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Bürgergeld: Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen

In der Frage um die Grundsicherung tauchen immer wieder zwei Begriffe auf: Einkommen und Vermögen. Doch was bedeuten die eigentlich und worin unterscheiden sie sich?

Einkommen

Unter dem Einkommensbegriff versteht man nach den Definitionen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II und § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle „Einnahmen in Geld oder Geldeswert“ im existenzsicherungsrechtlichen Sinne.

Laut der Bundesagentur für Arbeit gehören hierzu unter anderem:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kindergeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten, Kapital- und Zinserträge,
  • einmalige Einnahmen (zum Beispiel Steuererstattungen, Geldgewinne, Abfindungen, Erbschaften),  Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Auch Geldgeschenke von Freunden oder Verwandten und ggf. Sachgegenstände sind als Einkommen zu betrachten.

Nicht anrechenbares Einkommen

Im Hinblick auf Anspruch auf Sozialleistungen wie Bürgergeld gibt es allerdings auch nicht anrechenbares Einkommen. Hierzu gehören nach § 11a SGB II unter anderem:

  • Leistungen nach dem SGB II
  • Einnahmen aus sogenannten Ein-Euro-Jobs,
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen,
  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, die für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit geleistet werden (bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz)

Vermögen

Grundsätzlich ist zunächst eigenes Vermögen für den Lebensunterhalt einzusetzen, bevor ein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Zu beachten gilt es aber, dass seit 2023 eine Karenzzeit von zwölf Monaten gilt, in der in einer Bedarfsgemeinschaft Vermögen in Höhe von 40.000 Euro für den Haushaltsvorstand sowie 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht angerechnet werden, da es als nicht erheblich gilt. Nach Ablauf der Karenzzeit gelten 15.000 Euro je Person in der Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft als Freibetrag.

Als Vermögen bezeichnet man nach § 12 SGB II und SGB XII alle Besitztümer, die in Geld messbar sind, wie zum Beispiel:

  • Geld,
  • Immobilien,
  • Wertpapiere, Sparguthaben, Sparbriefe, Aktien,
  • Wertgegenstände (wie Autos oder Schmuck),
  • Kapitallebensversicherungen.

Nicht verwertbares Vermögen

Allerdings gelten viele Gegenstände als nicht verwertbares Vermögen bzw. Schonvermögen. Dieses Vermögen gilt nicht als einsetzungspflichtig. Hierzu zählen unter anderem:

  • angemessener Hausrat,
  • angemessenes Kraftfahrzeug,
  • für die Altersvorsorge bestimmte Gegenstände in angemessenem Umfang,
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück in angemessener Größe bzw. eine angemessene Eigentumswohnung,
  • Vermögen, sofern es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks in angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken pflegebedürftiger Menschen dient,
  • Sachgegenstände und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.

Titelbild: lovelyday12/ shutterstock.com