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Brennstoffbeihilfe vom Jobcenter bei Hartz IV

Selbst beschaffte Brennstoffe - Heizkosten bei Holz | Pellets | Kohle | Öl | Gas

Im Hartz IV Bezug kommt das Jobcenter für die Heizkosten der Unterkunft auf. Doch bei der Beheizung mit selbst beschafften Brennstoffen, wie beispielsweise Holz oder Kohle, gibt es Besonderheiten. Damit das Jobcenter für die Kosten des Brennstoffs aufkommt, muss zuvor ein Antrag auf Gewährung einer Brennstoffbeihilfe gestellt werden.

Das Wichtigste in Kürze

Werden Heizkosten vom Amt übernommen?

Ja, grundsätzlich werden die Heizkosten übernommen, sofern sie angemessen sind. Das gilt auch bei selbst beschafften Brennstoffen wie bspw. Kohle, Gas oder Holz, wenn der Leistungsbezieher zuvor einen Antrag auf Brennstoffbeihilfe gestellt hat.

Wie viel Heizöl steht mir zu Hartz 4?

Die angemessene Menge an Heizöl ist vom Jobcenter strikt vorgegeben. Für einen 1-Personen-Haushalt mit einer Wohnungsgröße von 50 m² sind 12.600 kWh / 1.050 Liter angemessen, bei einem 3-Personen-Haushalt mit 80 m² Wohnungsgröße sind es 20.160 kWh / 1.680 Liter.

Antrag auf Brennstoffbeihilfe Hartz IV

In der Anlage KdU kann zwar die Energiequelle für die Beheizung der Unterkunft angegeben werden (Punkt 3). Allerdings gibt es im Antrag keine Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme des selbst beschafften Brennstoffes zu stellen. Ein zusätzlicher Antrag auf „Brennstoffbeihilfe“ muss gestellt werden.

Es empfiehlt sich, den Antrag auf Brennstoffbeihilfe drei bis vier Monate vor Beginn der Heizperiode (Oktober) zu stellen, damit für die Antragsbearbeitung und Beschaffung des Brennstoffs genügend Zeit bleibt.

Sollte das Jobcenter kein Antragsformular zur Verfügung stellen, muss die Beantragung selbst verfasst werden.

Download: Kostenloser Musterantrag Brennstoffbeihilfe

Nutzen Sie unsere Vorlage, um die Brennstoffbeihilfe für Holz, Pellets, Heizöl, Gas, Kohle etc. beim Jobcenter zu beantragen.

Kostenvoranschläge für Heizmaterial

Um die möglichen Kosten des Heizmaterials nachweisen zu können, sollten dem Antrag Kostenvoranschläge verschiedener Händler bzw. Lieferanten beigefügt werden.

Tipp: Wir empfehlen mindestens drei Kostenvoranschläge einzuholen und beizulegen.

Diese Kostenvoranschläge reduzieren die Rückfragen des Jobcenters und können das Antragsverfahren beschleunigen.

Alles Wichtige zu Holz, Holzpellets, Kohle, Heizöl- und Flüssiggastank auf einen Blick:

  • Laut SGB II werden die angemessenen Heizkosten in tatsächlicher Höhe erstattet. Darunter fallen auch einmalige Leistungen, wie der Kauf von Heizmaterial auf Vorrat (Bundessozialgericht – B 7b AS 40/06 R, RdNr. 8, 10 – vom 16.05.2007).
  • Bei selbst beschafften Brennstoffen wird der Bedarf vom Jobcenter im Rahmen einer individuellen Einzelfallberechnung ermittelt.
  • Der Hilfebedürftige kann sich im Rahmen des vom Jobcenters genehmigten Bedarfs Brennstoff besorgen.
  • Laut Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R) müssen die dafür anfallenden einmaligen Kosten bezahlt werden.
  • In der Regel bezahlt das Jobcenter die Kosten für das Heizmaterial im Voraus, der Hilfebedürftige muss die Kosten also nicht auslegen.
  • WICHTIG: Die Belege für den besorgten Brennstoff sollte der Hilfebedürftige in jedem Fall aufheben und bei Aufforderung dem Jobcenter vorlegen.

Angemessene Menge an Heizmaterial

Bei der Angemessenheitsprüfung von Heizkosten kann sich das Jobcenter in der Regel nach dem bundesweiten Heizspiegel orientieren (BSG, B 14 AS 36/08 R vom 02.07.09).

Unterkünfte, die durch Einzelöfen bzw. eigene Heizungsanlagen beheizt werden, müssen jedoch individuell vom Jobcenter betrachtet werden, da die Brennstoffe (Holz, Holzpellets, Kohle, eigener Heizöltank, Flüssiggastank) nicht im bundesweiten Heizspiegel aufgeführt sind.

Keine monatlichen Abschläge

Die Heizkosten werden bei diesen selbst beschafften Brennstoffen nicht durch monatliche Abschläge und eine jährliche Abrechnung gedeckt, sondern müssen im Voraus einmal oder mehrmals jährlich zum Tagespreis beschafft werden. Dafür muss das Jobcenter berechnen, wie viel Brennstoff vom Hilfebedürftigen besorgt werden darf.

Der angemessene Bedarf wird ausgehend von dem angemessenen Heizenergiebedarf pro Kalenderjahr berechnet:

Angemessener Heizenergiebedarf pro Kalenderjahr – Richtwert

HaushaltsgrößeWohnungsgrößeAngemessener Heizenergiebedarf pro Kalenderjahr
1 Person50m²12.600 kWh
2 Personen65m²16.380 kWh
3 Personen80m²20.160 kWh
4 Personen95m²23.940 kWh


Quelle: Heizung.de 

Weiterführende Informationen zu den angemessenen Heizkosten unter Heizkosten bei Hartz IV.

Persönliche Situation des Hilfebedürftigen

Wichtig: Das Jobcenter muss in jedem Fall die persönliche Situation des Hilfebedürftigen betrachten.

Der angemessene Heizenergiebedarf bzw. die Menge des benötigten Materials kann zwar als überdurchschnittlich hoch und dadurch als unangemessen eingestuft werden, dennoch kann die persönliche Situation des Hilfebedürftigen dafür sorgen, dass die Kosten in diesem Fall angemessen sind.

Der Hilfebedürftige muss die Möglichkeit erhalten, zu begründen und nachzuweisen, weshalb seine Heizkosten individuell angemessen sind (BSG, B 14 AS 33/08 R vom 02.07.2009).

Beispiel: Der Hartz IV Empfänger wohnt in einem älteren Gebäude mit älteren Fenstern und Türen und es werden dadurch mehr Brennstoffkosten verursacht als in einem neueren Gebäude.

Kostensenkungsverfahren bei zu hohen Heizkosten

Wenn der Brennstoffverbrauch / die Brennstoffkosten laut örtlichen Vergleichswerten zu hoch sind und auch keine individuelle Angemessenheit vorliegt, kann das Jobcenter den Hilfebedürftigen im Rahmen eines Kostensenkungverfahrens auffordern, künftig seine Heizkosten zu verringern.

Tut er dies nicht innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel 6 Monate), werden fortan nur die angemessenen Kosten übernommen. Die fehlende Differenz muss vom Betroffenen bezahlt werden.

Das gleiche Vorgehen wird übrigens bei unangemessenen Wohnungskosten angewendet. Mehr dazu unter Unangemessene Wohnkosten.

Was ist, wenn noch Brennstoff aus der letzten Heizperiode vorhanden ist?

Der Hilfebedürftige hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf neues Heizmaterial, wenn das zuvor besorgte Heizmaterial aufgebraucht ist. 

Besitzt der Hilfebedürftige beispielsweise noch Holz, welches er sich vor dem Leistungsbezug besorgt hat, muss dieses erst aufgebraucht werden.

Erst, wenn der Brennstoff verbraucht ist, wird das Jobcenter den Bedarf anerkennen und den Kauf von neuem Brennstoff genehmigen.

Was ist, wenn das Heizmaterial nicht ausreicht?

Wenn der Brennstoff noch in der Heizperiode ausgeht, hat der Bedürftige in der Regel Anrecht auf weiteres Heizmaterial.

Wichtig: Hierfür ist ein erneuter Antrag auf Brennstoffbeihilfe beim Jobcenter erforderlich!

Allerdings wird das Jobcenter die Angemessenheit des weiteren Brennstoffs überprüfen. War während der Heizperiode sehr kaltes Wetter, wird das Jobcenter den Bedarf eher anerkennen, als wenn der Winter relativ warm war und dadurch ein unverhältnismäßiges Heizverhalten angenommen werden kann.

Ausnahme: Wenn in der Vergangenheit noch kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt wurde, sind weitere Brennstoffkosten zu übernehmen, auch wenn die Heizkosten unangemessen hoch sind.

Ablauf: Kauf von selbst beschafften Brennstoffen bei Hartz IV

  • Der Hilfebedürftiger holt Kostenvoranschläge verschiedener Brennstofflieferanten ein.
  • Ca. drei bis vier Monate vor der Heizperiode (Beginn Oktober) reicht er den Antrag auf Brennstoffbeihilfe beim Jobcenter ein.
  • Das Jobcenter berechnet den angemessenen Bedarf an Brennstoff für die bevorstehende Heizperiode.
  • Der Antragssteller erhält eine Mitteilung vom Jobcenter darüber, wie viel Brennstoff ihm zusteht und in welcher Höhe dies bezahlt wird.
  • Zahlungseingang der Brennstoffbeihilfe auf dem Konto des Hilfebedürftigen.
  • Bestellung des Brennstoffs beim Händler.
  • Der Brennstoff wird angeliefert und vom Hilfebedürftigen bezahlt.
  • Rechnung / Lieferschein wird vom Hilfebedürftigen aufgehoben. Auf Verlangen des Jobcenters zeigt er diese vor.

Heizen mit Holz – Holzofen und Kamin

Brennstoffbeihilfe Holz Hartz IV

Brennholz kann vom Hilfebedürftigen entweder selbst besorgt werden oder ein Händler wird beauftragt, trockenes Brennholz anzuliefern.

Das Jobcenter berechnet den individuellen Bedarf an Holz und genehmigt dem Hartz IV Bedürftigen Holz in der berechneten Menge zu besorgen.

Beispielrechnung

Vergleichsmenge Holz, ausgehend vom angemessenen Energiebedarf pro Kalenderjahr
(Heizwert lufttrockenes Holz: 4 – 4,4 kWh / kg)

Haushaltsgröße Wohnungsgröße Holz
1 Person50 m²12.600 kWh = ca. 3000 kg
= Ca. 6 rm Buche
2 Personen65 m²16.380 kWh = ca. 3900 kg
= Ca. 8 rm Buche
3 Personen80 m²20.160 kWh = ca. 4800 kg
= Ca. 10 rm Buche
4 Personen95 m²23.940 kWh = ca. 5700 kg
= Ca. 12 rm Buche

Heizen mit Holzpellets – Pelletheizung bei Hartz IV

Im Mehrfamilienhaus kümmert sich der Vermieter um die Beschaffung von Holzpellets für die Zentralheizung. Heizkosten gehören zu den im Mietvertrag aufgeführten Nebenkosten, die vom Jobcenter in angemessener Höhe bezahlt werden.

Wohnt der Hilfebedürftige in einem Einfamilienhaus, das mit einer Pelletheizung ausgestattet ist, muss er sich in der Regel selbst darum kümmern, genügend Pellets für den bevorstehenden Winter zu besorgen.

Das Jobcenter gibt dem Hartz IV Bedürftigen vor, in welcher Menge die Holzpellets besorgt werden dürfen.

Beispielrechnung

Vergleichsmenge Holzpellets, ausgehend vom angemessenen Energiebedarf pro Kalenderjahr
(Heizwert Holzpellets: 4,9 kWh / kg )

HaushaltsgrößeWohnungsgrößeHolzpellets
1 Person50 m²12.600 kWh = 2.571 kg
2 Personen65 m²16.380 kWh = 3.343 kg
3 Personen80 m²20.160 kWh = 4.114 kg
4 Personen95 m²23.940 kWh = 4.886 kg

Welche Nebenkosten generell übernommen werden erfahren Sie unter Nebenkosten bei Hartz IV.

Heizen mit Kohle und Kohlebriketts – Koksheizung und Kohleofen

Brennstoffbeihilfe Kohle Hartz IV

Wie beim Heizen mit Holz oder Pellets gilt: Auch das Heizen mit Kohle (Braun- oder Steinkohle) muss nach § 22 SGB II im Rahmen der Angemessenheit vom Jobcenter bezahlt werden.

Beispielrechnung Braunkohle

Vergleichsmenge Braunkohlebriketts, ausgehend vom angemessenen Energiebedarf pro Kalenderjahr
(Heizwert Braunkohlebriketts: 5,6 kWh / kg )

HaushaltsgrößeWohnungsgrößeBraunkohlebriketts
1 Person50 m²12.600 kWh = 2.250 kg
2 Personen65 m²16.380 kWh = 2.925 kg
3 Personen80 m²20.160 kWh = 3.600 kg
4 Personen95 m²23.940 kWh = 4.275 kg

Beispielrechnung Steinkohle

Vergleichsmenge Steinkohlekoks, ausgehend vom angemessenen Energiebedarf pro Kalenderjahr
(Heizwert Steinkohlekoks: 7,97 kWh / kg )

HaushaltsgrößeWohnungsgrößeSteinkohle / Steinkohlenkoks
1 Person50 m²12.600 kWh = 1.581 kg
2 Personen65 m²16.380 kWh = 2.055 kg
3 Personen80 m²20.160 kWh = 2.529 kg
4 Personen95 m²23.940 kWh = 3.004 kg

Heizen mit Heizöl – Heizöltank befüllen

Der Heizöltank wird in der Regel einmal im Jahr für die bevorstehende Heizperiode befüllt.

Die Befüllung muss in Einfamilienhäusern in der Regel selbst organisiert werden.

Das Jobcenter gibt vor, in welcher Menge der Hilfebedürftige Heizöl besorgen darf.

Beispielrechnung

Vergleichsmenge Heizöl, ausgehend vom angemessenen Energiebedarf pro Kalenderjahr
(Heizwert Heizöl: 12 kWh / Liter )

HaushaltsgrößeWohnungsgrößeHeizöl
1 Person50 m²12.600 kWh = 1.050 Liter
2 Personen65 m²16.380 kWh = 1.365 Liter
3 Personen80 m²20.160 kWh = 1.680 Liter
4 Personen95 m²23.940 kWh = 1.995 Liter

Heizen mit Flüssiggas – Flüssiggastank Propan / Butan

Der Flüssiggastank wird vor der Heizperiode mit Flüssiggas (Mischung aus Propan und Butan) befüllt.

In Mietwohnungen kümmert sich in der Regel der Vermieter um die Befüllung des Gastanks.

Die Gaskosten sind als Nebenkosten im Mietvertrag aufgeführt und werden vom Mieter (bzw. Jobcenter) im Voraus bezahlt.

Das Jobcenter kommt für die tatsächlichen, angemessenen Kosten auf.

In Einfamilienhäusern muss sich der Hilfebedürftige selbst um die Befüllung des Gastanks kümmern. Die angemessene, zu betankende Menge, wird individuell vom Jobcenter berechnet.

Beispielrechnung

Vergleichsmenge Flüssiggas, ausgehend vom angemessenen Energiebedarf pro Kalenderjahr
(Heizwert Flüssiggas: 6,57 kWh / Liter ) 

HaushaltsgrößeWohnungsgrößeFlüssiggas
1 Person50 m²12.600 kWh = 1.917,80 Liter
2 Personen65 m²16.380 kWh = 2.493,15 Liter
3 Personen80 m²20.160 kWh = 3.068,50 Liter
4 Personen95 m²23.940 kWh = 3.643,84 Liter

Bildnachweis:

Titelbild – Pexels.com via Caio Resende
Bild „Gespaltenes Holz“ – Pexels.com via kaboompics.com

Bild „Kohle“ – Pexels.com via pixabay.com

Zuletzt aktualisiert: 27.08.2021