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Hartz IV Urteil: Jobcenter muss Eigenanteil von Schulbüchern zahlen

Das Sozialgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil (AZ: S 40 AS 352/19) entschieden, dass das Jobcenter zukünftig den Eigenanteil für Schulbücher übernehmen muss.

Höhe des Eigenanteils bis zu 234 Euro

Nach § 96 Abs. 3 SchulG NRW iVm VO zu § 96 Abs. 5 SchulG müssen Eltern vielerorts einen Eigenanteil für Schulbücher zahlen – in NRW können Eigenanteile sogar bis 234 Euro hoch gehen. Geklagt hatten Eltern mit Hartz IV Bezug, welche die Zahlung von 24 Euro Eigenanteil für Schulbücher verweigerte.

In dem vorliegenden Fall hat die Familie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Jobcenter Rhein-Sieg beantragt, welches jedoch ablehnte. Die Begründung: Der strittige Betrag sei keine Leistung für Bildung und Teilhabe und somit nicht von der Schulbedarfspauschale des 28 Abs. 3 SGB II erfasst. Laut Jobcenter müsse die Familie den Betrag aus dem monatlichen Regelbedarf abstottern.

Anspruch bis Januar des jeweiligen Vorjahres geltend machen

Das Sozialgericht Köln stellt sich schließlich auf Seite der Familie und erklärt die Kosten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis. Eltern in NRW können jetzt bis spätestens Januar des jeweiligen Vorjahres Anspruch geltend machen. Entsprechende Nachweise müssen durch Quittungen und Schulträgerbescheinigungen erbracht werden. Betroffene Eltern aus anderen Bundesländern können mit Verweis auf das Urteil einen Antrag auf Kostenübernahme bei ihrem zuständigen Jobcenter stellen. Zuvor sollte jedoch geprüft werden, ob in dem Bundesland generell ein Eigenanteil für Schulbücher gilt.

Urteil: Sozialgericht Köln, Urteil vom 29.05.2019, Az.: S 40 AS 352/19

Titelbild: A3pfamily / shutterstock.com