Grundsätzlich haben minderjährige Kinder von getrennt lebenden Eltern immer einen Anspruch auf Unterhalt – bei volljährigen Kindern kommt es darauf an, ob sie sich beispielsweise in Ausbildung etc. befinden. Hierbei ist der nicht betreuende Elternteil zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, soweit er finanziell leistungsfähig ist.
Lebt das Kind nun mit der Mutter in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft und erhält Unterhalt vom Vater, so wird der Unterhalt voll als Einkommen des Kindes auf dessen Bedarf angerechnet.
Das Wichtigste in Kürze
Wird Unterhalt bei Hartz IV berücksichtigt?
Beim Unterhalt handelt es sich um Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhalts dienen also das gleiche Ziel verfolgen wie Hartz IV Leistungen. Aus diesem Grund werden Unterhalt sowie auch der Unterhaltsvorschuss voll auf den Hartz IV Bedarf angerechnet.
Mehr Hartz IV, wenn Vater keinen Unterhalt zahlt?
Hartz IV ist keine Ersatzleistung für die Unterhaltspflicht. Wenn der Vater nicht leistungsfähig ist und keine Unterhalt zahlen kann, muss man den Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.
Wichtig: Auf den Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden. Beispielsweise kann die Kindesmutter nicht auf die Zahlung von Kindesunterhalt verzichten, um den Kindesvater finanziell zu entlasten und so beispielsweise höhere Hartz IV Leistungen erhalten. In diesem Fall würde das Jobcenter den Unterhaltsanspruch fiktiv anrechnen.
Wie wird Unterhalt auf Hartz IV angerechnet?
Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss sind Einkommen, die von den Hartz IV Leistungen abgezogen werden, wobei diese – insbesondere bei Minderjährigen – immer mit dem Kindergeld einhergehen.
Weiterführende Informationen zur Auswirkung von Kindergeld auf Hartz IV finden Sie unter Hartz IV und Kindergeld.
Einkommen mindert den Hartz IV Bedarf
Lebt ein Kind in der Hartz IV Bedarfsgemeinschaft, wird bei Erhalt von Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss geprüft, inwieweit der Bedarf des Kindes damit gedeckt wird.
Dabei setzt sich der Bedarf des Kindes nicht nur aus dem Regelsatz zusammen, sondern auch aus den Mehrbedarfen, Sonderbedarfen sowie der Kosten der Unterkunft und Heizung.
Anders als beim Kinderzuschlag, wo es Quoten für den Wohnanteil der Kinder nach einem Existenzminimumbericht gibt, wird bei Hartz IV der Wohnraum pro Kopf aufgeteilt.
Detaillierte Informationen zum Kinderzuschlag erhalten Sie im Ratgeber auf kindergeld.org.
Bedarfsermittlung
Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihrer 8-jährigen Tochter in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft. Die Mutter selbst erzielt kein Einkommen. Sie erhält den Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Für das Kind zahlt der Vater einen monatlichen Unterhalt von 232 Euro (mehr steht zur Unterhaltsleistung nicht zur Verfügung). Die Miete beträgt inklusive Nebenkosten 470 Euro monatlich.
Bedarf für | |
Regelsatz Mutter | 446 Euro |
Mutter Mehrbedarf Alleinerziehende 12% | 53,52 Euro |
Regelsatz Tochter | 309 Euro |
Kosten der Unterkunft und Heizung | 470 Euro |
Gesamtbedarf der Familie | 1.278,52 Euro |
Im nächsten Schritt wird der Bedarf des Kindes ermittelt:
Bedarf für | |
Regelsatz Tochter | 309 Euro |
Kosten der Unterkunft und Heizung (50%) | 235 Euro |
Gesamtbedarf der Tochter | 544 Euro |
Vom Gesamtbedarf des Kindes werden nun (in dieser Reihenfolge!) Unterhalt und Kindergeld abgezogen (Kind kann seinen Bedarf nicht alleine decken).
Bedarf der Tochter | 544 Euro |
abzüglich Unterhalt (gemindert um 30 Euro Versicherungspauschale) | -202 Euro |
abzüglich Kindergeld | -219 Euro |
Hartz IV Anteil des Kindes | 123 Euro |
Durch den Unterhalt des Vaters sowie der Anrechnung des Kindergeldes zahlt das Jobcenter für das Kind statt 544 Euro nur noch 123 Euro aus.
Mehr zum Mehrbedarf unter Hartz 4 Mehrbedarf Alleinerziehende.
Berechnung, wenn das Kind seinen Bedarf selbst decken kann
Für dieses Beispiel belassen wir alle Grundwerte aus der obigen Berechnung, nur zahlt der Vater nicht mehr einen Unterhalt von 232 Euro sondern 451 Euro (Gehaltsstufe 1 in der Düsseldorfer Tabelle), da mehr Einkommen seinerseits vorhanden ist als in der obigen Rechnung.
Bedarf der Tochter | 544 Euro |
abzüglich Unterhalt (gemindert um 30 Euro Versicherungspauschale) | -421 Euro |
abzüglich Kindergeld | -219 Euro |
Hartz IV Anteil des Kindes | -96 Euro |
Das Einkommen des Kindes liegt mit 96 Euro über dessen Bedarf mit der Folge, dass das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft herausgerechnet wird.
Der übersteigende Betrag von 96 Euro wird bei der Mutter als sonstiges Einkommen angerechnet. Da dies kein Erwerbseinkommen ist, darf die Mutter von den 96 Euro die Versicherungspauschale von 30 Euro geltend machen, so dass noch 66 Euro angerechnet werden.
Bedarf der Familie | 1.278,52 Euro |
abzüglich Einkommen Tochter | -544 Euro |
abzüglich Kindergeld Überschuss | -96 Euro |
Hartz IV Auszahlung | 638,52 Euro |
Zuletzt aktualisiert: 27.08.2021