Zum Inhalt springen

Urteil: Hartz IV Antrag auch auf den letzten Drücker fristgerecht

Kein Jobcenter hat rund um die Uhr geöffnet. Nichtsdestotrotz kann auch am Monatsletzten um 23.59 Uhr noch ein gültiger Hartz IV Antrag gestellt werden. Sofern er bewilligt wird, gilt der Antrag rückwirkend für den gesamten Monat. Darauf hat jetzt das Bundessozialgericht aufmerksam gemacht. Im konkreten Fall ging es um einen Antrag, der abends per E-Mail eingereicht wurde.

Antrag außerhalb der Öffnungszeiten

Der Kläger hatte Ende Januar 2015 bemerkt, dass sein Lohn nicht auf dem Konto eingegangen war. Daher stellte er am Freitag, 30. Januar 2015, einen Antrag auf Hartz IV und verschickte ihn um 20 Uhr per E-Mail. Dabei ging es ihm um die Existenzsicherung für seine Familie. Der Lohn wurde im Folgemonat zwar nachgezahlt, doch ab März war der Mann arbeitslos.

Da seitens des Bonner Jobcenters keine Rückmeldung zu seinem Hartz IV Antrag kam, hakte der Betroffene am 4. März 2015 nach. Das Ergebnis: Die Hilfeleistungen wurden ab März, nicht aber für den Monat Januar bewilligt. Entscheidend dafür, ab wann Arbeitslosengeld II gezahlt werde, sei der Zugang, so das Jobcenter. Und da die E-Mail außerhalb der Geschäftszeiten verschickt worden sei, habe man sie erst im Folgemonat bemerkt.

Jobcenter hat geschludert

Diese Begründung lehnten die Richter in Kassel ab. Sie betonten, dass der Mann auch für den Monat Januar Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe. Denn der Zugang des Hartz IV Antrags wirke auf den Monatsersten zurück. Im konkreten Fall und da die Behörde die Möglichkeit bereithalte, Anträge auch per E-Mail entgegenzunehmen, sei die Nachricht pünktlich zum Monatsende im „Macht- oder Willensbereich“ des Jobcenters gewesen.

Der Mann habe eine entsprechende Sendebestätigung vorgelegt. Und auch wenn E-Mails beim Jobcenter nach sechs Monaten gelöscht werden und daher kein Zugriff mehr auf die Nachricht besteht: Spätestens nach dem Hinweis im März hätte das Jobcenter dem Fall nachgehen müssen, so das Bundessozialgericht.

Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2019, Aktenzeichen B 14 AS 51/18 R.

Vorinstanzen: Sozialgericht Köln – S 7 AS 4008/15, 17. Januar 2017;

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 19 AS 360/17, 14. September 2017.