Ab 1. Januar 2020 sollen mit Inkrafttreten der neuen Wohngeldreform insgesamt 660.000 Menschen Anspruch auf Wohngeld haben. Jedoch stellen nur wenige Betroffene tatsächlich den Antrag, obwohl Wohngeld sich richtig lohnen kann. Für einen Zwei-Personen Haushalt steigt der Zuschuss von derzeit 145 Euro auf 190 Euro monatlich an. Hier erfahren Sie, was Sie noch alles über Wohngeld wissen sollten.
- 1. Rechtsanspruch auf Wohngeld
- 2. Regelmäßige Anpassung an Lebensverhältnisse
- 3. Mietstufen beeinflussen Wohngeldhöhe
- 4. Heizkostenzuschlag geplant
- 5. Eigentum und Wohngeld schließen einander nicht aus
- 6. Heimbewohner genießen Sonderregelung
- 7. Auch Ausländer haben Anspruch auf Wohngeld
- 8. Wohngeld Antrag stellen
- 9. Kinderzuschlag gleichzeitig beantragen
- 10. Mitteilungspflicht gegenüber Wohngeldstelle
- 11. Kein Wohngeld bei Anspruchshöhe unter 10 Euro
- 12. Vermögensfreigrenzen
- 13. Wohngeld und Hartz IV
- 14. Wohngeld ist nur in Ausnahmefällen pfändbar
- 15. Ab 2020 mehr Wohngeld
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtsanspruch auf Wohngeld
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu Wohnkosten für Bürger mit geringem Einkommen. Ob und wie viel Wohngeld gezahlt wird, ist unter anderem von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete bzw. der Belastung der Immobilie, der Mietsstufe der jeweiligen Stadt und Gemeinde und der Höhe des Einkommens abhängig.
Rechtlich stützt sich das Wohngeld auf das Wohngeldgesetz (WoGG) und das Sozialgesetzbuch (SGB). Neben anspruchsberechtigten Erwerbstätigen können unter bestimmten Umständen auch Azubis, Studenten und selbst Rentner Wohngeld beziehen.
2. Regelmäßige Anpassung an Lebensverhältnisse
Wohngeld wird grundsätzlich auf Antrag für 12 Monate bewilligt und muss jährlich neu beantragt werden. Sollten sich allerdings innerhalb des Bewilligungszeitraums größere Änderungen in den Lebensverhältnissen ergeben, besteht die Möglichkeit einer Wohngeldanpassung. So kann das Wohngeld kurzfristig erhöht aber auch verringert oder gar ganz gestrichen werden.
3. Mietstufen beeinflussen Wohngeldhöhe
Städte und Gemeinden sind in mehrere Mietstufen (I bis VI) eingeteilt, die zur Orientierung der Miethöhe dienen. Da Wohnraumkosten je nach Stadt stark variieren können, sollen mit den Mietstufen faire Mietzuschüsse gewährleistet werden. In den höheren Mietstufen ist der Anteil des Mietzuschusses höher festgelegt als in den niedrigeren Mietstufen. Ebenso verhält es sich mit dem zu berücksichtigten Gesamteinkommen.
4. Heizkostenzuschlag geplant
Bisher wurde bei der Berechnung von Wohngeld ausschließlich die Miete plus Nebenkosten berücksichtigt. Zuschüsse für Betriebskosten von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen und Fernwärmekosten waren nicht vorgesehen. Jedoch hat die Bundesregierung bereits angekündigt, das Empfänger von Wohngeld ab 2021 einen Heizkostenzuschuss erhalten sollen.
5. Eigentum und Wohngeld schließen einander nicht aus
Sowohl Mieter als auch Eigentümer können Anspruch auf Wohngeld geltend machen. Mieter erhalten Mietzuschuss und Eigentümer beziehen für ihre Immobilie den sogenannten Lastenzuschuss. Wohngeldbezug für Eigentümer ist jedoch nur möglich, wenn die Immobilie selbst bewohnt wird und die Kosten dafür aus eigener Tasche getragen werden.
6. Heimbewohner genießen Sonderregelung
Wohngeld ist lediglich als Zuschuss zur Miete gedacht. Die vollständige Übernahme der Miete ist nicht vorgesehen. Heimbewohner gemäß des Heimgesetzes profitieren jedoch von einer Sonderregelung, welche die tatsächliche Miete als zuschussfähigen Höchstbetrag gelten lässt.
7. Auch Ausländer haben Anspruch auf Wohngeld
Da Wohngeldbezug nicht an den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gebunden ist, können auch Ausländer Anspruch auf Wohngeld haben. EU-Ausländer müssen sich lediglich dauerhaft in Deutschland aufhalten. Nicht-EU Ausländer benötigen hingegen einen gültigen Aufenthaltstitel.
8. Wohngeld Antrag stellen
Den Antrag auf Wohngeld können Sie bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Alle notwendigen Antragsformulare liegen vor Ort aus oder sind Online zum Download verfügbar. In einigen Fällen kann der Antrag auf Wohngeld sogar rückwirkend gestellt werden.
9. Kinderzuschlag gleichzeitig beantragen
Es ist empfehlenswert den Antrag auf Kinderzuschlag gleichzeitig mit dem Wohngeldantrag zustellen, da der Kinderzuschlag von der Wohngeldbewilligung abhängig ist. Einige Kommunen legen daher das Wohngeldformular direkt zusammen mit dem Antrag auf Kinderzuschlag aus. Bei paralleler Beantragung wird die Wohngeldstelle mit ihrer zuständigen Familienkasse einen Datenaustausch durchführen.
10. Mitteilungspflicht gegenüber Wohngeldstelle
Jeder Bürger, der einen Wohngeldantrag stellt, hat der Wohngeldstelle gegenüber eine Mitteilungspflicht. Alle Änderungen bezüglich Einkommen, Wohnkosten von mehr als 15 Prozent, Wohnungswechsel oder Anzahl der Familienmitglieder müssen der Wohngeldstelle somit unverzüglich mitgeteilt werden. Außerdem steht es der Wohngeldstelle frei Abfragen mit anderen Behörden durchzuführen, wodurch Falschangaben schnell auffliegen können.
Trotz alledem müssen Sie nicht ansatzweise so viele persönliche Informationen offen legen, wie es beispielsweise bei der Antragstellung und während des Bezugs von Hartz IV der Fall ist.
11. Kein Wohngeld bei Anspruchshöhe unter 10 Euro
Anspruch auf Wohngeld zu haben, bedeutet nicht immer einen satten Mietzuschuss zu erhalten. Bei einigen Antragstellern kann sich ein so geringer Anspruch ergeben, dass dieser rechtlich als nicht gültig aufgefasst wird. Denn sofern bei der Berechnung ihres Wohngeldanspruches ein geringerer Betrag als 10 Euro errechnet wird, besteht gemäß Wohngeldgesetz (§ 21 WoGG) kein Anspruch auf den Zuschuss.
12. Vermögensfreigrenzen
Bis zu einem Vermögen von 60.000 Euro bei Alleinstehenden, ist die Inanspruchnahme von Wohngeld rechtlich legitim. Jedes weitere Haushaltsmitglied bringt weitere 30.000 Euro, welche zur gemeinsamen Vermögensfreigrenze hinzugerechnet wird. Wohngeldanspruch mit einem über der rechtlichen Freigrenze hinaus liegenden Vermögen, ist ausgeschlossen.
Achtung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 18.04.2015 (Az.: BVerwG 5 C 21.12) festgelegt, dass im Einzelfall jedoch höhere Freigrenzen genehmigt werden können.
13. Wohngeld und Hartz IV
Hartz IV, Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung gehören zu den sogenannten Transferleistungen. Menschen, die diese Leistungen beziehen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Allerdings sollen mit der Wohngelderhöhung 2020 mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld haben und dadurch von vornherein weniger Betroffene im Hartz IV System landen. Wohngeld ist zwingend vorranig zu beantragen, wodurch teilweise die Hilfebedürftigkeit bzw. der Hartz IV Bezug abgewendet werden kann (§ 7 WoGG).
Wohngeld oder Hartz IV? Hier erfahren Sie Mehr: https://www.hartziv.org/wohngeld-oder-buergergeld/
14. Wohngeld ist nur in Ausnahmefällen pfändbar
Wohngeld ist eine „zweckbestimmte Sozialleistung“, die grundsätzlich von Pfändung ausgenommen ist. Nur wenn Rückstände aus Miete oder Belastung Ursprung einer Pfändung sind, kann Wohngeld ausnahmsweise bei der anstehenden Pfändung herangezogen werden (§ 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I).
15. Ab 2020 mehr Wohngeld
Beschlossene Sache! Das neue Wohngeldstärkungsgesetz tritt zum 1.01.2020 in Kraft und bringt die erste große Wohngelderhöhung seit 2016 mit sich. Neben einer kräftigen Erhöhung des Wohngeldzuschusses, soll das Wohngeld ab 2020 alle zwei Jahre dynamisch angepasst an Mieten und Einkommen steigen. Zudem ist die Einführung einer neuen Mietenstufe VII zur weiteren Entlastung der Betroffenen geplant.
Sie wollen prüfen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben? Nutzen Sie dazu den Wohngeldrechner von wohngeld.org.
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