Beiträge von Piedro

    ist mir nicht entgangen. Aber könnte es sein, daß Dir entgangen ist, daß schon bei einer ersten Maßnahme zum Mittel einer Krankschreibung gegriffen wurde, was vielleicht eine aktuelle Lösung sein könnte, aber nicht ständig wiederholt werden kann?

    Es gibt bisher nur eine Maßnahme.

    Deine "Ratschläge" sind zwar immer wieder putzig - zeugen aber nicht gerade von Weitsicht, vorausschauendem Denken oder der Realität.

    Irgendwann machst du dir dann auch mal die Mühe solche Aussagen zu belegen und auf polemische Vokabeln oder Satzzeichen zu verzichten.

    Ich habe eindeutig zu einem Gespräch mit dem Jobcenter geraten.

    Und ich mit einem Gespräch mit dem Doc, weil das nicht so leicht nach hinten los gehen kann.

    Diese AU nach einem Tag Maßnahme kann das JC durchaus in Zweifel ziehen
    und eine Überprüfung durch den ärztlichen Dienst veranlassen. Sollte die AU
    nicht direkt am anderen Tag dem JC vorgelegen haben, kann es durchaus zu
    einer Sanktion kommen. Dazu mag sich der TE bitte präzise äußern, wann die
    AU dem JC vorgelegen hat.

    Die Überprüfung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Das wird aber nur selten getan, weil es vom JC bezahlt werden muss.

    Es gibt keine AU probleme. Jeder Tag ist entschuldigt.

    Das ist schon mal gut, aber auf Dauer kein tragfähiges Konzept. Irgendwann muss der Doc passen, oder du brauchst eine Beurteilung deiner Erwerbsfähigkeit, was die psychische Belastung angeht. Die muss durchgeführt werden wenn du oder der SB Zweifel an deiner Belastbarkeit haben, und bis die durch ist hast du deine Ruhe. Vielleicht besprichst du das mal mit deinem Doc.

    Also erstmal, damit kein falscher Eindruck entsteht:

    Ich möchte niemanden anstiften falsche Angaben zu machen oder gar einen Meineid zu leisten. Irgendwie klingt das hier so. Ich habe eingangs geschrieben, dass die Betroffnen sich selbst als Einstandsgemeinschaft definieren können, wenn sie eine sind. Wenn sie das nicht tun muß man diese Einstufung nicht hinnehmen.

    Ich habe der Annahme widersprochen, dass das Zusammenleben mit Kindern im Haushalt ein Beleg für eine BG ist. Das steht so nicht im Gesetz. Wenn es keine gemeinsamen Kinder sind, ist das kein Beleg. Auch Menschen mit Kindern können mit anderen Kindern in eine WG ziehen, ohne diese gleich zum Teil der eigenen BG zu machen.

    Ich habe der Annahme widersprochen, dass nach einem Jahr des Zusammenlebens eine BG vorliegt.

    Beides habe ich begründet und ich denke, das war so weit auch korrekt. Zumindest hat das keiner richtig gestellt. "... wegen der Kinder" stimmt halt so nicht.

    Das "gebetsmühlenartige" Vorbringen liegt an der Materie. Die Vokabel ist abwertend und, wie ich finde, unangemessen. Auf den gleichen Sachverhalt gibt es nun mal oft die gleiche Antwort. Daran ist nichts schlechtes.

    Ob "das Amt" etwas akzeptiert oder nicht sei dahin gestellt, richtig ist wohl, dass man sich eventuell in einem Widerspruchsverfahren wehren muss. Die Erfolgsaussichten auf dem Rechtsweg sind allerdings nicht so schlecht wie dargestellt, da muss man sich nur mal die Statistik anschauen.

    Richtig ist, dass die Beweislast umgekehrt wurde und der Beweis für das Nichtvorhandensein einer BG beim "Kunden" liegt. Dazu gibt es nur eine Möglichkeit, und das ist die eidesstattliche Erklärung. Dieser Beweis muss dann wieder vom JC widerlegt werden, was diesem weit schwerer fallen dürfte, wenn da kein linkes Ding gedreht wird.

    "Leider werden dennoch immer wieder andere Meinungen gepostet - die aber dann weder mit der Gesetzes- noch mit der Rechtslage zu tun haben."

    Dann wäre es doch wirklich hilfreich die Gesetzes- oder Rechtslage auszuführen oder zu verlinken, damit man diese "Meinung" ändern kann. Die bloße Behauptung, etwas entspräche nicht der Rechtslage ist da nicht hilfreich.

    Ich halte viel mehr die Behauptung, dass es sich da um "sehr wenige Fälle" handelt, die der Annahme einer BG erfolgreich entgegen treten konnen, für unzutreffend. Das belegen zahlreiche Urteile, die jedoch alle vor den "Rechtsvereinfachungen" gesprochen wurden, aber überwiegend den gleichen Tenor haben. Weitere Informationen dazu lassen sich auf der Seite der Arbeitsagentur finden. Letztlich wissen wir alle nicht, wie viele Menschen sich gegen diese Einstufung durch das JC wehren und wie viele davon Erfolg haben.

    Aber wenn die beiden sich als Einstandsgemeinschaft verstehen ist ales gut. Nicht gut sind einige Behauptungen, die hier zum Thena BG getroffen werden.

    Das sollten wir vielleicht mal in Ruhe betrachten, in einem eigenen Thema.

    Hallo,

    hast Du die Ursprungsfrage gelesen? Scheinbar nicht. Sonst würdest Du nicht solche - sorry - blödsinnigen Äußerungen hier posten.
    Gruß!

    Danke für deine freundliche Wertung. Der zitierte Satz ist zutreffend, mit Krankschreibung gibt es nichts zu befürchten. Ich nehme an es dir nicht entgangen, dass die AU fortgeschrieben werden soll?

    Oder hälst du einen sanktionswürdigen Abbruch für einen gangbaren Weg, nur, weil der Kollege das so angedacht hat?

    Ja ich bin die ganze Zeit schon krankgeschrieben, weil ich das nicht machen möchte. Ja die EGV habe ich natürlich unterschrieben, weil ich am anfagn optimistisch war. Aber mitlerweile will ich da nur noch raus. DIe Maßnahme geht 6 monate und ist in Vollzeit. Man lernt da Bewerbungen zu schreiben; vllt ein betriebs Praktikum und halt dies und das. Für mich persönlich ist es nicht fördernd, weil mich diese ganze story dermaßen stört. Fürs Jobcenter sieht es anders aus.

    6 Monate Bewerbungstraining sind natürlich fad. Hast du denn mit sowas Probleme? Hat man sich deine Bewerbungen angeschaut und festgestellt: das geht besser? Hat man dir erklärt, wieso dir das helfen soll?

    Es gibt die Möglichkeit sich aus der Maßnahme heraus zu wehren oder nach einem Abbruch, aber das ist mit einer unterschriebenen EGV nicht einfach und nach dem Abbruch braucht es gute Gründe. Die wirst du nach nur einem Tag kaum liefern können...

    Ich finde du solltest eine Sanktion möglichst verhindern, zumal es leicht zu weiteren kommen kann, weil die nächste Maßnahmenzuweisung mit Sicherheit kommt, und das tut dann richtig weh.

    So lange du krank geschrieben bist hast du nichts zu befürchten, du musst die Krankschreibung beim Träger einreichen. Kann sein, dass du von der Teilnahme ausgeschlossen wirst, wenn du nicht alles durchziehst. Dann kommt irgendwann die nächste...

    Was ist den das für eine Maßnahme? Wurde sie mit dir besprochen? Ist sie in der EGV vereinbart worden? Ist sie geeignet dich irgendwie zu fördern? Gab es eine Zuweisung?

    Wegen Kindern in einer WG ist man NICHT automatisch eine BG, nur, wenn es gemeinsame Kinder sind.
    Andernfalls könnten Alleinerziehende in D-Land nicht mehr in WGs einziehen, wenn die gleich wegen der Kids zu einer BG werden.

    "Ersatzpapa" war ich auch schon mal, wie das in WGs halt so sein kann...

    Und man ist NICHT nach einem Jahr automatisch eine BG, nach einem Jahr Zusammenleben wird eine BG angenommen.
    Wenn dem nicht so ist muss man der Annahme widersprechen. Der Gesetzgeber sieht nicht vor, dass es deshalb
    "Jede Menge Ärger" gibt, was diesen natürlich nicht ausschließt. Die eidesstattliche Versicherung hat Beweiswert.
    Ärger hat man immer, wenn man Annahmen etc. widerspricht, soll man es deshalb lassen?

    Ich habe ja geschrieben, dass es darauf ankommt wie man sich selbst definiert. Es liegt mir fern hier irgendwen anschieben zu wollen, oder gar zu einem Meineid anzustiften, aber das gehört zur Information dazu, wie schon die falsche Annahme zeigt, man sei nach einem Jahr Zusammenwohnen zwingend eine BG.

    Es sind also keine gemeinsamen Kinder, sondern deine Kinder, mit denen du jetzt mit einem anderen Menschen in eine gemeinsame Wohnung ziehst? Dann sind die Kinder kein Beleg für eine Bedarfsgemeinschaft.

    Letztlich kommt es vor allem darauf an, wie ihr eure Beziehung selbst definiert. Wenn ihr meint ihr seid eine, dann ist das so. Wenn das Amt meint ihr seid eine muss das nicht so sein.

    Kennzeichen sind zB gemeinsames wirtschaften, soll heißen ein gemeinsames Konto. Da läßt sich erkennen, dass ihr bereit seid füreinander einzustehen. Bei getrennter Kontoführung und getrenntem Wrtschaften ist das nicht der Fall.

    Du könntest dich gegen eine Einstufung als Bedarfsgemeinschaft wehren, in dem du dieser Annahme widersprichst und dem Widerspruch eine eidesstattliche Erklärung beifügst. Die gilt dann als Beweis. Ließe sich beweisen, dass diese Erklärung falsch ist gäbe es richtig Probleme.

    Du hast als Wohnpartner kein Recht Sozialdaten des anderen weiter zu geben, etwa über das Einkommen. Ergo gehört das auch nicht zu deinen Mitwirkungspflichten. Der Wohnpartner muss gar nichts belegen, gar nichts erklären, so lange er keine Leistung bezieht hat er keine Mitwirkungspflichten.

    Nebenbei: Hausbesuche sind nach den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit kein geeignetes Mittel zum Feststellen einer Bedarfsgemeinschaft. Falls mal jemand vor der Tür steht: nach dem Ermittlungsauftrag fragen, und wenn es darum geht: lest erstmal eure Regelungen, schönen Tag noch.

    Entsprechend muss natürlich der Antrag ausgefüllt werden: zur BG gehören die Kids und du.

    Wie ist denn das Mietverhältnis? Gemeinsamer oder Untermietvertrag?


    Zusammengefasst: https://www.hartziv.org/bedarfsgemeinschaft/

    Das muss man sich genauer anschauen, klingt aber suspekt.

    Wie viel Einkommen hat das Kind denn?
    Wie hoch ist die Miete, ist sie angemessen?
    Wie hoch ist der Betrag, der vom Regelsatz für die Miete aufgewendet wird?
    Wie alt ist der Bescheid dazu?

    Formlos schon, aber konkret!

    Genau auflisten was benötigt wird, für Miete und Strom und Nahrung.
    Diese Summe dann beantragen, nach § 42,1 SGB I.

    Mehr dazu hier: HartzIV Vorschuss

    Die Aussage man müsste keinen Vorschuss auszahlen ist schlicht falsch.
    Es empfiehlt sich einen Beistand mitzunehmen, der die Gespräche dokumentiert.
    Und nicht abwimmeln lassen, wenn nötig darauf bestehen den Teamleiter oder dessen Vertreter zu sprechen.

    Moin. Wenn du nicht sozialversicherungspflichtig arbeitest musst du dich nicht nur abmelden, du musst dir die Ortsabwesenheit genehmigen lassen. Damit bist du dem Ermessen des Sachbearbeiters/Fallmanagers ausgeliefert. Was aber nicht bedeutet, dass du deinen Meldeort nicht verlassen darfst. Du musst gewährleisten, dass du täglich Kenntnis von deiner Post erhälst und noch am gleichen Tag ein Vorstellungsgespräch wahrnehmen oder eine Arbeitsstelle antreten könntest.

    Wer Alg2 bezieht muss alles zumutbare tun um die Bedürftigkeit zu verringern. Das Ziel ist in der Regel Vollzeit arbeiten wenn die Möglichkeit besteht.

    Der Ablauf wird sein: Antrag wird bearbeitet, ggf genehmigt.
    Dann wird eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) verhandelt. Sind alle einverstanden und unterschreiben ist das ein Vertrag, der sechs Monate gültig ist. Alle Verpflichtungen sind von beiden Seiten einzuhalten! Wenn da geschludert wird gibt es eine Sanktion, wenn das JC schludert kann geklagt werden. Gewöhnlich wird darin festgeschrieben wie viele Bewerbungen/Monat nachgewiesen werden müssen, welche Fördermöglichkeiten in Anspruch genommen werden dürfen, wie die Bewerbungs- und Fahrtkosten geregelt sind.

    Es ist immer ratsam eine EGV vor Unterschrift zu prüfen. Auch dafür bist du hier richtig.

    Eine TZ-Stelle schützt also weder vor Bewerbungspflichten, noch ist sie ein Argument eine Anstellung mit besserer Bezahlung abzulehnen, u.U. auch nicht vor irgendwelchen Maßnahmen. Aber: es wurde ein Arbeitsvertrag unterschrieben, der muss eingehalten werden. Wenn die Arbeitszeiten zB mit einer Maßnahme kollidieren muß das berücksichtig werden. Ebenso bei einer "Einladung" ins JC. Bei einem neuen Arbeitsvertrag müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden.

    Kleiner Tip: immer alles schriftlich regeln, nicht telefonieren wenn es um was geht. Die Kommunikation sollte nachweisbar sein. Zu Terminen im JC sollte man möglichst nicht allein auftauchen, jeder kann einen Beistand mitbringen, der das Gespräch mitschreibt. Der Beistand muss sich nicht ausweisen, darf nicht abgewiesen, wenn er sich nicht aufführt oder sonstwie erkennen lässt, dass er "zum Vortrag nicht geeignet ist". Wenn ein Beistand etwas sagt, dann sagt er das im Namen dessen, den er begleitet, wenn dem nicht gleich widersprochen wird.

    Bei Problemen einfach Laut geben.

    Wenn ein Alg2-Anspruch besteht müsst ihr den beantragen, je eher desto besser, die Bearbeitung dauert ja. Wenn ein Anspruch besteht beginnt er ab dem Monatsersten des Antragsmonats.

    Morgen.

    Mach dich mal nicht verrückt, so weit ich weiß geht die Pflege von Anghörigen vor. Nicht alles was vom JC mitgeteilt wird ist so auch korrekt - mindestens 50% rechtswidriger Bescheide sprechen da eine recht deutliche Sprache.

    Vermutlich musst du ein bißchen mehr über die Pflegebedürftigkeit und so erzählen, damit man da was raten kann, jedenfalls solltest du dich nicht selbst verrückt machen. Er mal schauen wie die Rechtslage wirklich ist, dann die entsprechenden Schritte gehen. Und wenn es sein muss eben auf die Hinterbeine stellen und sich wehren, wenn es sein muss.

    Mal schauen was andere sagen, die sich da besser auskennen.

    Keiner muss so eine Mietbescheinigung vom Vermieter ausfüllen lassen, weil keiner dem Vermieter mitteilen muss, dass er Sozialleisung erhält.

    Der Vorwurf der Fälschung kann sich deshalb nur auf die Unterschrift der Vermieterin beziehen, es ist ja statthaft sich die Formulare, die man unterschreibt, von anderen ausfüllen zu lassen. Wenn mir jemand sowas vorwerfen würde hätte der viel Freude an der eigenen Dummheit. Erst würde ich einen Termin beim Teamleiter verlangen, und wenn das dann nicht sofort vom Tisch kommt direkt Strafantrag stellen.

    Dann geht es gar nicht, dass ein SB eine Straftat phantasiert und seine Vorstellungskraft Grundlange eines Leistungsbescheids ist. Die Bedürftigkeit ist zu prüfen. Dazu liegen alle relevanten Unterlagen vor. Hat er Zweifel an den Unterlagen, hat er zu ermitteln, und die Ermittlung beginnt zwingend mit der Befragung des Betroffenen. Alles andere ist rechtswidrig.

    Widerspruch einlegen und sofort zum SG. Oder gleich einen Anwalt einschalten, der denen mal den Kopf zurecht rückt.

    Wenn du vertragliche Verpflichtungen oder mündliche Vereinbarungen mit Kunden einhalten musst, dann ist das mal so. Andernfalls würdest du deine Hilfsbedürftigkeit ja vergrößern.

    Letzte Woche hast du den Antrag gestellt, heute kam die Zuweisung, nächsten Montag sollst du starten? Das ist allerliebst.

    Hast du überhaupt schon deinen Fallmanager kennengelernt? Hattest du ein Profiling? Wurde schon festgestellt was du für einer bist und wie man dir - zB mit einer Maßnahme - helfen könnte? Gibt es eine Eingliederungsvereinbarung, die mit dir besprochen wurde? Wurde diese Maßnahme je mit dir besprochen?

    Andernfalls ist die Zuweisung rechtswidrig.

    Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Ich würde raten einen Anwalt hinzu zu ziehen, damit allles in die richtigen Wege kommt.

    Wenn es ein Profiling gab, die Maßnahme besprochen wurde und so weiter, dann müssen deine Kundentermine trotzdem berücksichtigt werden.
    Casas Fragen solltest du trotzdem beantworten, wenn da nämlich so gut wie nix bei rumkommt ist das kein wirklich gutes Argument bei einer rechtmäßig zugewiesenen Maßnahme.

    Die Schweigepflichtentbindung ist freiwillig. Ohne diese muss der behandelnde Arzt durch Untersuchung zu einer Beurteilung kommen.

    Da es um die Beurteilung deiner Erwerbsfähigkeit geht solltest du dir überlegen ob es sinnvoll ist, deinen Doc nicht gegenüber dem Gutachter - nicht gegenüber dem Sachbearbeiter, die medizinischen Daten gehen das JC nichts an, diesen Teil des Gutachtens bekommst nur du ausgehändigt.

    Der Gutachter soll feststellen, ob du erwerbsfähig bist, falls nicht wird er dich eine gewisse Zeit aus dem Verkehr ziehen und du hast erstmal deine Ruhe. Er soll auch feststellen, ob deine Erwerbsfähigkeit grundsätzlich aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist, also nicht schwer heben, nicht lange stehen, keine Schichtarbeit. Daran muss sich das JC dann bei der Arbeitsvermittlung halten, wenn man dir etwas zuschickt, dass den festgestellten Einschränkungen nicht entspricht ist die Stelle nicht zumutbar.

    Alles in allem ist es für dich nur vorteilhaft, wenn der Gutachter auf den Tisch kriegt was dein Doc festgestellt hat. Ich weiß ja nicht worum es geht, aber überlege dir die Gründe für eine Schweigepflichtverweigerung nicht. Ob du dafür sanktioniert wird spielt gar keine Rolle, aber unter Umständen sanktionierst du dich selbst.

    Moin.

    Hier wird wohl ein ganzer Monat rückgefordert, und dazu gehört nicht nur das Geld, das du auf's Konto bekommen hast. Da gehören auch SVS-Beiträge dazu.

    Ob der Vorgang so seine Richtigkeit hat müsste man prüfen, dazu die Anhörung (so hat's angefangen), den Bescheid, deinen Widerspruch und die Ablehnung hier anonymisiert einstellen. Keine Namen, Tel.nr, Adressen, das ist wichtig!

    Um Überprüfung bitten bringt nix, du könntest einen Überprüfungsantrag stellen, aber da die Ablehnung noch frisch ist bietet der Rechtsweg jetzt erst mal die Klage gegen den Widerspruchsbescheid. Die Frist dazu ist vier Wochen. Es könnte ratsam sein sich einen Anwalt zur Seite zu nehmen, aber wenn du willst schauen wir uns auch erst mal die Bescheide an.

    Zitat von Hr. Thomée:
    Neben den Beziehern von Arbeitslosengeld II bzw. So
    zialgeld und Sozialhilfe haben
    auch solche Personen einen Anspruch auf einmalige B
    eihilfen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis
    3 SGB II oder § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII, die
    keine Leistungen zur Sicherung des
    Lebensunterhalts erhalten, aufgrund ihres geringen
    Einkommens und Vermögens zur
    Deckung dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage si
    nd. In solchen Fällen kann im Wege
    einer Ermessensentscheidung neben dem Einsatz des E
    inkommens im Monat der
    Entscheidung über die Hilfe auch der Einsatz des Ei
    nkommens für die sechs folgenden
    Monate gefordert werden. Bei der Berechnung der Eig
    enbeteiligung ist grundsätzlich
    vom Einsatz des Einkommens aller Mitglieder der Bed
    arfsgemeinschaft im Sinne des § 7
    Abs. 3 SGB II bzw. des § 19 Abs. 1 SSGB XII auszuge
    hen, welches den Bedarf der
    Leistungen zum Lebensunterhalt übersteigt.

    Blödes Format, sorry, da steht's:
    http://harald-thome.de/fa/harald-thom…-01.03.2011.pdf

    Es sollte also möglich sein einen Antrag während des Leistungsbezug zu stellen, wenn die Bedürftigkeit dann immer noch besteht kann er genehmigt werden, oder es kann auf einen Neuantrag bestanden werden, aber wenn auch nach Arbeitsaufnahme keine Einrichtung beigebracht werden kann ist der Anspruch weiter aufrecht.


    Hier stellen sich noch die heimlichen Fragen zum Übergrückungsdarlehen/Aufhebungsbescheid. Ob die Mietkaution in dem Fall abgelehnt werden kann...? Zu 100%? Wenn der Umzug notwendig und genehmigt wurde? Ich bin da leider überfragt, aber mir kommt das schräg vor.

    Alg2 wird im Voraus gezahlt. Was du am 29.9. erwartest ist für den Oktober. Um zu prüfen ob du einen Anspruch hast musst du auch die Kontoauszüge vorlegen. Die Prüfung scheint problemlos zu passen, dein Geld wir am Konto sein, jetzt fehlt nur noch der Bewilligungsbescheid. Der wird schon noch kommen.

    Kannst du das schriftlich nachweisen? Zeugen? Sonstige Beweise, sonst Aussage gegen Aussage
    und es rechtfertigt nicht den Abbruch einer Maßnahme. Du hättest sofort mit deinem JC Kontakt
    aufnehmen müssen und das dort bekannt machen, schriftlich.


    Da wollte ich auch einhaken. Offenbar hat der "Kunde" da was ganz anderes erwartet als das, was er dann tatsächlich an Förderung erfahren durfte. Da sollte man vielleicht mal drauf schauen, von der EGV über die Zuweisung zu dem, was dann tatsächlich geschehen ist.

    Natürlich sind auch Bewerbungen an Zeitarbeitsfirmen zulässig, ob's gefällt oder nicht. Aber so eine Maßnahme gehört nun mal gescheit definiert und kommuniziert. Es ist nicht auszuschließen, dass sich hier ein Hebel finden lässt um die Sanktion zu kippen.

    Was mir noch zu denken gibt sind die Termine wegen der Suchtbetreuung. Wenn die wesentlich sind und sich nicht anders legen lassen müssen die auf jeden Fall berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall gehört das so festgestellt, mit Ärzten und was dazu gehört. Wenn man die Einschränlung bei einer ZAF geltend macht sollte das auch für das JC und irgendwelche Maßnahmenbetreibern klar sein, dass die Zumutbarkeit klar geregelt ist.

    Ob diese Maßnahme zum einen zumutbar, zum anderen hinreichend bestimmt, für die EGV ausreichend kommuniziert wurde und ob sie dem entspricht was vertraglich vereinbart wurde lässt sich ohne weiteres nicht sagen. Die Möglichkeit besteht.

    Moin.

    Wenn du einen Fahrer aufstellen kannst, genügt ein Transporter. Den ohne Kreditkarte zu kriege ist allerdings schon eine kleine Kunst...

    Du brauchst immer drei Angebote, sei es für die Unzugsfirma, sei es für das Mietauto. Bei der Automiete muss dann aber klar sein wer die Kiste fährt, wenn du auf deinen Namen mietest muss der Fahrer eingetragen werden. Und bei Schäden kommst du zum Handkuss, also nur Angebote ohne Eigenbeteiligung einholen!

    Das günstigste Angebot wird dann genommen.

    Rege dich nich auf, egal was man dir sagen mag. Alles schriftlich geben lasse und dann wird das zur Not auf dem Rechtsweg geregelt. Da die Situation klar ist wird das auch einfach zu klären sein.

    Jetzt weise erst mal die Notwendigkeit des Umzugs nach, lass ihn dir genehmigen, dann beantragst du die Kosten des Umzugs und die Erstaustattung. Und bitte: regele sowas nicht am Telefon. Du kannst den Gesprächsverlauf nicht nachweisen, und offenbar zieht es dich runter, wenn da jemand heiße Luft am Höhrer abläßt. Entweder schriftlich oder mit einem Beistand hingehen, dann bleibst du auf der sicheren Seite.

    Hallo Kleine,

    du musst keine Angst haben. Ganz egal was man dir vielleicht erzählt, die Rechtslage ist ganz klar. Der Umzug muss dir genehmigt werden. Ohne Wenn und Aber. Die neue Wohnung muss angemessen sein. Das ist bei dir der Fall. Der Umzug ist zu genehmigen. Er ist notwendig. Die Kosten des Umzugs müssen übernommen werden. Dazu brauchst du drei Kostenvoranschläge. Wenn du krankt bist, keine Helfer hast, keinen Führerschein für einen Transporter, dann wird eine Umzugsfirma bezahlt. Das kannst du einfordern.

    Wenn du zuvor keinen Hausrat hattest, weil du möbliert gewohnt hast, und wenn du vorher noch keine Erstaustattung beantragt hast, dann ist sie dir zu bewilligen. Dazu solltest du genau auflisten, was du brauchst. Angefangen vom Schneebesen bis hin zur Küchenlampe. Es ist ganz klar geregelt was du brauchen darfst und was nicht.

    Du hast nichts davon, wenn du den Erstaustattungsantrag schon morgen stellst. Die Bewilligung bekommst du nicht viel schneller. Schau erst mal was du brauchst und was als Erstausstattung für dich vorgesehen ist. Das beantragst du dann. Wenn dann nicht alles bewilligt wird, widerspricht das deinem Anspruch und du kannst gegen den Bescheid widersprechen.

    Vielleicht reicht es aber auch, wenn du den Antrag abgibst und im Gespräch mit deinem Ansprechpartner klar stellst, dass du das alles wirklich brauchst, um besten sofort. Wenn es zu einem Termin kommen sollte nimm jemanden mit. Das schadet nie.

    Die Kaution muss dir auch genehmigt werden, als Darlehen. Das zahlst du denn mit zehn Prozent vom Regelsatz zurück.

    Dein Sachbearbeiter sollte das alles wissen. Wenn er das anders sieht ändert das nichts. Lass dir alles schriftlich geben, und dann schaun wir mal.