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Unangemessene Wohnkosten

Paar beim Umzug

Wer Bürgergeld bezieht, erhält grundsätzlich vom Jobcenter eine Kostenerstattung für die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Allerdings gilt dies grundsätzlich nur dann, wenn der Wohnraum angemessen ist. Das heißt, sowohl in der Größe, als auch in den Kosten muss der Wohnraum entsprechend der örtlichen Vorgaben vorliegen. Dabei gelten eng gesteckte Grenzen, die sich jedoch regional unterscheiden können (angemessene Wohnung).

Allgemeine Stromkosten zählen grundsätzlich nicht zur Rechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Sie sind im Regelbedarf berücksichtigt und aus diesem zu bestreiten.

Befristete Übernahme unangemessener Kosten möglich

Sofern der Leistungsempfänger in unangemessen großem Wohnraum lebt, ist eine Übernahme der Kosten möglich. Allerdings wird diese befristet auf höchstens sechs Monate. Das Jobcenter wird den Bürgergeld Bezieher während dieser Zeit auffordern, die Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken.

Karenzzeit: Mit Ablösung von Hartz IV durch Bürgergeld zum Jahreswechsel 2022 / 2023 gibt es eine Karenzzeit bei der angemessenen Wohnung. In den ersten 12 Monaten ab Bürgergeld Beantragung wird nicht geprüft, ob eine Wohnung angemessen ist hinsichtlich Größe und Miete. Heizkosten werden von der Karenzzeit jedoch nicht erfasst.

Senkung der Kosten für Unterkunft und Heizung

Dem Bürgergeld Bezieher bleibt frei gestellt, wie er die Miete und Heizkosten senkt.

Umzug in günstigere Wohnung

In erster Linie wird das Amt den Leistungsempfänger zu einem Umzug in eine günstigere Wohnung auffordern (zwingen kann sie ihn aber nicht).

Wohnberechtigungsschein

Ein Wohnberechtigungsschein (Berechtigung zum Bezug einer Sozialwohnung) wird auf Antrag ausgestellt, dieser sollte in jedem Fall in Anspruch genommen werden.

Detaillierte Informationen zum WBS erhalten Sie auf der Seite Wohnberechtigungsschein des Ratgebers mietrecht.de.

Untervermietung

Eine andere Möglichkeit wäre beispielsweise auch die Untervermietung einzelner Zimmer an Dritte, sofern dies zumutbar wäre. Achtung: Hier müsste man aber wieder vorsichtig sein und aufpassen, dass man nicht als Bedarfsgemeinschaft mit dem Untermieter gilt.

Nachweis der Bemühungen notwendig

Um die Leistungen weiterhin zu erhalten, muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass er sich um alternativen Wohnraum und andere Mittel der Senkung der Kosten gekümmert hat. Dafür wäre er auch verpflichtet, sich ebenfalls in anderen Stadtteilen und Bezirken umzusehen.

Keine Senkung möglich

Das Jobcenter kann auch weiterhin die unangemessen hohen Kosten für Unterkunft und Heizung zahlen, wenn der Leistungsempfänger glaubhaft nachweisen kann, dass die Senkung der Kosten nicht möglich ist. Dies ist etwa bei einer erfolglosen Wohnungssuche der Fall. Wenn der Markt keine bezahlbare, angemessenen Wohnung zur Verfügung stellt, können die Kosten nicht gesenkt werden.

Unzumutbarkeit der Kostensenkung

Ebenfalls kann eine Unzumutbarkeit für die Kostensenkung entstehen. Beispiel: Der Leistungsempfänger ist pflegebedürftig, schwerkrank oder anderweitig gebrechlich. In diesem Fall muss die Unzumutbarkeit dem Leistungsträger jedoch genauso nachgewiesen werden. Dann können die unangemessenen Kosten auch über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus getragen werden.

Vermittlung von Wohnraum und Umzug

Eine Verkürzung der Kostenübernahme ist ebenfalls möglich. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Jobcenter dem Leistungsempfänger angemessenen Wohnraum vermitteln kann.

Zum Umzug kann der Leistungsempfänger hingegen nicht gezwungen werden. Allerdings stellt das Jobcenter nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die unangemessen hohen Zahlungen ein. Sie zahlt nur noch den Betrag, der örtlich festgelegt wurde und als angemessen gilt.

Zu hohe Kosten aus Regelsatz stemmen

Die darüber hinaus anfallenden Kosten müssen vom Leistungsempfänger selbst getragen werden. Dies wird aus dem Bürgergeld Regelsatz jedoch nicht möglich sein, weshalb der Umzug früher oder später mangels finanzieller Mittel doch notwendig wird.

Welche Kosten als angemessen gelten und ohne Probleme vom Jobcenter übernommen werden erfahren Sie unter Angemessene Wohnkosten im Bürgergeld Bezug.

Titelbild: Solis Images / shutterstock.com