Aktuelles vom 11.02.2021: Die Bundesregierung hat entschieden, dass für Neu- und Weiterbewilligungsanträge in der Corona-Krise keine Prüfung der Angemessenheit der Wohnverhältnisse erfolgen soll. Für Anträge, deren Bewilligungszeitraum spätestens am 31.12.2021 beginnt, werden die tatsächlichen Aufwendungen der Kosten der Unterkunft anerkannt.
Wer Hartz IV bezieht, erhält grundsätzlich vom Jobcenter eine Kostenerstattung für die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Allerdings gilt dies grundsätzlich nur dann, wenn der Wohnraum angemessen ist.
Das heißt, sowohl in der Größe, als auch in den Kosten muss der Wohnraum entsprechend der örtlichen Vorgaben vorliegen. Dabei gelten eng gesteckte Grenzen, die sich jedoch regional unterscheiden können (angemessene Wohnung).
Das Wichtigste in Kürze
Was ist wenn die Wohnung nicht angemessen ist?
Ist die Wohnung nicht angemessen zahlt das Jobcenter maximal bis zu sechs Monate weiter. Danach muss der Leistungsbezieher die Kosten, die die örtlich gegebene Angemessenheit übersteigen, aus dem Regelsatz selbst zahlen. Um dies zu vermeiden sollte er nachweislich alle Möglichkeiten zur Kostensenkung wahrnehmen: Umzug, Wohnberechtigungsschein oder Untervermietung.
Wie teuer darf eine Wohnung bei Grundsicherung sein?
Der angemessene Preis für eine Wohnung im Hartz IV Bezug richtet sich immer nach den örtlichen Richtlinien der Städte und Gemeinden. In der Regel kann in ländlichen Gegenden mit einem Quadratmeterpreis von unter 4 € gerechnet werden, in Großstädten kann man mit bis zu 9 € pro Quadratmeter rechnen. Sind die Wohnungskosten unangemessen, muss der Betroffene nach spätestens 6 Monaten die Differenz selbst zahlen.
Befristete Übernahme unangemessener Kosten möglich
Sofern der Leistungsempfänger in unangemessen großem Wohnraum lebt, ist eine Übernahme der Kosten möglich. Allerdings wird diese befristet auf höchstens sechs Monate.
Das Jobcenter wird den Hartz IV Bezieher während dieser Zeit auffordern, die Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken. Bezogen wird sich dabei auf den § 22 SGB II.
Senkung der Kosten für Unterkunft und Heizung
Dem Hartz IV Bezieher bleibt frei gestellt, wie er die Kosten für Unterkunft und Heizung senkt.
Umzug
In erster Linie wird das Amt den Leistungsempfänger zu einem Umzug in eine günstigere Wohnung auffordern (zwingen kann sie ihn aber nicht!).
Mehr zum Thema unter Umzug bei Hartz IV.
Wohnberechtigungsschein
Ein Wohnberechtigungsschein (Berechtigung zum Bezug einer Sozialwohnung) wird auf Antrag ausgestellt, dieser sollte in jedem Fall in Anspruch genommen werden.
Detaillierte Informationen zum WBS erhalten Sie auf der Seite Wohnberechtigungsschein des Ratgebers mietrecht.de.
Untervermietung
Eine andere Möglichkeit wäre beispielsweise auch die Untervermietung einzelner Zimmer an Dritte, sofern dies zumutbar wäre.
Achtung: Hier müsste man aber wieder vorsichtig sein und aufpassen, dass man nicht als Bedarfsgemeinschaft mit dem Untermieter gilt.
Wann eine Bedarfsgemeinschaft besteht erfahren Sie unter Bedarfsgemeinschaft Hartz IV.
Nachweis der Bemühungen notwendig
Um die Leistungen weiterhin zu erhalten, muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass er sich um alternativen Wohnraum und andere Mittel der Senkung der Kosten gekümmert hat.
Dafür wäre er auch verpflichtet, sich ebenfalls in anderen Stadtteilen und Bezirken umzusehen.
Keine Senkung möglich
Das Jobcenter kann auch weiterhin die unangemessen hohen Kosten für Unterkunft und Heizung zahlen, wenn der Leistungsempfänger glaubhaft nachweisen kann, dass die Senkung der Kosten nicht möglich ist.
Beispiel: Dies ist bei einer erfolglosen Wohnungssuche der Fall. Wenn der Markt keine bezahlbare, angemessenen Wohnung zur Verfügung stellt, können die Kosten nicht gesenkt werden.
Unzumutbarkeit der Kostensenkung
Ebenfalls kann eine Unzumutbarkeit für die Kostensenkung entstehen.
Beispiel: Der Leistungsempfänger ist pflegebedürftig, schwerkrank oder anderweitig gebrechlich.
In diesem Fall muss die Unzumutbarkeit dem Leistungsträger jedoch genauso nachgewiesen werden. Dann können die unangemessenen Kosten auch über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus getragen werden.
Vermittlung von Wohnraum und Umzug
Eine Verkürzung der Kostenübernahme ist ebenfalls möglich.
Dies ist immer dann der Fall, wenn das Jobcenter dem Leistungsempfänger angemessenen Wohnraum vermitteln kann.
Zum Umzug kann der Leistungsempfänger hingegen nicht gezwungen werden. Allerdings stellt das Jobcenter nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die unangemessen hohen Zahlungen ein. Sie zahlt nur noch den Betrag, der örtlich festgelegt wurde und als angemessen gilt.
Zu hohe Kosten aus Regelsatz stemmen
Die darüber hinaus anfallenden Kosten müssen vom Leistungsempfänger selbst getragen werden. Dies wird aus dem Hartz IV Regelsatz jedoch nicht möglich sein, weshalb der Umzug früher oder später mangels finanzieller Mittel doch notwendig wird.
Welche Kosten als angemessen gelten und ohne Probleme vom Jobcenter übernommen werden erfahren Sie unter Angemessene Wohnkosten bei Hartz IV Bezug – KdU.
Zuletzt aktualisiert: 26.08.2021