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Keine Gnade: Hartz IV Empfänger muss 5200 Euro Kindergeld zurückzahlen

Eine Mutter mit Hartz IV Bezug wurde vom Finanzgericht zur Rückzahlung von knapp 5200 Euro Kindergeld verurteilt. Sie hatte vor der Familienkasse gegen ihre Mitwirkungspflichten verletzt, weswegen laut Urteil kein Billigkeitserlass gewährt werden müsse.

Mutter erhält Rückforderungsbescheid in Höhe von 5160 Euro

Der Fall: Eine Hartz IV Empfängerin hat von 2012-2014 regulär Kindergeld für ihren volljährigen Sohn bezogen. Dieses wurde, wie üblich, in vollständiger Höhe auf die Hartz IV Leistungen angerechnet. Effektiv hatte die Frau durch das Kindergeld somit nicht mehr Geld zur Verfügung.

Im Rahmen einer rückwirkenden Prüfung des Kindergeldanspruches erhielt die Mutter im Sommer 2014 die Aufforderung der Familienkasse, eine Schulbescheinigung bzw. einen Nachweis über die Beendigung der Schulausbildung ihres Sohnes einzureichen. Da die Betroffene trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht auf die Briefe reagierte, hob die Familienkasse die Kindergeldbescheide für den genannten Zeitraum von knapp 3 Jahren auf und erließ zum 11.11.2014 einen Rückforderungsbescheid in Höhe von 5160 Euro.

Urteil: Verletzte Mitwirkungspflicht steht Billigkeitserlass entgegen

Zwar erhob die Mutter Einspruch und reichte die gewünschten Nachweise nach, jedoch vier Monate nach Ablauf der möglichen Widerpruchsfrist. Aus diesem Grund verwarf die Familienkasse den Einspruch als unzulässig. Daraufhin beantragt die Hartz IV Empfängerin den Erlass der Kindergeldrückforderung aus Billigkeitsgründen. Sie sei wirtschaftlich zur Rückzahlung nicht in der Lage gewesen und zudem sei das strittige Kindergeld nach SGB II bereits voll auf ihre Hartz IV Leistungen angerechnet wurden.

Die Entscheidung: Das Finanzgericht lehnte den Antrag auf Erlass ab, da die Familienkasse – trotz der Anrechnung auf Hartz IV – nicht aus „sachlichen Billigkeitsgründen“ zum Erlass der Kindergeldrückforderung verpflichtet sei – wenn wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten (Fehlende Schulbescheinigung) ein „materiell-rechtlicher Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bestandskräftig“ versendet wurde, obwohl die Kindergeldberechtigte innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid hätte einlegen können.

Letztendlich ließ das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (Az. Beim BFH: V R 22 /16), welche von der Klägerin jedoch wieder zurückgezogen wurde. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten kann somit einem Billigkeitserlass entgegenstehen. Betroffene sollten daher immer rechtzeitig Widerspruch einlegen.

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016, Az. 16 K 377 / 16 AO

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