird als Einkommen beim Bürgergeld angerechnet (Foto: MakeStory Studio / shutterstock)

Grundsätzlich müssen Bürgergeld Bedürftige Elterngeld beantragen, da es eine vorrangige Leistung ist. Im Regelfall wird dann das Basiselterngeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Höhere Leistungen erhalten Sie dadurch aber nicht, da das Elterngeld – bis auf wenige Ausnahmen auf das Bürgergeld angerechnet wird.

Elterngeld ist sonstiges Einkommen

Das Elterngeld wird beim Bezug von Bürgergeld als sonstiges Einkommen berücksichtigt, weshalb es keinen Grundfreibetrag für Erwerbstätige von 100 Euro darauf gibt. Es kann lediglich eine Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich (§ 6 Bürgergeld-V) von der Summe des sonstigen Einkommens abgezogen werden.

30 Euro pauschaler Freibetrag monatlich

Betroffene sollten darauf achten, dass das Jobcenter die Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich berücksichtigt – so werden anstatt der 300 Euro nur 270 Euro als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Auf das Jahr hochgerechnet sind das bei einem Elterngeld-Bezug von 12 Monaten 360 Euro – werden die weiteren zwei Partnermonate dazu genommen, beläuft sich der Betrag auf 420 Euro über den gesamten Bezugszeitraum des Elterngeldes.

Keine Anrechnung wenn zuvor gearbeitet

Eine Ausnahme besteht, wenn vor Bezug des Elterngeldes Einkommen aus Erwerbstätigkeit bestanden hat. Liegt dieser Fall vor, so bleibt das Elterngeld weiterhin bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 300 Euro von der Anrechnung auf Bürgergeld verschont. Hintergrund ist, dass in diesem Fall das Elterngeld ein teilweise oder vollständig weggefallenes Einkommen ersetzen würde, hier reicht selbst eine geringfügige Beschäftigung bzw. Minijob aus, um das Elterngeld teilweise vor der Anrechnung zu schützen. Diese Regelung betrifft insbesondere Aufstocker.

Beispiel: Wurde in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes eine geringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Einkommen von 250 Euro monatlich erzielt, so bleibt bei Auszahlung des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro (Mindestbetrag) ein Betrag von 250 Euro anrechnungsfrei (Elterngeldfreibetrag). Befinden sich die Eltern also nach der Kindesgeburt im Bürgergeld Bezug, würden von den 300 Euro nur 50 Euro als Einkommen auf den Regelsatz angerechnet. Entscheiden sich die Eltern für das ElterngeldPlus, reduziert sich die Anrechnung auf die Hälfte – jedoch wird das Elterngeld doppelt so lange gezahlt.

Sowohl die vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf das Bürgergeld als auch die teilweise Freistellung bis 300 Euro bei vorherigem Einkommen aus Erwerbstätigkeit ergeben sich aus § 10 Abs. 5 BEEG.

ElterngeldPlus verdoppelt den Bezugszeitraum

Entschließt man sich statt des regulären Elterngeldes (Basiselterngeld) das ElterngeldPlus zu beziehen, verdoppelt sich der Bezugszeitraum von 14 Monaten (12 Monate + 2 Partnermonate) auf 28 Monate. Zwar halbiert sich der Elterngeld Betrag dementsprechend, aber die Versicherungspauschale als abziehbarer Freibetrag wird dann für 28 Monate berücksichtigt – 28 x 30 = 840 Euro – schlussendlich ist dies für Bürgergeld Bedürftige günstiger, wenn man davon ausgeht, die nächsten 24 Monate auf Bürgergeld angewiesen zu sein.

Elterngeldantrag ist Pflicht

Nun könnten Bürgergeld Bedürftige davon ausgehen, dass Elterngeld ohnehin angerechnet wird und deshalb die Leistungen nicht beantragen. Dem ist aber nicht so, da sich aus den Mitwirkungspflichten nach dem SGB II eine Pflicht zur Stellung des Antrags auf Elterngeld ergibt. Bürgergeld wird nur gewährt, soweit der Bedarf nicht aus anderen Mitteln finanziert werden kann und in diesem Fall ist das Elterngeld vorrangig zu beantragen. Die Integrationsfachkräfte in Jobcentern werden Hilfebedürftige daher dazu anleiten, unbedingt einen Elterngeld-Antrag zu stellen.

Allerdings kann das Jobcenter nur darauf drängen, dass man den Antrag stellt. Das Wahlrecht, ob man sich für das Basiselterngeld oder das verlängerte, aber halbierte ElterngeldPlus entscheidet, obliegt ganz allein den Eltern.