Widerspruch gegen eine Eingliederungsvereinbarung kann nur erhoben werden, wenn diese bereits vom Jobcenter als Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen wurde. Dieser Bescheid ist eine die Eingliederungsvereinbarung ersetzender (einseitiger) Eingliederungsverwaltungsakt des Jobcenters.
Bis zu einer möglichen Unterschrift bzw. Erlass des Bescheides zur Eingliederungsvereinbarung ist zwischen Hartz IV Bedürftigem und Jobcenter noch Verhandlungsspielraum über die Ausgestaltung der Vereinbarung. Wurde die Unterschrift freiwillig geleistet oder ersatzweise der Verwaltungsakt erlassen, sind diese bindend für den Bedürftigen!
- Das Wichtigste in Kürze
- Sinn und Zweck der EGV
- Wann kann das Jobcenter eine EGV als Verwaltungsakt verhängen?
- Welche Folgen hat die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt?
- Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erheben
- Download Muster Widerspruch
- Ablauf: Eingliederungsvereinbarung – Verwaltungsakt – Widerspruch
Das Wichtigste in Kürze
Kann man eine Eingliederungsvereinbarung ablehnen?
Ja, das Jobcenter wird dann aber einen Verwaltungsakt daraus machen und einen rechtskräftigen Bescheid erlassen. Gegen den Bescheid kann per Widerspruch und Klage vorgegangen werden, dies muss allerdings gut begründet werden.
Was passiert wenn man die Eingliederungsvereinbarung nicht einhält?
Wird die EGV nicht eingehalten drohen Sanktionen, also Leistungskürzungen. Da die EGV nicht sofort unterschrieben werden muss, sollte sie im Vorfeld in Ruhe gelesen und ggf. sollte über die Inhalte nochmal verhandelt werden, damit diese auch eingehalten werden können.
Sinn und Zweck der EGV
Die Eingliederungsvereinbarung, kurz EGV, ist eine Art Vertrag zwischen Jobcenter und Arbeitssuchenden. In ihm wird festgehalten, wie beide Parteien gemeinsam dafür sorgen, dass der Arbeitssuchende wieder Arbeit findet bzw. in den Arbeitsmarkt integriert wird. Dafür werden geeignete Maßnahmen, Trainings, etc. ausgearbeitet.
Aber: Was sich auf dem ersten Blick erst einmal ganz sinnvoll anhört, ist in der Realität oft anders. Denn im Vertrag werden nicht nur sinnvolle Maßnahmen aufgeführt. Außerdem legen die Jobcenter in der Hartz 4 EGV auch fest, wie viele Bewerbungen der Leistungsberechtigte im Monat schreiben soll – acht Bewerbungen pro Woche sind da keine Seltenheit.
Weiterführende Informationen zur EGV finden Sie detailliert unter Eingliederungsvereinbarung bei Hartz IV Bezug.
EGV unterschreiben ist freiwillig …
Generell ist die Unterschrift auf der EGV freiwillig. Die Mitarbeiter der Jobcenter versuchen jedoch mit allen Mitteln, die Leistungsbezieher zur Unterschrift zu bewegen.
Erst einmal unterschrieben, ist die EGV dann tatsächlich als Vertrag gültig. Und was in der Eingliederungsvereinbarung aufgeführt ist, muss nun vom Arbeitssuchenden umgesetzt werden. Tut er das nicht, droht das Jobcenter mit Hartz IV Sanktionen.
… aber es droht der Verwaltungsakt
Doch obwohl die Unterschrift auf der EGV freiwillig ist und daher verweigert werden kann, hat der Arbeitssuchende kaum eine Chance gegen die EGV.
Denn wenn die EGV nicht unterschrieben wird, wird sie per Verwaltungsakt erlassen. Dann handelt es sich um einen Bescheid, der (erst einmal) gültig und bindend für den Hartz IV Bezieher ist.
Aber die gute Nachricht lautet: Gegen die EGV als Verwaltungsakt kann Widerspruch eingelegt werden. Was es hierbei zu beachten gibt und wie der Widerspruch abläuft, erläutern wir im Ratgeber.
Wann kann das Jobcenter eine EGV als Verwaltungsakt verhängen?
Grundsätzlich ist die Unterschrift unter der EGV freiwillig. Leistungsberechtigte dürfen also nicht zur Unterschrift gezwungen werden.
Tipp: Vor allem aber sollte die EGV nicht sofort unterschrieben werden. Bis zu drei Tagen Bedenkzeit darf sich der Arbeitssuchende einräumen.
Wird die EGV auch nach dieser Zeit ohne Angabe von Gründen nicht unterschrieben, wird das Jobcenter die EGV höchstwahrscheinlich nach §15 SGB II als Verwaltungsakt erlassen.
Unterschriebt der Hartz IV Leistungsempfänger die Eingliederungsvereinbarung, ist der Widerspruch ausgeschlossen und der Vertrag zwischen dem Bedürftigen und dem Jobcenter ist bindend! In diesem Fall muss das Jobcenter keinen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen. Bei Zuwiderhandlungen bzw. Verstößen drohen Sanktionen in Form von Leistungskürzungen.
„Ablehnung ohne Angabe von Gründen“ bedeutet hier: Der Leistungsberechtigte sagt direkt – ohne Angabe von Gründen -, dass er die EGV nicht unterschreiben wird.
Man kann jedoch versuchen, die Inhalte der EGV nach den eigenen Vorstellungen abändern zu lassen bzw. über einzelne Punkte zu verhandeln. Klappt dies nicht, wird das Jobcenter die EGV wahrscheinlich ebenfalls als Verwaltungsakt erlassen.
Welche Folgen hat die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt?
Wenn die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt/ Bescheid erlassen wird, sind alle in der EGV aufgeführten Inhalte verbindlich. Es ist nicht möglich, einzelne Punkte abzulehnen.
Das bedeutet: Ganz gleich, wie sinnlos die dort aufgeführten Maßnahmen/Jobs/Bewerbungen auch sein mögen – Der Hartz IV Bezieher MUSS sich an den Bescheid halten. Tut er dies nicht, drohen ihm Sanktionen.
Bei einer einmaligen Pflichtverletzung muss der Hartz IV Bezieher beispielsweise schon mit einer Regelsatzkürzung von 30% rechnen.
Weiterführende Informationen zu den drohenden Sanktionen erhalten Sie unter Hartz IV Sanktionen.
Wie kann man sich gegen die EGV und das Jobcenter wehren?
Wird die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen, kann der Hilfebedürftige innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids Widerspruch erheben.
Das Jobcenter hat dann drei Monate Zeit, den Widerspruch zu prüfen und einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Enthält der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Widerspruchsfrist, verlängert sich die Frist zum Widerspruch von 1 Monat auf 1 Jahr.
Widerspruch nur einen Monat möglich
Beachten Sie: Wenn kein oder kein fristgerechter Widerspruch gegen die EGV erhoben wird, sind die dort aufgeführten Inhalte bindend, mit all ihren Konsequenzen für den Betroffenen.
Ein Widerspruch nach der Widerspruchsfrist von einem Monat ist nicht mehr möglich!
Danach Überprüfungsantrag
Ist die Frist verstrichen bleibt nur noch ein Überprüfungsantrag. Die Jobcenter hat dann wiederum sechs Monate Zeit, den Sachverhalt erneut zu prüfen.
Detaillierte Informationen zum Überprüfungsantrag finden Sie unter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB.
Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erheben
Der Leistungsbezieher hat einen Monat Zeit, Widerspruch gegen den Verwaltungsakt zu erheben. Der Widerspruch muss schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Jobcenter erfolgen.
Der Hilfebedürftige muss hier detailliert aufführen, weshalb die EGV nicht unterschrieben wurde und aus welchen Gründen die aufgeführten Maßnahmen/Jobangebote, etc. nicht erfolgsversprechend für die persönliche Situation des Arbeitssuchenden sind.
Gute Gründe, weshalb die EGV nicht unterschrieben wurde
Es gibt einige Gründe, weshalb die EGV nicht unterschrieben wurde. Die jeweiligen Gründe müssen deutlich aus dem Widerspruchsschreiben hervorgehen.
Mögliche Gründe sind beispielsweise:
- In der EGV wurde ein Kurs aufgeführt, den man gar nicht benötigt. Etwa, weil man sich in diesem Themengebiet schon sehr gut auskennt. Oder aber, der Kurs behandelt ein Themenumfeld, welches für den angestrebten neuen Job nicht relevant ist.
- In der Eingliederungsvereinbarung wird ein Job aufgeführt, den der Leistungsberechtigte gesundheitlich gar nicht umsetzen kann.
- Laut EGV soll der Antragsteller einen Ein-Euro-Job antreten, für den er mehr als überqualifiziert ist.
- Der Hartz IV Bezieher soll laut EGV eine Maßnahme besuchen, die er nicht wahrnehmen kann, weil sich die Maßnahme an einem Ort befindet, der nicht erreicht werden kann. (Zu weite Entfernung zwischen Maßnahme und Wohnadresse.)
- Laut EGV soll der Hilfebedürftige 100 Bewerbungen im Monat schreiben.
Der Leistungsbezieher hat ein Anrecht auf eine Eingliederungsvereinbarung, die an seine persönliche Situation angepasst ist. Das ist sie in den aufgeführten Beispielen jedoch nicht. Daher hat ein Widerspruch in diesen Fällen ganz gute Chancen.
Download Muster Widerspruch
… gegen den Eingliederungsvereinbarungs-Bescheid
Nachfolgend finden Sie einen Muster-Widerspruch zum Download als Word-Datei, den Sie als Vorlage nutzen können, um sich gegen die EGV als Verwaltungsakt zu wehren.
» Muster Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt
Bitte beachten: Die im Muster-Widerspruch aufgeführte Begründung ist lediglich ein Beispiel. Die Begründung muss individuell an die persönliche Situation angepasst werden.
Wie Sie korrekt Widerspruch erheben erfahren Sie unter Hartz IV Widerspruch.
Ablauf: Eingliederungsvereinbarung – Verwaltungsakt – Widerspruch
Wir fassen den Ablauf der Eingliederungsvereinbarung, den Erlass als Verwaltungsakt bis hin zum Widerspruch noch einmal zusammen:
- Jobcenter legt dem Hartz IV Empfänger die EGV zur Unterschrift vor
- Leistungsempfänger verweigert die Unterschrift unter der Eingliederungsvereinbarung
- Jobcenter verhängt die EGV als Verwaltungsakt und erlässt einen Bescheid
- Innerhalb eines Monats wird Widerspruch gegen die EGV erhoben
- Jobcenter hat drei Monate Zeit, den Widerspruch zu prüfen und Widerspruchsbescheid zu erlassen
- Wenn der Widerspruch nicht erfolgreich ausgeht, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden
Wie Sie Klage beim Sozialgericht einreichen erfahren Sie unter Hartz IV Klage gegen Jobcenter.
Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung – Einstweiliger Rechtsschutz
! Achtung !
Die Pflichten und Eigenbemühungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt bestehen trotz Widerspruch weiter! Es gilt keine aufschiebende Wirkung. So lange sich die EGV noch durch das Jobcenter in der Prüfung befindet, müssen die aufgeführten Inhalte also befolgt werden! Andernfalls drohen Sanktionen und Leistungskürzungen.
Prinzipiell empfehlen wir parallel zum Widerspruch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht zu stellen, wodurch für die Zeit bis zum Widerspruchsbescheid die aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG hergestellt werden könnte.
Wenn der Leistungsbezieher im Widerspruchsverfahren Recht bekommt und die EGV aufgehoben wird, gelten die ggf. verhängten Sanktionen als unzulässig und müssen außer Kraft gesetzt werden.
Mehr zum Eilverfahren können Sie unter Einstweiliger Rechtsschutz Hartz IV nachlesen.
Aber: Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil (Az.: S 35 AS 2893/14 ER) vom 09.09.2014 auf eine Anfechtungsklage entschieden, dass es bei bloßen Verpflichtungen zu Eigenbemühungen des Hartz 4 Betroffenen keines beschleunigten Verfahrens vor dem Sozialgericht bedürfe und lehnte infolgedessen auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab.
Einstweiliger Rechtsschutz und die aufschiebende Wirkung seien nach Ansicht des Gerichts erst bei Hartz IV Sanktionen (z.B. aufgrund von Verletzung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung) legitim. Andere Sozialgerichte können dies aber naturgemäß anders entscheiden.
Zuletzt aktualisiert: 30.08.2021