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Hartz IV Urteil: Schlüssige Berechnungsgrundlage für KdU notwendig

Schlüssiges Konzept bei KdU

Hartz IV Empfänger haben Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU). Die Höhe der Unterkunftskosten orientiert sich an den durchschnittlichen Mieten in der jeweiligen Gemeinde. Jedoch kommt es bei der Berechnung der Kosten immer wieder zu Unstimmigkeiten. So auch im Fall einer 58-jährigen Leistungsempfängerin. 2016 zog sie wegen einer Mieterhöhung vor Gericht und gewann jetzt den Prozess.

Leistungsempfängerin klagt gegen Mieterhöhung

Der Fall: Die betroffene Hartz IV Empfängerin lebte 2016 in einer 53 Quadratmeter großen Wohnung in Göttingen. Bis 2014 berechnete der Landkreis die Angemessenheitsgrenze noch nach Tabellenwerten des Wohngeldgesetztes plus 10 Prozent Sicherheitszuschlag. Ende 2014 gab es eine Mietwerterhebung des Hamburger Instituts „Analyse und Konzepte“. Die Erhebung nutzte der Landkreis schließlich als Grundlage, nur noch geringere Mietsätze zu bewilligen. Die betroffene Hartz IV Empfängern hatte so plötzlich 66 Euro mehr an ungedeckten Mietkosten pro Monat zu zahlen.

Zunächst landete der Fall in erster Instanz vor dem Sozialgericht Hildesheim, welches zu Gunsten der betroffenen Frau entschied. Bestätigt wurde das Urteil daraufhin vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 6 AS 467/17), welches entschied, dass im Jahr 2016 die Kosten der Unterkunft in der Stadt Göttingen, keinem schlüssigen Konzept zur Feststellung des üblichen Mietzinses zugrunde lagen.

Schlüssiges Konzept zur Feststellung der üblichen Mietkosten fehlt

Das Hamburger Institut habe bei der Erhebung die Stadt Göttingen und die umliegenden Gemeinden als „einheitlichen Raum“ bewertet. Das sei jedoch nicht möglich, da bei Umzug zwischen Stadt und Landkreis das soziale Umfeld nicht beibehalten werden könne. Außerdem hätte die Datenerhebung ihren Schwerpunkt bei Großvermietern und sei damit nicht repräsentativ genug.

Insgesamt seien 60 Prozent der Mietdatensätze allein von zwei großen Wohnungsbaugenossenschaften, wobei der Anteil der vermieteten Wohnungen bei weniger als 20 Prozent läge. Das LSG Niedersachsen-Bremen betont, dass es sich bei den erhobenen Daten somit um keine solide Stichprobe handele, um die Realität des Wohnungsmarktes abzubilden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 2. April 2019 – L 6 AS 467/17

Vorinstanz: Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 10. Mai 2017 – S 39 AS 999/16

Titelbild: Sergey Kamshylin / Shutterstock.com