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Bundessozialgericht lockert Meldepflicht für Arbeitslose

Verzweifelte Frau beim Telefonieren - Meldepflicht

Die Agentur für Arbeit hat einem Arbeitslosen die Leistungen gestrichen, weil dieser vergaß, die Bundesagentur über seinen Umzug zu unterrichten: Ein klarer Verstoß gegen die Meldepflichten gemäß § 309 SGB III. Da sich der Betroffene zu dieser Zeit allerdings in einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme befand, entscheidet das Bundessozialgericht am 10.12.2019 in Kassel (Az.: B 11 AL 4/19 R) zu Gunsten des Klägers. 

Bundesagentur fordert Leistungen aufgrund von Meldeverstoß zurück

Der Fall: Ein Arbeitsloser aus Rheinland-Pfalz war Teilnehmer einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Umschulung zum Kfz-Mechatroniker. In der Zeit der Weiterbildung zog der Betroffene in eine neue Wohnung. Grundsätzlich hätte er die Bundesagentur für Arbeit über seinen Umzug informieren müssen, was er jedoch vergaß. Als Konsequenz des Meldeverstoßes, erhielt er von der Arbeitsgentur einen Rückforderungsbescheid in Höhe von 8700 Euro, was der Summe der Leistungen entsprach, welche er seit seinem Umzug erhalten hat.

BSG: Keine direkte Meldepflicht während Weiterbildungsmaßnahme

Daraufhin klagte sich der Betroffene durch die verschiedenen Instanzen bis ihm vom obersten Bundesozialgericht Recht zugesprochen wurde. Die Rückforderungsbescheide der Bundesagentur wurden schließlich aufgehoben. Als Begründung der Entscheidung, nannte das Bundessozialgericht die gesetzliche Erreichbarkeitsregel. Diese solle zwar sicherstellen, dass Arbeitslose schnellstmöglich eine Weiterbildung oder einen Job antreten können, jedoch wäre die Regel während der Zeit einer Weiterbildung zu lockern.

Denn: Während einer laufenden Weiterbildung müssten Arbeitslosen nicht jedes Stellenangebot annehmen und damit nicht permanent erreichbar sein. „Man will doch, dass die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wird“, so die Richter des Bundessozialgerichts.

Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung soll keine Nachteile bringen

Das „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ sei der Ersatz für das 2005 abgeschaffte Unterhaltsgeld, welches während einer Weiterbildungsmaßnahme gezahlt wurde. Für das Unterhaltsgeld war keine sofortige Erreichbarkeit notwendig. Damals sollte die Änderung die Verwaltung vereinfachen, da der Wechsel in eine andere Leistung wegfiel. Jedoch sollten ebenso wenig Nachteile für den Betroffenen entstehen.

Titelbild: pathdoc / shutterstock.com