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Voraussetzungen für Anspruch Wer bekommt Bürgergeld?

  • 23.01.2024
  • Kristian Hüttemann

Entgegen der häufig vertretenen Meinung, jeder könne einfach bedingungslos Bürgergeld beantragen, ist der Anspruch auf diese Sozialleistung mit gewissen Vorgaben verbunden. In erster Linie handelt es sich beim Bürgergeld um eine Grundsicherung für Arbeitssuchende. Eine der zentralen Voraussetzungen für den Bürgergeld Anspruch ist daher, dass Hilfebedürftige erwerbsfähig sind, also arbeiten können.

Voraussetzungen für Bürgergeld Anspruch

Die wesentlichen Voraussetzungen für den Bürgergeld Anspruch sind

  • Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort ist Deutschland
  • Mindestalter von 15 Jahre, Renteneintrittsalter ist das Höchstalter
  • Erwerbsfähigkeit
  • Hilfebedürftigkeit

Wohnsitz und Alter

Wer Bürgergeld beantragen möchte, muss in Deutschland leben. Darüber hinaus müssen Antragsteller mindestens das 15. Lebensjahr vollendet, dürfen das maßgebliche Renteneintrittsalter aber noch nicht erreicht haben.

Bedürftige, die die Altersgrenze (§ 7a SGB II) bereits erreicht haben und Altersrente beziehen, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Für sie kommt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht.

Erwerbsfähigkeit

Eigenständigen Anspruch auf Bürgergeld haben nur erwerbsfähige Personen. Erwerbsfähigkeit bedeutet, dass Leistungsempfänger körperlich, geistig und seelisch in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können (§ 8 SGB II). Wer aus gesundheitlichen Gründen zwar aktuell nicht arbeiten kann, die Gesundheit es aber in den nächsten sechs Monaten voraussichtlich wieder zulässt, gilt ebenfalls als erwerbsfähig. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit oder der Gründe, die dagegen sprechen, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit (§ 44a SGB II).

Das Jobcenter prüft die Erwerbsfähigkeit in jedem Einzelfall. Allein das Vorliegen einer Behinderung schließt die Erwerbsfähigkeit nicht automatisch aus.

Als erwerbsfähig gilt zudem auch, wem eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder Pflege eines Angehörigen nur vorübergehend nicht zuzumuten ist.

Hilfebedürftigkeit

Hilfebedürftig nach § 9 SGB II ist danach derjenige, der seinen und den Lebensunterhalt (Regelbedarfe, Mehrbedarfe, Wohnkosten) der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ausreichend bestreiten kann und keine erforderliche Hilfe von dritter Seite erhält. Das bedeutet insbesondere, dass der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden kann durch

  • Aufnahme einer zumutbaren Arbeit
  • Einsatz von Einkommen und Vermögen
  • Unterstützung von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern

Eigenes als auch vorhandenes Einkommen und Vermögen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind daher bei der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen.

Vorrangige Leistungen um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden

Das Bürgergeld ist eine nachrangige Sozialleistung. Bestehen Ansprüche auf andere Leistungen, etwa Wohngeld, Elterngeld oder Kinderzuschlag, oder aber auch Rente, so müssen diese Leistungen vorrangig beantragt werden, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden (§ 12a SGB II).

Keine Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit

Insbesondere liegt keine Hilfebedürftigkeit vor, wenn der Lebensunterhalt durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit gesichert werden kann. Grundsätzlich gilt, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn,

  • er ist zu der Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage
  • die Arbeit erschwert ihm wesentlich die künftige Ausübung seiner bisherigen Arbeit, weil die bisherige Arbeit besondere körperliche Anforderungen stellt
  • die Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners
  • die Ausübung der Arbeit ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar, und die Pflege kann auf andere Weise nicht sichergestellt werden
  • der Ausübung der Arbeit steht sonst ein wichtiger Grund entgegen

Das Gesetz listet zudem eine Reihe von Gründen auf, deren Vorliegen allein die Aufnahme der Arbeit zumutbar macht. Eine Arbeit ist danach nicht schon deshalb unzumutbar, weil

  • sie nicht einer früheren Berufstätigkeit (Ausbildung) entspricht
  • sie hinsichtlich der Ausbildung des Hilfebedürftigen als geringwertig anzusehen ist
  • der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist
  • sie mit der Beendigung einer (schlechter bezahlten) Erwerbstätigkeit verbunden ist

Ergänzende Leistungen bei Erwerbstätigkeit (Aufstocker)

Arbeitslosigkeit selbst ist keine Bedingung für Bürgergeld. Auch Erwerbstätige (Arbeitnehmer oder Selbständige), die nicht in der Lage sind, mit ihrem Einkommen den Lebensunterhalt zu decken, können aufstockende Jobcenter Leistungen beantragen.

Wer bekommt kein Bürgergeld?

Rentner und Erwerbsgeminderte

Wie schon angesprochen, Personen, die Altersrente beziehen, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld, ggfls. kommt hier die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht.

Patienten in stationären Einrichtungen

Ebenfalls kein Bürgergeld bekommen Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, es sei denn, sie sind

  • für voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht
  • in einer stationären Einrichtung untergebracht, aber mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig

Auszubildende, Schüler und Studenten

Bürgergeld-Leistungen werden im Regelfall auch nicht an Auszubildende, Studenten und Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme erbracht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur bei Vorliegen einer besonderen Härte in Betracht. Mehr dazu unter Bürgergeld für Studenten, Schüler und Auszubildende.

Bürgergeld Anspruch für Ausländer

Ausländer haben Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie die aufenthaltsrechtliche Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik erhalten haben oder die Erteilung grundsätzlich möglich wäre.

Einen Anspruch auf Bürgergeld haben auch freizügigkeitsberechtigte Ausländer aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Schließlich stehen auch Ausländern Bürgergeld-Leistungen zu, die als Geduldete, Flüchtlinge oder politisch Verfolgte ein Bleiberecht genießen.

Kein Anspruch bei Aufenthalt zur Arbeitssuche

Grundsätzlich ausgeschlossen vom Leistungsbezug sind Ausländer, die sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhalten. Dieser Anspruchsausschluss betrifft auch die Familienangehörigen des Arbeit suchenden Ausländers.

Hinweis: Bürgergeld kommt auch nicht infrage für Ausländer, denen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen können.