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Bürgergeld und Kindergeld

Leben Kinder mit den Eltern in einer Bürgergeld (ehemals Hartz IV) Bedarfsgemeinschaft, haben die Eltern (zumindest bei Minderjährigen ohne weitere Voraussetzungen) Anspruch auf Kindergeld. Kindergeld ist eine aus öffentlichen Mitteln stammende Leistungen der Familienkasse für die Erziehungsberechtigten, die für jedes anspruchsberechtigte Kind gezahlt wird. Die letzte Kindergelderhöhung fand zum Januar 2023 statt, seither werden für alle Kinder einheitliche Kindergeld-Sätze gezahlt.

 seit 01.01.2023ab 01.01.202101.07.2020
1. Kind250 Euro219 Euro204 Euro
2. Kind250 Euro219 Euro204 Euro
3. Kind250 Euro225 Euro210 Euro
ab 4. Kind250 Euro250 Euro235 Euro

Wie viel Kindergeld gibt es?

Kindergeld wird auf Hartz IV bzw. Bürgergeld angerechnet

Klingt komisch und ungerecht, dass das Kindergeld auf Sozialleistungen von Hilfebedürftigen angerechnet wird, ist aber so. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.03.2010 (Az. 1 BvR 3163/09) entschieden. Eine Familie hatte Verfassungsbeschwerde erhoben und ist vor dem höchsten deutschen Gericht gescheitert.

Die Verfassungsrichter haben entschieden, dass die volle Anrechnung von Kindergeld als Einkommen auf Hartz IV Leistungen (in diesem Fall Sozialgeld) nicht gegen Grundrechte verstoße.

Das Gericht ist der Auffassung, dass auch trotz vollständiger Anrechnung des Kindergeldes auf Hartz IV das Existenzminimum gesichert sei. „Das Grundgesetz verlange keine Sozialleistungen, die den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf in gleichem Maße berücksichtigten wie das Steuerrecht„, heißt es in der Urteilsbegründung.

Anrechnung ungerecht

Zu Recht empfinden Leistungsbezieher, dass diese Anrechnung ungerecht und unfair ist. Zumal Kinder in Bürgergeld Familien erwiesenermaßen schlechter gestellt sind als Kinder, die nicht davon betroffen sind. Kinderarmut ist ein sehr präsenter Begriff in Deutschland und sollte nicht unterschätzt werden.

Anstatt Leistungen für Kinder anzupassen bzw. das Kindergeld von der Anrechnung freizustellen, spielt das Sozialministerium mit Alternativen herum. Hierfür wurde in 2011 ein kompliziertes Verfahren ins Leben gerufen, welches sich Bildungs- und Teilhabepaket (kurz BuT oder Bildungspaket) nennt. Doch viele Eltern wissen nicht, dass sie überhaupt leistungsberechtigt sind oder scheitern schon an der Antragstellung.

Kindergeld ist Einkommen des Kindes

Bei der Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen kürzt dieses den Regelsatz/ der Kinder (§ 11 Abs. 1 SGB II). Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind mit den anspruchsberechtigten Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Übersteigt das Kindergeld zusammen mit Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder eigenem Einkommen den Bedarf des Kindes, so wird das überschüssige Kindergeld dem kindergeldberechtigten Elternteil als sonstiges Einkommen angerechnet. Dabei setzt sich der Bedarf des Kindes aus dem Regelbedarf + evtl. Mehrbedarfe + der anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung zusammen. Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB werden bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt.

Ist das Kind volljährig, so werden die Kindergeldleistungen als Einkommen der Eltern bzw. des Elternteils angerechnet, sofern die Kinder noch im gemeinsamen Haushalt wohnen.

Was außerdem als Einkommen berücksichtigt wird, kann unter Hartz 4 Einkommen nachgelesen werden.

Abzug 30 Euro Versicherungspauschale

Bei der Anrechnung des Kindergeldes bei volljährigen Kindern wird dieses um eine Versicherungspauschale von 30 Euro gekürzt.

Gleiches gilt für Kindergeld Minderjähriger, die nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben oder Minderjährigen, die nachweislich eine Versicherung abgeschlossen haben (§ 11b SGB II i. V. mit § 6 ALG II-V).

Weiterleitung des Kindergeldes – keine Anrechnung

Etwas anderes gilt, wenn das Kind nicht mehr zu Hause lebt und die Eltern noch weiter Kindergeld erhalten.

Kann nachgewiesen werden, dass das Kindergeld zwar auf dem Konto der Eltern eingeht, allerdings an das Kind weitergeleitet wird, so wird es nicht auf die Hartz IV Leistungen angerechnet (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V). Hier reicht ein einfacher Nachweise, bspw. durch einen Überweisungsbeleg.

Wichtig: Die Weiterleitung des Kindergeldes muss im selben Monat erfolgen, in dem das Geld der Familienkasse auf dem Konto eingegangen ist. Wird die rechtzeitige Weiterleitung nicht vorgenommen, droht die Kürzung des Regelsatzes (Entscheidung des Bundessozialgerichts Az. B 14 AS 81/12 R).

Auch der Bundesfinanzhof hat mit Urteil (Az. III 24/11) vom 22.11.2012 entschieden, dass das Kindergeld dem kindergeldberechtigten Elternteil zugerechnet wird, sofern dieser es nicht an das Kind weiterleitet.

Mehr zum Kindergeld auf www.kindergeld.org oder auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Kurz gefasst: Hartz IV und Kindergeld

Wie viel Kindergeld gibt es?

Ab 01.01.2023 beträgt das Kindergeld je Kind 250 Euro monatlich, unabhängig der Anzahl der Kinder. Bis Ende 2022 gab es noch eine Unterscheidung nach den ersten beiden Kindern, dem dritten und vierten Kind – diese ist ab 2023 komplett weggefallen.

Wird das Kindergeld auf Hartz 4 angerechnet?

Ja, das Kindergeld wird laut Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 11.03.2010 (Az. 1 BvR 3163/09) auf die Hartz IV Leistungen angerechnet und der Regelsatz entsprechend gekürzt.

Warum wird das Kindergeld beim Bürgergeld angerechnet?

Bei der Berechnung der Bürgergeld Leistungen wird das Kindergeld als Einkommen betrachtet. Laut Urteil des Verfassungsgerichts sei das Existenzminimum auch trotz vollständiger Anrechnung des Kindergeldes auf die Bürgergeld (ehemals Hartz IV) Leistungen gesichert.

Zuletzt aktualisiert: 09.01.2023