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Umzug beim Bürgergeld – Wann das Jobcenter zahlt

Mann und Frau vor Umzugskartons mit Schreiben in der Hand

Im Bürgergeld Bezug umziehen? Ob freiwillig oder durch Aufforderung des Jobcenters – ein Umzug bringt immer eine Menge Aufwand und Kosten mit sich. In welchen Fällen diese Kosten vom Jobcenter übernommen werden und was generell bei einem Umzug für Bürgergeld Bedürftige wichtig ist, lesen Sie in diesem Artikel.

Veranlassung eines Umzugs durch das Jobcenter

Das Jobcenter hat keinerlei rechtliche Handhabe, Bürgergeld-Bedürftige zu einem Umzug zu zwingen, wenn diese in ihrer Wohnung bleiben wollen.

Allerdings kann der Leistungsträger den Leistungsbezieher auffordern, sich zur Kostensenkung eine günstigere Wohnung zu suchen, wenn er die derzeitige Wohnung für nicht angemessen hält. 

Andernfalls muss der Leistungsbezieher den die Angemessenheit übersteigenden Betrag aus dem Regelsatz selbst tragen, was bei vielen Hilfebedürftigen nicht gerade selten vorkommt, angesichts dessen, dass die Jobcenter zum Teil mit veralteten Daten und Mietspiegeln arbeiten und die aktuellen Mietpreissteigerungen bei ihren Berechnungen nicht berücksichtigen.

Kostensenkungsverfahren

Hintergrund für diese Verwaltungspraxis ist die Wohnungskostenübernahme im Rahmen der Angemesssenheit und das oft damit einhergehende Kostensenkungsverfahren.

Die Jobcenter tragen die Aufwendungen für die Wohnung nur in der Höhe, in der die Gesamtmiete angemessen ist. Dabei richtet sich die Angemessenheit an den Verhältnissen und Bedingungen des örtlichen Wohnungsmarktes. Praktisch bedeutet das, dass das Jobcenter den am Wohnort als angemessen eingestuften Quadratmeterpreis übernimmt, wobei Neben- und Heizkosten außer Betracht bleiben und gesondert berechnet werden.

Kommt der Leistungsbezieher der Aufforderung zum Umzug nicht nach, drohen finanzielle Nachteile, denn das Jobcenter wird für die aus ihrer Sicht unangemessene Wohnung nicht mehr die gesamten Mietkosten übernehmen.

Der Bürgergeld-Bedürftige sieht sich damit genötigt, die Finanzierungslücke aus dem Regelsatz oder aus sonstigen Einnahmequellen zu schließen. Ist ihm das nicht möglich, kann er nur dem Druck des Jobcenters nachgeben.

Sechs Monate Übergangsfrist

Jobcenter müssen eine Übergangsfrist gewähren, innerhalb deren der Leistungsbezieher weiterhin Anspruch auf Übernahme auch der unangemessenen Mietkosten hat.

Für diese Zeit der Wohnungssuche wird im Regelfall nach § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II eine Zeitspanne von sechs Monaten bewilligt.

Die Kostentragung in voller Höhe ist dabei jedoch an die Voraussetzung gebunden, dass der Leistungsempfänger sich auch tatsächlich ernsthaft um eine neue Wohnung bemüht.

Betroffene sollten deshalb geeignete Unterlagen führen, um ihre Bemühungen im Bedarfsfall gegenüber dem Jobcenter dokumentieren zu können.

Ablauf der Übergangsfrist

Sollte in der vom Jobcenter vorgegebenen Frist keine Wohnung im Rahmen der Angemessenheit gefunden wurden sein, kann das Jobcenter die Übernahme der unangemessenen Kosten verweigern. Der Bürgergeld Bedürftige bzw. die Bedarfsgemeinschaft muss die überschüssigen Kosten zukünftig aus seinem Regelsatz bezahlen.

In den folgenden Ausnahmefällen zahlt das Jobcenter auch über die Übergangsfrist hinaus die unangemessenen Mietkosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II):

Unmöglichkeit
Trotz Bemühungen seitens des Mieters, ist es ihm nicht möglich eine angemessene Wohnung innerhalb der jeweiligen Mietobergrenze zu finden. In diesem Fall müssen dem Jobcenter die Bemühungen des Mieters durch Nachweise (Einladungsschreiben zu Besichtigungstermin, Bestätigung über Bewerbung bei Wohngesellschaften, Angabe von Adressen, Ansprechpartnern, Datum, Uhrzeit, Beantragung des Wohnberechtigungsscheins) aufgezeigt werden.

Unzumutbarkeit
Bei schweren Erkrankungen oder anstehenden Operationen kann die Wohnungssuche bzw. der Umzug ausgesetzt werden. Die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen oder psychologischen Gutachten ist obligatorisch. Ebenso unzumutbar ist ein Umzug, wenn Leistungsbedürftige ihr soziales Umfeld verlassen müssen. Angemessene Wohnungen außerhalb des sozialen Umfelds müssen nicht zwingend bezogen werden.

Besondere Rücksicht bei Kindern:
Das Suchumfeld nach einer günstigeren Wohnung kann insbesondere dann weiter eingeschränkt werden, wenn Kinder unter dem Umzug in einen weiter entfernten Stadtteil leiden würden. Weite Busfahrten mit Umsteigen und gar ein Schulwechsel ist für Kinder unzumutbar (Beschluss vom 01.06.2018, L 6 AS 86/18 B ER).

Wer kommt für die Umzugskosten auf?

Ob zu prüfen, ob der Umzug vom Jobcenter bezahlt wird, kommt es zunächst darauf an, ob der Umzug auf Veranlassen des Jobcenters oder freiwillig auf Wunsch des Bürgergeld Bedürftigen aufgrund persönlicher Gründe erfolgt.

Übernahme von Doppelmiete nur in Ausnahmefällen

Bezüglich der Übernahme einer Doppelmiete vom Jobcenter gab es lange Zeit Streitigkeiten zwischen Leistungsträgern und Bedürftigen. Mittlerweile liegt jedoch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 14 AS 2/19 R vom 30.10.2019) vor, wonach das Jobcenter die Doppelmiete übernehmen muss, so lange sie unvermeidbar ist und die Wohnkosten als angemessen gelten.

Leistungsbedürftige müssen sich bei der Wohnungssuche ebenso wie ein wirtschaftlich denkender Mieter verhalten und versuchen, unnötige Kosten zu vermeiden.

Zudem dürfte es keine Rolle spielen, ob der Umzug durch das Jobcenter veranlasst wurde oder persönliche, wichtige Gründe des Leistungsbedürftigen einen Umzug begründen.

Vorherige Zusicherung vom Jobcenter notwendig

Findet der Umzug auf Betreiben des Jobcenters statt, sind dem Leistungsempfänger die hierfür entstehenden Kosten von dem bis zum Umzug örtlich zuständigen Leistungsträger (altes Jobcenter) zu erstatten.

Für die Kostenübernahme muss der Bürgergeld Bedürftige eine Zusicherung vom bisherigen Jobcenter erhalten, die im Regelfall zu erteilen ist, wenn der Umzug von diesem veranlasst worden ist.

Antrag auf Umzug Kostenübernahme als kostenloser Download

Für den Antrag auf Genehmigung des Umzuges und der Kostenübernahme ist kein offizieller Vordruck vorgesehen. Einige Jobcenter bieten ein eigenes Formular als PDF auf ihrer Website zum Download an. Diese tragen meist Bezeichnungen wie „Antrag auf Umzugsbeihilfe“, „Antrag auf Übernahme von Umzugskosten“ oder „Antrag auf Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft“.

Falls das zuständige Jobcenter diesen Service nicht anbietet, reicht auch ein formloses Schreiben mit der Information, dass beabsichtigt ist aus der eigenen Wohnung auszuziehen und einer Auflistung der Kosten, die bei dem Umzug anfallen werden.

Zusätzlich müssen Kostenvoranschläge von Mietwagenanbietern bzw. Umzugsunternehmen beigefügt sein und der noch nicht unterschriebene neue Mietvertrag.

Einen Vordruck für den Antrag auf Umzugsgenehmigung und Übernahme der Umzugskosten finden Sie hier bei uns als PDF zum kostenlosen Download.

Umzug ohne Genehmigung

Grundsätzlich sollten Hilfebedürftige nie einen Mietvertrag ohne Genehmigung vom Jobcenter unterschreiben, da dies hohe finanzielle Einbußen für den Mieter bedeuten kann.

Falls eine Genehmigung beim Jobcenter beantragt aber nicht erteilt wurde und die Wohnung dennoch bezogen wird, entstehen dem Bürgergeld Bedürftigen hohe Kosten, die er selbst tragen muss! Zudem ist der Mieter selbst für sein Handeln verantwortlich, da Jobcenter keine Mietverträge im eigenen Namen eingehen. Dies bedeutet, dass wenn ein Mietvertrag ohne Genehmigung unterschrieben wurde, der Mieter selbst für die Kosten aufkommen muss. Und ist ein Mietvertrag erst einmal unterschrieben, kann er nicht einfach storniert werden – hier gelten die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfristen.

Folgen bei Umzug ohne Genehmigung:

  • Jobcenter kann Übernahme der Umzugskosten ablehnen
  • Mehrkosten bei Miete müssen nicht übernommen werden
  • Darlehen für Mietkaution nur im Ausnahmefall
  • Übernahme von Mietschulden werden folglich abgelehnt

Besondere Vorsicht bei Jugendlichen unter 25 Jahren:
Wenn ein Leistungsempfänger unter 25 Jahre ohne Genehmigung auszieht, kann der Anspruch auf Sozialleistungen komplett erlöschen oder gekürzt werden. Bürgergeld Bedürftige müssen nämlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei den eigenen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft bleiben, sofern es keine plausiblem Gründe für einen Umzug gibt, warum ein U25-jähriger in seine eigene vier Wände auf Kosten der Jobcenter ziehen sollte.

Detaillierte Informationen dazu unter Bürgergeld und U25: Umzug nur mit Jobcenter Genehmigung möglich?

Freiwilliger Umzug

Auch bei einem freiwilligen Wohnortwechsel besteht die Möglichkeit, der Zusicherung für die Kostenübernahme, wenn der Umzug aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Kostenübernahme eine andere Wohnung in angemessener Zeit nicht zu finden ist.

Eine Kostenübernahme durch das Jobcenter setzt in diesen Fällen jedoch immer die ausdrückliche Anerkennung des besonderen Grundes und die darauf basierende Genehmigung des Umzugs voraus.

  • Kündigung der bisherigen Wohnung durch den Vermieter
  • neuer Arbeitsplatz in einer anderen Stadt oder Gemeinde
  • Familienzuwachs und dadurch bedingter erhöhter Wohnraumbedarf
  • Unbewohnbarkeit der bisherigen Wohnung (zum Beispiel bei Schimmelbefall und damit einher gehender Gesundheitsgefährdung oder tatsächlicher Erkrankung)
  • Scheidung und dadurch bedingter Auszug aus der ehelichen Wohnung
  • Auszug eines Hartz IV-Empfängers vor Vollendung des 25.Lebensjahres aus der elterlichen Wohnung (Ausnahmen bei Schwangerschaft, Ausbildung in einer anderen Stadt oder Gemeinde oder auch bei Zerrüttung des Verhältnisses zu den Eltern)
  • lediglich Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt oder Gemeinde
  • lediglich Mietmängel, die beseitigt werden können

Diese Auflistung soll nur als Beispiel dienen und ist nicht abschließend!

Die Notwendigkeit zum Umzug ist in jedem Einzelfall vom Leistungsbezieher unter Beweis zu stellen. Er muss dem Jobcenter daher Nachweise vorlegen, die den angegebenen Grund auch tatsächlich tragen (Kündigungsschreiben des Vermieters, Räumungsurteil, ärztliches Attest, Arbeitsvertrag).

Hartz IV Umzug - Infografik

Was ist bei einem freiwilligen Umzug zu beachten?

Hat das Jobcenter den freiwilligen Umzug genehmigt und eine entsprechende Kostenzusicherung erteilt, muss der Hartz IV-Empfänger sich um die organisatorische Durchführung des Umzugs selbst kümmern.

Insbesondere ist er verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten und wie jeder andere wirtschaftlich denkende Mieter handeln.

Umzugsunternehmen

Zu diesem Zweck hat er für den Umzugsdienst (Transportunternehmen) drei unterschiedliche Kostenvoranschläge einzuholen und dem Jobcenter einzureichen. Sind die Leistungsinhalte der Wettbewerber vergleichbar, ist regelmäßig dem günstigsten Angebot der Vorzug zu geben.

Achtung: Kommt der Leistungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Jobcenter die Kostenübernahme für ein Umzugsunternehmen verweigern.

Die Kosten für ein Umzugsunternehmen werden jedoch grundsätzlich nur dann übernommen, wenn der Hartz IV-Empfänger selbst aus gesundheitlichen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen außerstande ist, den Umzug selbst durchzuführen. Soweit das der Fall ist, hat er dies beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden Attests zu belegen.

Diese Verwaltungspraxis wird durch ein Urteil des Bundessozialgerichts bekräftigt. Danach haben Hartz IV-Empfänger, die freiwillig umziehen, grundsätzlich nur Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen selbst organisierten Umzug (Bundessozialgericht, Urteil v. 06.05.2010, B 14 AS 7/09 R).

Nur in Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei hohem Alter, Krankheit oder Behinderung des Leistungsbeziehers, kommt die Übernahme der Kosten für ein professionelles Umzugsunternehmen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kann nach dem Urteil aber auch dann vorliegen, wenn der Umzug zur Eingliederung in Arbeit geboten erscheint.

Ist der Leistungsbezieher gesundheitlich nicht in der Lage, den Umzug selbst zu organisieren, können bei Vorlage eines entsprechenden Attests folgende Kostenpositionen vom Jobcenter übernommen werden:

  • Kosten für das Umzugsunternehmen
  • Kosten für Umzugskartons
  • Pauschale für Umzugshelfer einschließlich Beköstigung

Übernahme der Lagerkosten
In dem Fall, dass in der neuen Wohnung nicht ausreichend Platz für alle persönlichen Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens (Schrank, Regal, Kleidung, Wäsche, Geschirr etc.) ist, haben Hartz IV Empfänger Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Lagerraum (BSG Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R).

Sonderkündigungsrecht bei Zwangsumzug durch Jobcenter?

In den Fällen des Zwangsumzugs, erfolgt der Umzug auf Verlangen des Jobcenters. Das zwischen dem Leistungsbezieher und seinem Vermieter bestehende Mietverhältnis bleibt hiervon stets unberührt. Es beurteilt sich ausschließlich nach den Kündigungsvorschriften des Mietrechts und zusätzlichen Vereinbarungen im Mietvertrag. 

Ein Sonderkündigungsrecht kann daher aus dem auf Druck des Jobcenters erfolgenden Umzug grundsätzlich nicht hergeleitet werden.

Dementsprechend hat die Rechtsprechung entschieden, dass selbst ein Mietvertrag, in dem ein langjähriger Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht vereinbart worden ist, den Bürgergeld-Empfänger nicht vor einem Zwangsumzug schützt.

Leistungsempfänger können nicht verlangen, dass aus öffentlichen Mitteln unangemessen hohe Mietkosten getragen würden, nur weil sie selbst das Kündigungsrecht ausgeschlossen hätten (Landessozialgericht Hessen, Beschluss v. 28.03.2006, L 7 AS 122/05).

Der Leistungsbezieher ist deshalb an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden. Etwaige Sonderkündigungsrechte stehen ihm somit nur (wie jedem anderen Mieter) bei Vorliegen von besonderen mietrechtlichen Sachverhalten zu (etwa Modernisierungsmaßnahmen und darauf beruhende Mieterhöhung).

Umzug in eine andere Stadt oder Bundesland – Welches Jobcenter ist zuständig?

Ziehen Hartz IV Betroffene beispielsweise in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland um, wo sich auch die Zuständigkeit eines anderen Jobcenters ergibt, stellt sich vielen die Frage, welche Belange des Umzugs von welchem Jobcenter bearbeitet werden müssen.

Klarheit schafft die nachfolgende Auflistung, wie die Zuständigkeit der Jobcenter geregelt ist.

  • Kosten zur Beschaffung der neuen Wohnung, bspw. Inserate (altes Jobcenter)
  • Umzugskosten (altes Jobcenter)
  • Genehmigung des Umzugs (neues Jobcenter)
  • Übernahme der Mietkaution (neues Jobcenter)

Mietkaution der neuen Wohnung beim Umzug

Ist der Umzug vom Jobcenter veranlasst oder genehmigt worden, kann eine Mietkaution vom Leistungsträger übernommen werden, denn auch sie zählt zu den Wohnbeschaffungskosten, die das Gesetz grundsätzlich für übernahmefähig erklärt (§ 22 Abs.3 SGB II).

In diesem Falle übernimmt die Kosten das zuständige Jobcenter des neuen Wohnorts, soweit vorab wiederum eine Zusicherung durch den Bürgergeld-Empfänger eingeholt worden ist.

Die Mietkaution wird dem Leistungsbezieher in der Regel als Darlehen gewährt (§ 42a SGB II). Sie ist also zurückzuzahlen, und zwar mit 10 % des monatlichen Regelbedarfs.

Das bedeutet aber nicht, dass das Jobcenter berechtigt wäre, die Kaution anteilig von den laufenden Sozialbezügen abzuziehen. Die Kaution ist vielmehr erst zurückzuzahlen, wenn sich die Einkommenssituation des Bürgergeld-Empfängers soweit verbessert hat, dass ihm die problemlose Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich möglich ist. Das Gesetz selbst sieht in jedem Fall eine Rückzahlungspflicht vor.

Da dieses Thema umfangreicher gestrickt ist, finden sich im folgenden Artikel ausführliche Informationen zu der Mietkaution bei einem Bürgergeld Umzug: Übernahme der Mietkaution beim Bürgergeld

Maklergebühr beim Umzug

Bei der Maklergebühr liegt der Fall insoweit anders als bei der Mietkaution, als dass die Maklerprovision an den Makler fließt und insoweit verbraucht ist. Im Vergleich verbleibt die Mietkaution im Eigentum des Leistungsempfängers.

Auch hier prüft das Jobcenter, inwieweit die Inanspruchnahme eines Maklers unabdingbar ist und die Höhe der vom Makler geforderten Provision angemessen erscheint.

Die Kostenübernahme der Maklerprovision kommt nur in Betracht, soweit der Hartz IV Bezieher seinerseits alles versucht hat, selbstständig eine neue Wohnung zu finden oder die örtlichen Verhältnisse faktisch die Vermittlung ohne einen Makler unmöglich erscheinen.

Da hier der Nachweis ziemlich schwierig sein sollte, bleibt die Übernahme der Maklerprovision bei einem Umzug der Ausnahmefall.

Neues Inventar – Erstaustattung

Grundsätzlich besteht für Hartz IV-Bezieher Anspruch auf eine einmalige Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 24 Abs. 3 Nr.1 SGB II).

Diese Leistungen werden gesondert erbracht und sind deshalb nicht von der Regelleistung umfasst. Sie kommen sowohl als Sach- wie auch als Geldleistungen in Betracht. Was im Einzelnen unter eine Erstausstattung fällt, wird von Leistungsträgern mitunter abweichend beurteilt.

Häufig erhalten Leistungsberechtigte einen Bezugsschein über einen bestimmten Pauschalbetrag, auf dem die anzuschaffenden Haushaltsgegenstände aufgelistet sind. Den Bezugsschein können sie in besonderen Sozialkaufhäusern einlösen.

Zudem hat die Rechtsprechung entschieden, dass ein Hartz IV-Empfänger Anspruch auf eine neue Grundausstattung hat, wenn infolge eines vom Jobcenter veranlassten Umzugs Mobiliar beschädigt oder unbrauchbar wird (Bundessozialgericht, Urteil v. 01.07.2009, B 4 AS 77/08 R).

Eine solche Ersatzbeschaffung von Mobiliar muss der Leistungsträger wie eine Erstausstattung bezahlen, weil er den eigentlichen Grund für die Beschädigung und den Ausfall der Möbel gesetzt hat.

Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Möbel nicht unbrauchbar geworden sind, sie aber dem Betroffenen nicht mehr gefallen, weil sie nicht in die neue Wohnung passen. Der Ersatzbeschaffungsanspruch scheidet nach diesem Urteil auch aus, wenn die beschädigten Möbel zwar unbrauchbar geworden sind, sie aber ohnehin vom Leistungsbezieher hätten ersetzt werden müssen.

Titelbild: baranq / shutterstock.com