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Unterhaltsvorschuss bei Hartz 4 & Bürgergeld

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine Sozialleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die auf Hartz IV bzw. ab 2023 Bürgergeld Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird. Der Vorschuss kann und muss bezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Verpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern nicht nachkommt.

Hinweis: Ab 2023 erhöhen sich sowohl die Unterhaltsansprüche von Kindern als auch das Kindergeld, welches von den Familienkassen ausgezahlt wird.

Sinn und Zweck

Der Unterhaltsvorschuss kann genutzt werden, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Pflicht Kindesunterhalt für die minderjährigen Kinder (sog. Mindestunterhalt) zu leisten nicht oder nicht regelmäßig nachkommt.

Er dient dazu das Existenzminimum des Kindes zu sichern und kann bis zum 18. Geburtstag bzw. Erreichen der Volljährigkeit des Kindes beim Jugendamt beantragt werden.

Änderungen beim Unterhaltsvorschuss 2023

Ab 2023 ändert sich nicht nur der Name Hartz IV in Bürgergeld. Auch Änderungen im Unterhaltsrecht und beim Kindergeld treten ein, die unmittelbar Einfluss auf den Unterhaltsvorschuss haben. So steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis fünf Jahren von 396 Euro auf 437 Euro, bei Kindern zwischen 6 und 11 Jahren von 455 auf 502 Euro und bei Kindern ab 12 Jahren von 533 Euro auf insgesamt 588 Euro. Gleichzeitig wird auch das Kindergeld angehoben und erhöht sich von bisher 219 Euro je Kind bis zum 31.12.2022 auf 250 Euro für jedes Kind ab dem 01.01.2023.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe ist bundeseinheitlich geregelt und beträgt (nach Abzug des vollen Kindergeldes) ab 01.01.2023 für Kinder monatlich

  • bis 5 Jahren: 187 Euro (437 Euro – 250 Euro)
  • von 6 bis 11 Jahren: 252 Euro (502 Euro – 250 Euro)
  • von 12 bis 17 Jahren: 338 Euro (588 Euro – 250 Euro)

vom 01.01.2022 bis 31.12.2022

  • bis 5 Jahren: 177 Euro (396 Euro – 219 Euro)
  • von 6 bis 11 Jahren: 236 Euro (455 Euro – 219 Euro)
  • von 12 bis 17 Jahren: 314 Euro (533 Euro – 219 Euro)

vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

  • bis 5 Jahren: 174 Euro (393 Euro – 219 Euro)
  • von 6 bis 11 Jahren: 232 Euro (451 Euro – 219 Euro)
  • von 12 bis 17 Jahren: 309 Euro (528 Euro – 219 Euro)

Wie der Bezug von Kindergeld und gleichzeitig Hartz IV geregelt ist, erfahren Sie im Detail unter Hartz IV und Kindergeld.

Wird Unterhaltsvorschuss auf Hartz 4 Leistungen angerechnet?

Der Vorschuss durch das Jugendamt wird auf die Leistungen des Kindes (Sozialgeld) in voller Höhe als sonstiges Einkommen angerechnet, mindert also entsprechend den Bedarf.

Im Prinzip ist es aber im Vergleich zum Unterhalt eine Nullrechnung. Würde beispielsweise Kindesunterhalt fließen, würde dies ebenso den Bedarf des Kindes an Sozialgeld mindern. So gesehen entstehen hier keine Nachteile.

Unterhaltsvorschuss vorrangig zu beantragen

Zwar gibt es rechnerisch kein anderes Ergebnis, da es zahlenmäßig keine Rolle spielt, ob für das Kind der volle Bedarf an Sozialgeld gezahlt wird, mit dem Unterhalt verrechnet wird oder der Unterhaltsvorschuss die Hartz 4 Leistungen kürzt.

Trotzdem ist der Vorschuss auf den Unterhalt vorrangig zu den Leistungen nach den Hartz IV Gesetzen zu beantragen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 12 a SGB II.

„Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zustellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.“

Der Jobcenter wird den Hilfebedürftigen darauf hinweisen, dass unverzüglich ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden soll – zwingen kann das Jobcenter aber nicht. 

Achtung: Unterbleibt dieser Antrag, kann das Jobcenter diesen gemäß § 5 Abs. 3 SGB II aber selbst bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes stellen.

Anrechnung von fiktiven Leistungen

Weigert sich der Hartz 4 Leistungsempfänger für das Kind einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen, so kann das Jobcenter die nicht beantragten Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse fiktiv auf die Leistungen des Kindes anrechnen.

Trotz nicht beantragter und gezahlter Leistung wird also so vorgegangen, als ob der Unterhaltsvorschuss tatsächlich gezahlt würde.

Warum muss der UVG beantragt werden?

Angesichts dessen, dass sich für das Kind in der Gesamtleistung nichts ändert, könnte man sich nun fragen, warum der Unterhaltsvorschuss überhaupt beantragt werden muss. Dafür muss man berücksichtigen, dass es sich um zwei grundverschiedene Leistungen handelt, die zum Wohle des Kindes sind – aber von unterschiedlichen Behörden.

Bei Hartz IV Leistungen bzw. Sozialgeld handelt es sich um die „letzte“ Sozialleistung, die beantragt werden soll, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig vermieden werden kann. Wird aber Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss erbracht, kann die Hilfebedürftigkeit teilweise vermieden werden.

Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses

Ist der Unterhaltsvorschuss geflossen, so besteht aus Sicht des Staates die Möglichkeit, sich das Geld vom Unterhaltsschuldner wieder zurückzuholen, wenn der Anspruch vom Kind auf das Jugendamt übergegangen ist.

Der Schuldner muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, sobald er wieder leistungsfähig ist, wenn er sich also wieder in einer Anstellung befindet.

Aus finanzieller Sicht sind Hartz IV Bedürftige im Leistungsbezug jedoch nicht leistungsfähig, da sie am Existenzminimum leben und jede weitere Zahlung daraus das Existenzminimum unterschreiten würde.

Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst

Wem steht Unterhaltsvorschuss zu?

Der Unterhaltsvorschuss dient zur Sicherung des Existenzminimums minderjähriger Kinder, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt oder nicht regelmäßig nachkommt.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2023 (in Klammern finden Sie die Beträge bis 31.12.2022):
bis zum 6. Geburtstag: 187 Euro (177 Euro)
bis zum 12. Geburtstag: 252 Euro (236 Euro)
bis zum 18. Geburtstag: 338 Euro (314 Euro)

Wird der Unterhaltsvorschuss bei Hartz 4 angerechnet?

Ja, der Unterhaltsvorschuss wird in voller Höhe auf die Leistungen des Kindes angerechnet und mindert den Bedarf entsprechend.

Zuletzt aktualisiert: 21.12.2022