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Anspruch auf Bürgergeld – Hartz IV Nachfolger

Anspruch auf Bürgergeld haben alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen im Alter zwischen 15 Jahren und dem regulären Renteneintrittsalter (je nach Renteneintrittsalter), wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. In Zeiten von Hartz IV (Arbeitslosengeld II bis 2022) erhielten nicht erwerbsfähige Personen, die mit einer erwerbsfähigen Person in Bedarfsgemeinschaft lebten (z.B. Kinder bis 14 Jahren) Sozialgeld. Mit der Sozialreform zum 01.01.2023 wurden Hartz IV sowie Sozialgeld komplett vom Bürgergeld ersetzt – das Sozialgeld gibt es ab 2023 nicht mehr.

Leistungsberechtigt sind auch die Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt zusammenleben und eine gemeinschaftliche Haushaltsführung betreiben. Sie bilden gemeinsam mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft.

* Statistik Bundesagentur für Arbeit, Zahlen für September 2022, abgerufen am 23.01.2023

Wie hoch ist der Anspruch auf Bürgergeld Leistungen?

Einen pauschalen Anspruch auf Bürgergeld Leistungen nach dem SGB II gibt es nicht, da sich die Leistungen der Jobcenter aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen. Hierzu zählen:

  • Bürgergeld Regelsatz
  • angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
  • evtl. Mehrbedarfe

Der aktuelle Bürgergeld Regelsatz beträgt 502 Euro monatlich seit dem 01.01.2023 in der Regelbedarfsstufe 1. Dieser ist auch maßgebend für die Berechnung der Mehrbedarfe. Kosten für Wohnung und Heizung werden von den Jobcentern nach den örtlichen Richtlinien gezahlt, hier gibt es also keine bundeseinheitliche Regelung.

Berechnungsbeispiel des Anspruchs einer Mutter in Berlin

Um zu verdeutlichen, wie viel Bürgergeld Betroffene erhalten, nehmen wir ein Beispiel einer alleinerziehenden Mutter mit dreijähriger Tochter aus Berlin. Für die 65m² große Wohnung zahlt das Jobcenter monatlich 470 Euro an Miete inklusive Nebenkosten. Die Mutter selbst erhält ab 01.01.2023 502 Euro monatlich Regelsatz aus der Regelbedarfsstufe 1, für die Tochter werden 318 Euro nach Regelbedarfsstufe 6 monatlich gezahlt. Zusätzlich werden auf Antrag 180,72 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehende gewährt, so dass sich ein monatlicher Gesamtanspruch auf Bürgergeld in Höhe von 1.470,72 Euro ab 2023 ergibt. Wichtig: Kindergeld und evtl. Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss werden auf den Bedarf des Kindes angerechnet und reduzieren diesen! 

Für eigene Berechnungen können Sie auch unseren Bürgergeld Rechner nutzen.

Kein Anspruch auf Bürgergeld

Rentner und Erwerbsgeminderte

Personen, die Altersrente beziehen, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld, ggfls. kommt hier die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht.

Patienten in stationären Einrichtungen

Ebenfalls ausgeschlossen sind auch Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, es sei denn,

  • sie sind für voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht
  • sie sind in einer stationären Einrichtung untergebracht, aber mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig

Auszubildende, Schüler und Studenten

Bürgergeld-Leistungen werden im Regelfall auch nicht an Auszubildende, Studenten und Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme erbracht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur bei Vorliegen einer besonderen Härte in Betracht.

Erwerbsfähigkeit

Anspruch auf Bürgergeld haben nur erwerbsfähige Personen im Alter zwischen 15 und 65-67 Jahren (Renteneintrittsalter – Tabelle zur Altersgrenze siehe weiter unten).

Besteht selbst keine Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II – wie bspw. bei Kindern – besteht Anspruch auf Bürgergeld nur, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Bis 2022 erhielten nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige die Hartz IV Leistungen als Sozialgeld, dieses ist jedoch mit der Sozialreform mit in das Bürgergeld geflossen.

Erwerbstätigkeit

Erwerbsfähigkeit liegt nach § 8 SGB II vor, wenn die Person mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ohne daran aufgrund Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit gehindert zu sein.

Als absehbare Zeit in diesem Sinne gilt dabei ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Als erwerbsfähig gilt auch, wem eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder Pflege eines Angehörigen nur vorübergehend nicht zuzumuten ist.

Art und Ausmaß der Krankheit oder Behinderung, die zum Ausschluss der Erwerbsfähigkeit führen können, werden von den Sozialleistungsträgern festgestellt (§ 44a SGB II).

Hierzu kann sich das Jobcenter der Hilfe der medizinischen Dienste der Gesundheitsämter bedienen. Dabei gilt zudem, dass allein das Vorliegen einer Behinderung die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II nicht ausschließt.

Grundsätzlich wird daher auch bei Personen mit Behinderung die Erwerbsfähigkeit in jedem Einzelfall geprüft.

Renteneintrittsalter

Seit Einführung der Rente mit 67 gibt es ein dynamisches Renteneintrittsalter nach Geburtsjahr, welches sich stufenweise von 65 Jahren bis auf 67 Jahre anhebt. Welches Ihr Renteneintrittsalter ist, können Sie der folgenden Tabelle nach § 7a SGB II entnehmen:

Eintrittsalter zur Regelaltersrente

GeburtsjahrRenteneintrittsalterregulärer Renteneintritt
195665 Jahre + 10 Monate11/2021 bis 10/2022
195765 Jahre + 11 Monate12/2022 bis 11/2023
195866 Jahre01/2024 bis 12/2024
195966 Jahre + 2 Monate03/2025 bis 02/2026
196066 Jahre + 4 Monate05/2026 bis 04/2027
196166 Jahre + 6 Monate07/2027 bis 06/2028
196266 Jahre + 8 Monate09/2028 bis 08/2029
196366 Jahre + 10 Monate11/2029 bis 10/2030
196467 Jahre01/2031 bis 12/2031

Zwangsverrentung ausgesetzt

Das Gesetz regelt in § 12a SGB II, dass ab dem Alter von 63 Jahren Leistungsbezieher verpflichtet werden können, einen vorzeitigen Antrag auf die Altersrente zu stellen. Davon haben die Jobcenter bis 2022 in Zeiten von Hartz IV regen Gebrauch gemacht, was mit finanziellen Abschlägen für Frührentner verbunden war. Durch diese „Zwangsverrentung“ entstehen Beziehern von Bürgergeld für den späteren Bezug der Rente Nachteile, da für jeden Monat, der vor dem regulären Renteneintrittsalter beginnt, die Rente um 0,3% gekürzt wird.

Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 wurde die Vorschrift dahingehend ergänzt, dass bis zum 31.12.2026 Hilfebedürftige nicht gezwungen werden können, frühzeitig eine Rente zu beantragen – die Zwangsverrentung wurde also für vier Jahre ausgesetzt.

Wann liegt Hilfebedürftigkeit vor?

Hilfebedürftig nach § 9 SGB II ist danach derjenige, der seinen und den Lebensunterhalt der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ausreichend bestreiten kann und keine erforderliche Hilfe von dritter Seite erhält.

Das bedeutet insbesondere, dass der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden kann durch

  • Aufnahme einer zumutbaren Arbeit
  • Einsatz von Einkommen und Vermögen
  • Unterstützung von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern

Eigenes als auch vorhandenes Einkommen und Vermögen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind daher bei der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass beim Vermögen eine Karenzzeit von zwölf Monaten eingeführt wurde. Der Bürgergeld Anspruch ist demnach nicht gefährdet, wenn das Vermögen des Haushaltsvorstands 40.000 Euro nicht übersteigt sowie 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen je Person der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro.

Vorrangige Leistungen um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden

Bestehen Ansprüche auf andere Sozialleistungen, sind sie vorrangig geltend zu machen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit und ein grundsätzlich nachrangiger Bürgergeld Anspruch abgewendet werden kann, z.B. durch Wohngeld oder Kinderzuschlag.

Achtung: Diese Verpflichtung ist im § 12a SGB II – Vorrangige Leistungen gesetzlich festgeschrieben. Kommen Hilfebedürftige ihr nicht nach, können Anträge auf Bürgergeld abgelehnt werden. Jobcenter sind zudem berechtigt, selbst die erforderlichen Anträge zu stellen.

Keine Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit

Insbesondere liegt keine Hilfebedürftigkeit vor, wenn der Lebensunterhalt durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit gesichert werden kann. Grundsätzlich gilt, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn,

  • er ist zu der Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage
  • die Arbeit erschwert ihm wesentlich die künftige Ausübung seiner bisherigen Arbeit, weil die bisherige Arbeit besondere körperliche Anforderungen stellt
  • die Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners
  • die Ausübung der Arbeit ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar, und die Pflege kann auf andere Weise nicht sichergestellt werden
  • der Ausübung der Arbeit steht sonst ein wichtiger Grund entgegen

Das Gesetz listet zudem eine Reihe von Gründen auf, deren Vorliegen allein die Aufnahme der Arbeit zumutbar macht. Eine Arbeit ist danach nicht schon deshalb unzumutbar, weil

  • sie nicht einer früheren Berufstätigkeit (Ausbildung) entspricht
  • sie hinsichtlich der Ausbildung des Hilfebedürftigen als geringwertig anzusehen ist
  • der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist
  • sie mit der Beendigung einer (schlechter bezahlten) Erwerbstätigkeit verbunden ist

Vermittlungsvorrang abgeschafft

Mit der Einführung des Bürgergeldes wurde der Vermittlungsvorrang abgeschafft, was bedeutet, dass Bedürftige nicht einfach in jede Maßnahme oder Arbeit „gesteckt“ werden sollen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Vielmehr sollen insbesondere Leistungsberechtigte ohne einen Berufsabschluss zum Nachholen eines solchen angeleitet werden. Hierzu wurde speziell auch das Weiterbildungsgeld in 2023 eingeführt, welches das Absolvieren einer Berufsausbildung „schmackhaft“ machen soll.

Grundsätzlich besteht demzufolge seit der Einführung des Bürgergeldes nicht mehr die generelle Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Die Ziele sind mit der Sozialreform zukunftssicherer für die Betroffenen ausgestaltet worden.

Ergänzende Leistungen bei Erwerbstätigkeit (Aufstocker)

Grundsätzlich stellt der jeweils aktuelle Regelsatz in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den sozialstaatlich garantierten Minimalbetrag zur privaten Existenzsicherung dar.

Das heißt, dass Arbeitslosigkeit keine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld 2 ist. Diese Sozialleistung kann deshalb auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die erzielten Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um den Grundbedarf einer Einzelperson oder einer Bedarfsgemeinschaft zu decken.

Entsprechende Ansprüche auf die Erbringung ergänzender Bürgergeld-Leistungen bestehen dabei nicht nur bei Geringverdienern, sondern auch bei dem Bezug von Arbeitslosengeld I. Erfahren Sie mehr zu diesem Thema unter Bürgergeld Aufstocker.

Anspruch für Schüler, Studenten und Auszubildende

Grundsätzlich besteht für Schüler, Studenten und Auszubildende kein Anspruch auf Bürgergeld, da meist ein Anspruch auf BAföG besteht. Bürgergeld kann nur in Härtefällen gewährt werden, wie bspw. wenn die Ausbildung aufgrund einer Kindesgeburt ruhen musste oder das Studium durch Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung den Zeitraum der BAföG-Förderungsfähigkeit überschreitet.

Einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema finden Sie unter Bürgergeld für Schüler, Studenten und Auszubildende.

Dabei wird auch auf den Bezug von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld eingegangen.

Bürgergeld Vorschuss – Soforthilfe beim Antrag

Bis zur abschließenden Bearbeitung des Antrags auf Bürgergeld können mehrere Monate vergehen. Für Hilfebedürftige kann das verhängnisvoll sein, wenn sie weder über eigene finanzielle Mittel verfügen noch materielle Unterstützung von dritter Seite erwarten können.

Um Hilfebedürftige aufzufangen, denen eine solche Notlage droht, besteht die Möglichkeit, Vorschuss auf die Bürgergeld-Bezüge zu beantragen (§ 42 Abs.1 SGB I). Der Bürgergeld-Vorschuss muss gewährt werden, wenn ein

  • Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht
  • die Berechnung der genauen Höhe voraussichtlich längere Zeit dauert
  • der Hilfebedürftige glaubhaft macht, dass bis zur Auszahlung der ersten Leistungen sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist

Die Höhe des Vorschusses ist in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt. Kann dargelegt und nachgewiesen werden, dass der Hilfebedürftige tatsächlich über keinerlei Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, reduziert sich dieses Ermessen aber auf Null, und der Leistungsträger ist verpflichtet, die angemessenen Kosten vorzuschießen.

Die Aufnahme der Vorschusszahlungen beginnt dabei spätestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages gemäß § 42 Abs.1 SGB I.

Bürgergeld Anspruch für Ausländer

Ausländer haben Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie die aufenthaltsrechtliche Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik erhalten haben oder die Erteilung grundsätzlich möglich wäre.

Einen Anspruch auf Bürgergeld haben auch freizügigkeitsberechtigte Ausländer aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Schließlich stehen auch Ausländern Bürgergeld-Leistungen zu, die als Geduldete, Flüchtlinge oder politisch Verfolgte ein Bleiberecht genießen.

Kein Anspruch bei Aufenthalt zur Arbeitssuche

Grundsätzlich ausgeschlossen vom Leistungsbezug sind Ausländer, die sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhalten. Dieser Anspruchsausschluss betrifft auch die Familienangehörigen des Arbeit suchenden Ausländers.

Hinweis: Bürgergeld kommt auch nicht infrage für Ausländer, denen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen können.

Alternative Sozialleistungen zum Bürgergeld

Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsätzlich besteht für Bezieher des Bürgergeldes und die leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kein Anspruch auf Sozialhilfe (§ 21 SGB XII).

Der Anspruch auf Bürgergeld ist vorrangig und schließt ergänzende Sozialhilfe aus.

Eine Ausnahme gilt nur für die Personen, die nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II sind und denen damit kein Bürgergeld zusteht. Sie können Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen beanspruchen (§ 34 SGB XII).

Besondere Hilfen nach dem SGB XII

Der Ausschluss von Sozialhilfe für ALG II-Bezieher bedeutet aber nicht, dass diesen generell keine Leistungen nach dem SGB XII zustehen können. Das Gesetz ordnet diesen Ausschluss vielmehr nur für die Hilfe zum Lebensunterhalt an (Leistungen nach dem Dritten Kapitel, § 5 Abs. 2 SGB II).

Sonstige Leistungen des SGB XII können daneben in Betracht kommen, wenn sie im SGB II für Bürgergeld-Empfänger nicht vorgesehen sind. Das SGB II soll zwar für Bürgergeld-Berechtigte ein geschlossenes System darstellen, dem § 5 Abs. 2 S. 2 SGB II ist aber zu entnehmen, dass zusätzliche Hilfen nach dem SGB XII dann infrage kommen, wenn die grundlegende Funktion der persönlichen Existenzsicherung durch die Ansprüche des SGB II nicht gewährleistet ist.

Für Hilfebedürftige im Bürgergeld-Bezug können daher ergänzend folgende Ansprüche bestehen, da sie gar nicht oder aber nur unzureichend durch vorrangige Leistungsvorschriften des SGB II abgedeckt sind

  • Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47ff SGB XII, die medizinische Vorsorgeleistungen und Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur Krankenbehandlung sowie Familienplanung umfassen
  • Hilfe zur Pflege nach §§ 61ff SGB XII für Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die üblichen und wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen
  • Hilfe in anderen Lebenslagen nach §§ 70ff SGB XII, wie die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Blinden- und Altenhilfe und die Übernahme von Bestattungskosten
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67ff SGB XII für Personen, die aufgrund besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten zu kämpfen haben (Beratungs- und Betreuungsleistungen)
  • Eingliederungshilfen für behinderte Menschen nach §§ 53ff SGB XII, die etwa Hilfen für eine angemessene Schul- und Berufsausbildung umfassen können

Wohngeld

Das Wohngeld ist gegenüber Bürgergeld die vorrangige Sozialleistung, so dass diese auch vorrangig zu beantragen ist, um einen Bürgergeld-Bezug zu vermeiden. Diese Pflicht zum Wohngeldantrag (extern auf wohngeld.org) ergibt sich für Hilfebedürftige aus § 5 SGB II. HIer sei angemerkt, dass auch das Wohngeld eine Reform zum Jahreswechsel 2022/ 2023 erfahren hat. So sind mit dem ab 01.01.2023 geltendem WohngeldPlus einerseits die Förderungsbeträge massiv gestiegen. Auf der anderen Seite wurden auch die Einkommensfreibeträge massiv erhöht, so dass sich die Anzahl der Antragsteller verdreifacht hat. Insbesondere Bürgergeld-Aufstocker könnten hierdurch weg von den Leistungen nach dem SGB II in das Wohngeld rutschen. Ein Antrag lohnt sich auf jeden Fall. Um einen möglichen Wohngeldanspruch zu prüfen, kann auch der Wohngeldrechner von wohngeld.org genutzt werden.

Wohngeld wird neben Bürgergeld nicht erbracht, wenn bei den Leistungen bereits die Kosten für die Unterkunft berücksichtigt sind (§ 7 Abs.1 Nr.1 WoGG). Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass die Kosten für die Unterkunft bei der Ermittlung der Höhe der Sozialleistungen nur von einem Sozialleistungsträger erfasst werden.

Anspruch auf Wohngeld bei Bürgergeld als Darlehen

Wird Bürgergeld lediglich als Darlehen geleistet, greift der Anspruchsausschluss aber nicht ein, so dass ein Anspruch auf Wohngeld dem Grunde nach in Betracht kommt.

Das gleiche gilt, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann (§ 7 Abs.1 Nr.1 und 2 WoGG). Damit ist der grundsätzliche Vorrang des Wohngelds gegenüber dem Bürgergeld ausgedrückt. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind das Bestehen eines Wohngeldanspruchs und dessen Höhe entscheidend zu berücksichtigen.

Kann durch eigene Einnahmen und Wohngeld der Bedarf gedeckt werden, ist Hilfebedürftigkeit grundsätzlich nicht gegeben. Ein Anspruch auf Bürgergeld scheidet unter diesen Voraussetzungen aus.

Für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gilt Entsprechendes. Auch sie sind grundsätzlich vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn sie bei der Ermittlung des gemeinsamen Bedarfes berücksichtigt worden sind, und auch bei ihnen besteht ein Wohngeldanspruch, wenn Bürgergeld als Darlehen erbracht wird oder die Wohngeldleistung geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit abzuwenden (§ 7 Abs. 2 WoGG).

Elterngeld

Elternteile, die Sozialleistungen beziehen, erhalten als Elterngeld einen monatlichen Betrag in Höhe von 300 Euro (Sockelbetrag). Obwohl es – bis auf ein paar Ausnahmen – vollständig auf den Bürgergeld Anspruch als Einkommen angerechnet wird, muss es beantragt werden. Ausnahmen bestehen nur, wenn vorher Erwerbseinkommen bezogen wurde.

Mehr dazu unter Elterngeld und Bürgergeld. Detaillierte Informationen zum Elterngeld finden Sie außerdem im Ratgeber zum Elterngeld auf kindergeld.org.

Kindergeld

Bei Bürgergeld Bedürftigen wird das Kindergeld zum sonstigen Einkommen dazugerechnet und wirkt sich mindernd auf den gesamten Bürgergeld-Anspruch aus. In erster Linie wird das Kindergeld (250 Euro je Kind ab 2023) als Einkommen des Kindes angerechnet und mindert dessen Bedarf. Erhält das Kind bspw. noch Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, so ist in den meisten Fällen der gesamte Bedarf des Kindes gedeckt. Der überschüssige Teil des Kindergeldes, der über die Deckung des Bedarfs des Kindes hinausgeht, wird dann dem bezugsberechtigtem Elternteil als sonstiges Einkommen angerechnet.

Das Kindergeld volljähriger Kinder zählt stets zum Einkommen der hilfebedürftigen Eltern. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das volljährige Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt und das Kindergeld nachweislich von den Eltern an das Kind weitergeleitet wird – z.B. mittels Überweisung.

Ausführliches unter Bürgergeld und Kindergeld. Umfassende Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie auf kindergeld.org.

Besondere Notlagen

Gerät der Hilfebedürftige in besondere Notlagen, kommen zusätzliche Leistungen in Betracht. Für Hilfebedürftige, deren Bürgergeld-Antrag noch nicht beschieden wurde, gilt die bereits erwähnte Möglichkeit der Beantragung eines Vorschusses (§ 42 SGB I).

Hilfebedürftige, die im Leistungsbezug stehen, können zur Abwendung einer akuten Notsituation Sonderbedarf geltend machen (§ 23 SGB II).

Handelt es sich bei diesem Sonderbedarf um wiederkehrende Bedarfssituationen, können sie den Anspruch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar auf das Grundgesetz stützen, weil es derzeit für diese besonderen Bedarfslagen an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Deshalb kann es auch sinnvoll sein, Ansprüche in dieser Übergangszeit einstweilen auf die Auffangvorschrift des § 73 SGB XII zu gründen.

Die Jobcenter oder andere Sozialleistungsträger haben in der Vergangenheit häufig mit Hilfe dieser Vorschrift Leistungen in besonderen Lebenslagen gewährt, wenn andere Hilfemöglichkeiten nicht gegeben waren.

Die wichtigsten Fragen

Wie viel bekommt man beim Bürgergeld?

Die Grundsicherung setzt sich aus dem Bürgergeld Regelsatz von 502 € für Alleinstehende, eventuellen Mehrbedarfen sowie den Kosten der Unterkunft und angemessenen Heizkosten zusammen. Bei Hartz IV kam man so laut letzten Statistiken durchschnittlich auf eine monatliche Auszahlung i. H. v. von 1.122 €* monatlich. Da das Bürgergeld zum Jahreswechsel angehoben wurde, wird sich diese Zahl weiter erhöhen.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Ein Anspruch auf Bürgergeld setzt grundsätzlich die Erwerbsfähigkeit voraus. Der oder die Betroffene müssen grundsätzlich in der Lage sein, mindestens drei Stunden am Tag arbeiten zu können, was bei einem Alter ab 15 Jahren bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters gilt.

Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und Hartz IV?

Bürgergeld ersetzt nach der Sozialreform 2022/ 2023 Hartz IV und das Sozialgeld. Es bleibt grundsätzlich die selbe Leistung, die im SGB II geregelt wird – hat aber einen neuen Namen erhalten.

Letzte Aktualisierung: 19.05.2023