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Hartz IV: Jobcenter muss Umzugskosten rückwirkend zahlen

Frau liest besorgt einen Brief inmitten von Umzugskartons

Das Jobcenter verwehrte einem Hartz IV Empfänger aus Braunschweig die Übernahme der Umzugskosten. Der betroffene Mann ging vor Gericht und gewann den Fall. Die Folgen: Das Jobcenter musste die Umzugskosten rückwirkend zahlen. 

Jobcenter lehnt Antrag auf Übernahme der Umzugskosten ab

Der Fall: Ein Mann und seine Partnerin fühlten sich in ihrer Wohnsituation von einer benachbarten Großfamilie gestört, welche die direkte Nachbarschaft laut Kläger vermüllt und die Menschen vor Ort bedroht habe. Zudem litt das Paar unter der starken Lärmbelästigung, welche durch die Familie ausgelöst wurden sei. Zwar wendeten sich die verzweifelten Hartz IV Empfänger an den Vermieter der Familie, jedoch konnte dieser nicht zur Lösung der Situation beitragen. Somit entschied sich das Paar schließlich aus der Wohnung auszuziehen.

Bereits vor dem Umzug hatte der Mann das zuständige Jobcenter rechtzeitig um Kostenübernahme gebeten, jedoch wurde sein Antrag abgelehnt. Da das Paar es nicht mehr länger in der Nachbarschaft aushielt, zog es auf eigene Kosten um. Ein erneuter Antrag auf Übernahme der Umzugskosten lehnte das Jobcenter ebenfalls ab.

SG Braunschweig verurteilt Jobcenter zur rückwirkenden Kostenübernahme

Mit der Entscheidung gab sich der hilfebedürftige Mann jedoch nicht zufrieden und reichte Klage beim Sozialgericht Braunschweig ein, welches das Jobcenter prompt zur rückwirkenden Zahlung der Umzugskosten verurteilte (SG Braunschweig, Az: 52 AS 1446/18) Soweit Betroffene also einen nachvollziehbaren Grund für einen Umzug haben und die Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung als angemessen erachtet werden, ist eine Kostenübernahme somit ggfs. auch rückwirkend möglich. Andernfalls müssen Umzugskosten und höhere Mietkosten aus eigener Tasche gezahlt werden.

Der Braunschweiger Fall kann zukünftig wegweisend für ähnliche Fälle sein. Falls Sie in einer ähnlichen Situation sind, sollten Sie sich bei der Kommunikation mit dem Jobcenters mit Angabe des Aktenzeichens auf die Entscheidung des Sozialgerichts Braunschweig beziehen.

Titelbild: baranq/ shutterstock.com