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Hartz IV: BSG urteilt über Finanzierung von Wohneigentum

Finanzierung - Wohneigentum

Grundsätzlich kommt das Jobcenter gemäß § 22 Abs. 1 SGB II für die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) eines Leistungsempfängers auf. Die Regelung deckt neben der Kosten für Mietverhältnisse, unter Umständen auch die laufenden Kosten für eine selbstgenutzte Immobilie. Der Antrag einer Frau auf Übernahme ihrer Zinszahlungen für ihr Haus wurde jetzt jedoch abgelehnt und die Entscheidung des Jobcenters vom Bundessozialgericht rechtlich untermauert.

Antrag auf Übernahme der Zinsen durch Jobcenter

Eine Hartz IV Empfängerin aus Sachsen-Anhalt besitzt ein Haus von 300 Quadratmetern, welches sie mit ihren zwei Kindern selbst bewohnt. Bereits 1996 kündige die Bank ihre Verträge zur Hausfinanzierung, da die Frau die Kreditraten nicht mehr zahlen konnte. Eine neue Zahlunsgvereinbarung wendete Vollstreckungsmaßnahmen ab. Die Hauptkosten und bereits entstandene Zinsen sollte sie ab diesem Zeitpunkt nacheinander mit einer monatlichen Rate von 435 Euro bei der Bank abzahlen. Im Jahre 2008 waren alle Forderung bis auf die Zinsen abgegolten. Beim Jobcenter stellte sie nun einen Antrag auf Übernahme der Zinsen als Bedarf für die Unterkunft.

Ablehnung durch Jobcenter und LSG

Das Jobcenter lehnte ihren Antrag ab, bestätigt durch das Landessozialgericht Sachsen Anhalt. Die Zinsen seien nicht im aktuellen Bedarfszeitraum angefallen, wodurch die monatliche Zinszahlung von 435 Euro lediglich zur Rückführung von Schulden dienen würde. Daraufhin geht die Klägerin in Revision, da auch die Zahlung von Schulden der Sicherung der Unterkunft diene könne. Eine Nichtzahlung würde einer Verletzung gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gleich kommen.

BSG: Keine Übernahme von Zinsen zur Tilgung früherer Schulden

Laut BSG würde die Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zwar der Sicherung des Grundbedürfnisses Wohnen dienen und ggfs: auch Schulden abdecken (§ 22 Abs 8 SGB II),  jedoch nur für Zahlungen von aktuell auftretenden Aufwendungen. Die Tilgung von Altschulden sei damit nicht eingeschlossen. Die monatliche Zahlung der Klägerin ist somit nicht als Bedarf anzuerkennen, weil diese einer nicht aktuell auftretenden Zahlungsverpflichtung zugrunde liegt – sondern der Tilgung von Schulden aufgrund von früheren Verpflichtungen.

Sozialgericht Halle – S 12 AS 3723 / 11, 16.12.2013
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – L 2 AS 257 / 14, 25.01.2018
Bundessozialgericht –  B 14 AS 26/18 R / 12.12.2019

Titelbild: Von Pavel_D / shutterstock.com