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Urteil: Leistungen trotz Immobilie im Ausland

Häuser auf thailändischer Insel

Das Landessozialgericht Celle (AZ: L 11 AS 209/19 B ER Beschluss vom 22. Mai) entschied, dass das Jobcenter einem Ehepaar trotz Hausbesitz in Thailand, Hartz IV Leistungen auszahlen muss.

Jobcenter fordert zum Hausverkauf auf

Geklagt hatte ein deutsch-thailändisches Ehepaar aus der Nähe von Wolfenbüttel. Die Frau besitzt ein Haus in Thailand, welches von Mutter und Neffe bewohnt ist. Das Paar selbst lebte in den letzten Jahren in Deutschland von Rücklagen, doch ging ihnen irgendwann das Geld aus. Es häuften sich Mietschulden an. Aus einer akuten Notlage heraus stellt das Paar schließlich einen Antrag auf Hartz IV, welchen das Jobcenter prompt ablehnte. Da das Haus in Thailand als verwertbares Vermögen gelte, bestehe vor der Veräußerung der Immobilie zunächst kein Anspruch auf Hartz IV. Das Ehepaar hätte zudem nur unzureichende Bemühungen zum Hausverkauf gezeigt.

LSG verpflichtet Jobcenter zur Zahlung im Eilverfahren

Das Landessozialgericht Celle erkennt die Notsituation der Eheleute und verpflichtet das Jobcenter im Eilverfahren vorläufige Leistungen zu zahlen. Wenn die Immobilie nicht sofort verfügbar sei, müsse das Jobcenter der Familie aus der Notlage helfen. Jedoch kündigt das Gericht an, dass das Ehepaar die Leistungen gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen müsse. Die Richter befanden ebenfalls, dass das Ehepaar bezüglich des Hausverkaufes nicht glaubwürdig erschien. Zwar stellten sie ein Verkaufsschild auf ihrem Grundstück in Thailand auf, doch war diese Maßnahme von vornherein wenig erfolgsversprechend. Denn das Haus liegt an einer Anliegerstraße ohne jeglichen Durchgangsverkehr, wodurch kaum potenzielle Käufer erreicht werden könnten. Das LSG sieht darin unzureichende Bemühungen, welche die spätere Rückzahlung der Leistungen an das Jobcenter begründen würden.

Titelbild: Dogora Sun / shutterstock.com