Anhörung zu einer Überzahlung Neben-Heizungskostenrückzahlung

  • Hallo,

    ich habe gestern Post von meinem Jobcenter bekommen. Es geht um ein Schreiben bezüglich einer "Anhörung zu einer Überzahlung". Dieses habe ich als Anlage angefügt.
    Leider habe ich große Probleme die amtliche/juristische Sprache zu verstehen. Und ich weiß auch nicht was von mir verlangt wird. Könntet ihr mir da helfen?

    Ich beziehe Seit Juni 2016 ALG II.
    Es geht um eine Erstattung der Nebenkosten 2016 durch meinen Vermieter im August/September. Ich habe dies erst gemeldet als im November nach Änderungen in den Verhältnissen gefragt wurde, was alle 6 Monate stattfindet. Mir war leider nicht bewusst, dass ich so etwas sofort mitteilen muss. Das ist ein Fehler der mir jetzt mit Sicherheit nicht wieder passieren wird, es war kein Betrugsversuch. Ich wusste auch nicht dass man im umgekehrten Fall einer Nebenkostennachzahlung an den Vermieter, dies vom Amt übernommen wird. ich hatte dies im August 2016 aus eigener Tasche gezahlt. Mir wurden dazu aber im Juni 2017 vom Amt die Kosten erstattet.

    Ich verstehe nicht ob es um eine einmalige Nachzahlung geht oder ob der Bedarf für Heizung und Unterkunft Grundsätzlich pro Monat gekürzt werden soll. Muss/ sollte ich ein Anhörungsschreiben verfassen? Was gehört dort hinein? Ich bin gerade komplett überfordert.

    Viele Grüße
    Mäuschen

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    Grace

    Einmal editiert, zuletzt von Maeuschen (20. Dezember 2017 um 17:16)

  • Du hast Leistungen erhalten die dir nicht zustehen und deshalb eine Anhörung erhalten. Hierzu kannst du dich äußern, musst es aber nicht.

    Das Geld würde dir in monatlichen "Raten" mit 30 % von der Regelleistung abgezogen werden.

  • Ok danke für die Antwort. Ja das Geld wurde ausgezahlt.

    Eine weitere Frage. Ich bekomme im Januar eine kleine Stromkostenrückzahlung von meinem Stromanbieter. Stromkosten werden bei mir nicht übernommen. Dass muss ich dem JC dann auch direkt mitteilen?

    Grüße

  • Nein! Nur wenn du mit Strom heizt und das JC die Kosten übernimmt.
    Dann sind es Kosten der Unterkunft.

    Nach Ansicht der Bundesrichter müsse Strom aus dem Regelsatz bezahlt werden. Das unterscheidet diese von den Heizkosten, die nicht Bestandteil des Regelsatzes sind, sondern extra durch das Jobcenter bezahlt werden. Da nun aber die Stromkosten eben durch den Regelsatz abzudecken sind, wäre eine Anrechnung der Rückerstattung eine Bestrafung für Sparsamkeit, was nicht rechtens sei.


    Die Ausnahme: Stromkosten wurden nicht aus Regelsatz bestritten
    Allerdings gibt es dennoch eine Ausnahme in ähnlich gelagerten Fällen: resultiert die Rückerstattung von Stromkosten aus einem Zeitraum, in dem kein Hartz IV bezogen wurde, wird sie weiterhin als Einkommen angerechnet, sofern zum Zeitpunkt der Rückerstattung Hartz IV bezogen wird. Grund: die Stromkosten wurden in diesem Fall nicht aus dem Regelsatz bezahlt.
    Az: B 14 AS 185/10 R


    Ein Stromguthaben aus dem Regelsatz bleibt unangetastet.

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