Befindet sich der Hartz IV Hilfebedürftige in einer existentiellen Notsituation, hat er die Möglichkeit, parallel zum Widerspruch einen Antrag auf einstweiligen Eilrechtsschutz beim Sozialgericht zu stellen. Durch diesen wird innerhalb kürzester Zeit eine einstweilige Anordnung bewirkt, die vom Jobcenter umgesetzt werden muss. Die Kosten für diesen Aufwand müssen vom Jobcenter getragen werden.
Jobcenter können Eilverfahren verhindern
Bevor das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung bewirkt, erhält das Jobcenter die Möglichkeit, den vom Hilfebedürftigen bereits widersprochenen Verwaltungsakt zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Je nach Sachverhalt und Eilbedürftigkeit muss das Jobcenter seine Entscheidung innerhalb einer gesetzten Frist – diese liegt zwischen einem halben Werktag (Sozialgericht Schleswig, 07.11.2007, S 7 AS 770/07 ER) und zwei Wochen – überdenken. Wird das Jobcenter innerhalb der gesetzten Frist nicht tätig, prüft das Sozialgericht die Angelegenheit im Eilverfahren – die dafür entstehenden Kosten müssen dann vom Jobcenter getragen werden. Je nach Streitwert können die Gebühren einige Hundert Euro betragen.
Telefonischer Kontaktversuch ausreichend
Wie bereits beschrieben, kann das Jobcenter das Eilverfahren und die dadurch entstehenden Kosten verhindern, indem der strittige Verwaltungsakt fristgerecht überprüft und korrigiert wird. Allerdings bedeutet dies nicht, dass das Jobcenter nun innerhalb der gesetzten Frist einen korrigierten Bescheid (beispielsweise Bewilligungs– oder Sanktionsbescheid) an den Hilfebedürftigen raussenden muss. Nein. Es ist vollkommen ausreichend, wenn sich die Behörde innerhalb der Frist zumindest kurz beim zuständigen Rechtsanwalt meldet. Und „melden“ bedeutet, dass ein kurzer Anruf beim Rechtsanwalt des Hilfebedürftigen genügend ist.
Das Sozialgericht Kiel hat Anfang des Monats entschieden (SG Kiel, 05.11.2018, S 41 AS 276/18 ER), dass das Jobcenter dafür nicht einmal richtig mit dem Hilfesuchenden oder seinem Anwalt telefonieren muss. Ein reiner Kontaktversuch und eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter sind ausreichend.
Im vorliegenden Fall, über den Rechtsanwalt Helge Hildebrandt von Sozialberatung Kiel berichtete, hat das Jobcenter lediglich mit unterdrückter Nummer versucht, den zuständigen Rechtsanwalt telefonisch zu erreichen – Eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter wurde nicht hinterlassen. Da der Kontaktversuch des Jobcenters aus diesem Grund natürlich nicht nachvollzogen werden konnte, hat das Sozialgericht nach Beendigung der Frist im Eilverfahren entschieden und die dafür entstehenden Kosten dem Jobcenter in Rechnung gestellt. Das Jobcenter Kiel wollte die Kosten allerdings nicht zahlen, da es immerhin versucht habe, das Eilverfahren zu vermeiden.
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