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Hartz 4 Einkommen

Arbeitslosengeld II Zuverdienst

Unter Einkommen bei Bezug von Hartz 4  ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert zu verstehen. Darunter fallen auch Geldgeschenke, sofern Sie im Jahr die Summe von 50 Euro übersteigen. Hierzu das Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen (L 2 AS 248/09).

Kurz und Knapp: Hartz 4 Einkommen

Was wird bei einer Bedarfsgemeinschaft angerechnet?

Bei der Berechnung der Hartz IV Leistungen einer Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Dabei gilt alles als Einkommen, was den Mitgliedern der BG zufließt.

Was zählt als Einkommen bei Hartz 4?

Als Einkommen zählen unter anderem alle Einnahmen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit, Elterngeld, Kindergeld, Entgeltleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Kapitalerträge und Zinserträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Hartz 4: Was zählt nicht als Einkommen?

Nicht als Einkommen betrachtet werden z.B. Leistungen nach dem SGB II, Grundrente, nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen und Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, die für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit geleistet werden (bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz).

Wie hoch darf das Einkommen bei Hartz 4 sein?

Wird Hartz 4 bei Erwerbstätigkeit bezogen, sind 100 € anrechnungsfrei. Ab Einkommen zwischen 100 und 1.000 € werden 20% nicht angerechnet, zwischen 1.000 und 1.200 € werden 10% nicht angerechnet.

Welches Einkommen wird bei Hartz IV berücksichtigt?

Als Einkommen zählen beispielsweise nachfolgende Einkünfte:

* Diese Leistungen werden (in der Regel) für in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kinder gezahlt, daher sind diese dem Einkommen der Kinder zuzurechnen.

** Nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist Elterngeld in Höhe von 150 Euro je Lebensmonat eines Kindes, der vor dem 1. Januar 2011 begonnen hat, soweit es auf Grund einer vor dem 1. Januar 2011 widerrufenen Verlängerungsmöglichkeit (§ 6 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) nachgezahlt wird.

*** Das Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird, wird nicht als Einkommen berücksichtigt.

**** Werden am Jahresende Stromkosten erstattet, so gelten diese als Einkommen, sofern sie nicht aus dem Hartz IV Regelsatz bestritten wurden. Handelt es sich dagegen um eine Erstattung der Stromkosten, die bereits durch den Regelsatz gezahlt wurden, wird diese Rückerstattung nicht als Einkommen gesehen (Bundessozialgericht, B 14 AS 185/10 R).

Herkunft unerheblich

Es spielt in erster Linie keine Rolle, woher die Mittel stammen. Grundsätzlich wird jedes Einkommen, das ein Hartz IV Bedürftiger neben dem Arbeitslosengeld II erhält, auch als Einkommen angerechnet.

Was zählt nicht als Einkommen?

Corona Beihilfen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 bis zu einer Höhe von 1.500 Euro werden nach § 1 Nr. 10 Alg II-V nicht als Einkommen berücksichtigt.

Nicht zum berücksichtigungsfähigen Einkommen zählt sogenanntes privilegiertes Einkommen, welches im § 11a SGB II geregelt ist. Darunter fallen z.B.:

  • Leistungen nach dem SGB II
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen,
  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, die für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit geleistet werden (bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz)

Darüber hinaus werden Mehraufwandsentschädigungen aus Arbeitsgelegenheiten als auch Einnahmen aus sogenannten Ein-Euro-Jobs nicht angerechnet, da diese Tätigkeit nicht als versicherungspflichtig im Sinne der Sozialversicherung gilt.

Weiteres, nicht anrechenbares Einkommen:

  1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,
  2. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
  3. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag,
  4. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
  5. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigten Immobilie verwendet wird,
  6. bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
  7. Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie für Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterial verwendet werden; ist bereits mindestens ein Betrag nach § 11b Abs. 2 SGB II von der Ausbildungsvergütung absetzbar, gilt dies nur für den darüber hinausgehenden Betrag,
  8. Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,
  9. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie 3.100 Euro nicht überschreiten,
  10. vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes, das ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst erhält, ein Betrag in Höhe von 60 Euro.

Einkommen von Schülern – Ferienjob

Einkommen aus Ferienjobs von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden bis zum Betrag von 2.400 Euro jährlich nicht angerechnet, sofern das Erwerbseinkommen in den Schulferien erzielt wird. 

Dies gilt nicht für Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.

Detaillierte Infos dazu unter Ferienjobs bei Hartz IV: 2.400 Euro für Schüler ohne Anrechnung.

Pflegegeld für Pflegekinder

Werden zweckbestimmte Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erbracht, ist nur der Teil als Einkommen zu berücksichtigen, der dem gleichen Zweck dient, wie das Arbeitslosengeld II selbst, also in der Regel Leistungen zum Lebensunterhalt.

Hierbei bleibt das Pflegegeld für die ersten beiden Pflegekinder ebenfalls außer Betracht. Von dieser Regelung ausgenommen sind und werden angerechnet:

  • Pflegegeld für das 3. Kind zu 75%
  • Pflegegeld ab dem 4. Kind zu 100%
  • Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege nach § 23 SGB XIII

Dazu: Pflegegeld für Pflegekinder: Anrechnung auf Hartz IV

Wie viel Einkommen vorhanden sein darf

Hartz IV ist keine Leistung rein für Erwerbslose. Mit Hartz IV kann ebenfalls vorhandenes Einkommen aufgestockt werden, sollte es nicht zum Lebensunterhalt reichen.

Dafür gelten bestimmte Freibeträge, die anrechnungsfrei bleiben oder nur zum Teil angerechnet werden:

  • 100 € sind anrechnungsfrei
  • 100,01 € und 1.000 € sind zu 20% anrechnungsfrei
  • 1.000,01 € und 1.200 € / 1.500 € (minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft) sind zu 10% anrechnungsfrei

Detaillierte Informationen zu den gelten Freibeträgen beim Einkommen mit Beispielrechnungen zur Veranschaulichung finden Sie unter Hartz 4 Zuverdienst – Freibeträge vom Einkommen. Weiterführende Informationen zum Thema Aufstockung des Einkommens mit Hartz IV können unter Hartz IV Aufstocker nachgelesen werden.

Hartz 4 Bedarfsgemeinschaft Einkommen

Da alle Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören bei der Berechnung der zu beanspruchenden Leistungen mit einbezogen werden, ist auch deren Einkommen zu berücksichtigen.

Hierbei kann es sich um das Einkommen des Ehegatten, Lebenspartners, der unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben etc. handeln.

Achtung: Für den Fall, dass der Antragsteller selbst unter 25 Jahre alt und unverheiratet sind, ist auch das Einkommen und Vermögen der Eltern anzurechnen.

Die Grundlagen zur Einkommensanrechnung finden sich in § 11 SGB II.

Vollständige Angaben und Datenabgleich beim Einkommen

Zu beachten, im Zuge der Antragstellung zu Hartz IV, ist die vollständige und wahrheitsgemäße Angabe zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Ob und inwieweit das angegebene Einkommen und Vermögen tatsächlich in die Bedarfsberechnung mit einfließt, entscheidet allein die zuständige Agentur für Arbeit.

Diese Entscheidung sollte man auch nicht tunlichst dadurch vorweg nehmen, indem man Angaben hierzu lediglich teilweise erteilt, in dem guten Glauben, dass das weitere Einkommen oder Vermögen ohnehin für das Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigungsfähig sein wird.

Achtung: Das Jobcenter hat die Möglichkeit, im Wege eines automatisierten Datenabgleichs entsprechende Auskünfte einzuholen. Diese könnten sodann möglicherweise zu Unstimmigkeiten führen und Sie würden dadurch unter Umständen Rechtsnachteile erleiden, so dass zum Beispiel die Hartz 4 Leistung teilweise oder vollständig versagt wird.

Zuflussprinzip bei der Ermittlung des Einkommens

Zeitpunkt der Einkommensanrechnung ist regelmäßig der Monat, in dem Ihnen das Einkommen tatsächlich zugeflossen ist.

Für den Fall, dass sich insoweit Überschneidungen mit der Leistung nach Maßgabe des Arbeitslosengeld II ergeben und Sie für den selben Monat auch noch andere Einkünfte erhalten haben sollten, behält sich das Jobcenter ausdrücklich die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge vor.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021