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Stromkosten beim Bürgergeld – Was übernimmt das Jobcenter?

Leuchtende Glühbirne mit Euro-Münzen aufsteigend gestapelt als Symbol für Strompreise

Nach dem Bürgergeld-Gesetz (§ 22 SGB II) steht jedem Leistungsbezieher eine angemessene Wohnung sowie Beheizung dieser Wohnung zu. Auch die Nebenkosten werden im Bürgergeld Bezug vom Jobcenter in angemessener Höhe, im Rahmen der KdU, übernommen. Aber wie ist die Übernahme von Stromkosten bei Bürgergeld geregelt?

Auf die häufigsten Fragen wie:

  • Zahlt das Jobcenter eine Stromnachzahlung?
  • Was passiert mit einer Stromrückzahlung im Bürgergeld Bezug?
  • Strom abgestellt bei Bürgergeld
  • etc.

gehen wir in diesem Artikel näher ein.

Stromkostenübernahme beim Bürgergeld

Die Frage, ob das Jobcenter Stromkosten beim Bürgergeld Bezug übernimmt, ist schnell zu beantworten: Nein, Strom ist kein Posten, der vom Jobcenter zusätzlich bezahlt wird. Jeder Bedürftige erhält monatlich seinen Bürgergeld Regelsatz und von diesem müssen alle laufenden Kosten, wie beispielsweise Essen, Körperpflege und auch die Stromkosten, bezahlt werden.

Stromkosten im Regelsatz enthalten

Bürgergeld Regelsatz 2024

Der Regelsatz für einen Single beträgt 563,00 EUR . Von diesen 563,00 Euro sind vom Gesetzgeber 8,48% für den Posten „Energie und Wohninstandhaltung“ – also monatlich 47,73 € – vorgesehen. Auf Strom entfallen bei einem Alleinstehenden 8,12% und damit nur 45,72 € monatlich. Diese Summe ist i. d. R. jedoch viel zu gering.

Für 2024 haben wir im Januar 25 Städte in Deutschland verglichen, und zwar bezogen auf den jeweiligen Grundversorger und einen alleinstehenden Single in der Regelbedarfsstufe 1. Bei einem Verbrauch von 1.200 kWh jährlich kommt es zu einer Unterdeckung zwischen 1,68 € und 167,52 € – bei dezentraler Warmwasseraufbereitung sogar auf ein Defizit von 85,19 € bis zu 291,21 €. Dies hängt auch damit zusammen, dass der Regelbedarf eine bundesweite Pauschale vorsieht, sich die Stromanbieter in der Preisgestaltung regional stark unterscheiden.

Städtische Anbieter (örtliche Grundversorger) sind in der Regel teurer, sodass die Differenz zwischen Bürgergeld Energiepauschale und Realität noch viel größer ist!

Einsparungen an anderer Stelle

Verbraucht der Hilfebedürftige mehr als die Pauschale von 8,12% für Strom, muss er diese Differenz ebenfalls vom Bürgergeld Regelsatz bezahlen. Dies führt zu einer sehr schwierigen Situation für Hilfebedürftige, denn der Regelsatz ist ohnehin schon gering bemessen und die Stromkosten steigen unerbittlich – im Januar 2024 hat die Kilowattstunde 38,9 Cent (Grundversorger) gekostet – wobei die Preise in 2023 noch deutlich höher waren. Hier ist aber aufgrund der steigenden CO² Abgaben in den nächsten Monaten und Jahren mit steigenden Kosten für die Stromversorgung zu rechnen. Wenn nun auch noch mehr Stromkosten bezahlt werden müssen, bleibt dem Hilfebedürftigen weniger Geld zum Leben, da er diesen Betrag anderweitig einsparen muss, beispielsweise bei Lebensmitteln.

Zuschlag für dezentrale Warmwasseraufbereitung

In der Regel wird das Wasser in der Wohnung zentral über die Heizungsanlage aufgewärmt, so dass die Kosten für Warmwasser im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter bezahlt werden. In Wohnungen ohne Zentralheizung – die etwa ein Fünftel aller Wohnungen ausmachen, muss das Wasser mit einem Boiler oder Durchlauferhitzer dezentral erwärmt werden. Durchlauferhitzer oder Boiler werden mit Strom betrieben, sodass diese nicht über die Heizkosten vom Jobcenter gezahlt werden und Bedürftige einen Anspruch auf einen zusätzlichen Mehrbedarf haben.

Mehrbedarf für Warmwasser

Aus diesem Grund steht ihnen nach § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf für Warmwasser zu. Dieser Mehrbedarf ist pauschal festgelegt und beträgt bei einem Erwachsenen 2,3% des maßgeblichen Regelsatzes. Jungen Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern steht ein geringerer Mehrbedarf zur Verfügung:

für Wen?RegelbedarfProzentsatzPauschale
Volljährige/ Alleinstehende563 €2,3 %12,95 €
volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft506 €2,3 %11,64 €
Volljährige unter 25 Jahren451 €2,3 %10,37 €
Kinder 15 – 18 Jahre471 €1,4 %6,59 €
Kinder 7 – 14 Jahre390 €1,2 %4,68 €
Kinder 0 – 6 Jahre357 €0,8 %2,86 €

Allerdings fallen dadurch deutlich höhere Stromkosten für den Hilfebedürftigen an, als der Betrag, der als Pauschale gewährt wird. Alleine für einen Single kann man mit einem Stromverbrauch von 700 kWh für einen Durchlauferhitzer jährlich rechnen, was einen durchschnittlichen Verbrauchsanteil von 30 Prozent des Gesamtverbrauchs an Strom im Haushalt ausmacht, der aktuelle Stromspiegel geht sogar von einem Anteil von 40 Prozent aus.

Realistisch sind diese Pauschalen nicht, wie auch unsere eigenen Berechnungen gezeigt haben. Siehe unter Regierung zahlt wissentlich zu wenig Strom bei Mehrbedarf

Heizung per Strom – Gibt es einen Mehrbedarf?

Wenn keine Zentralheizung vorhanden ist und die Wohnung nur über eine Heizung verfügt, die mit Strom betrieben wird, hat der Hilfebedürftige ebenfalls Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen, angemessenen Heizkosten nach § 22 SGB II.

Beispiel: Strombetriebene Heizungen sind unter anderem Elektroheizungen bzw. Radiatoren, Elektrospeicherheizungen, elektrisch betriebene Bodenheizungen und Nachtspeicheröfen.

Allerdings zahlt das Jobcenter nur die Stromkosten, die für die Heizung entstanden sind (Heizstromkosten). Die Kosten für den Haushaltsstrom (Waschmaschine, Kühlschrank, etc.) werden nicht übernommen. Die Kosten von Heizstrom und Haushaltsstrom müssen daher differenziert werden:

Eigener Stromzähler für Heizung vorhanden

Wenn zwei separate Stromzähler vorhanden sind, ein Hauptzähler für Haushaltsstrom und ein weiterer Zwischenzähler für die Heizung, können die Kosten für den Heizstrom genau differenziert werden.

In diesem Fall werden die tatsächlichen, angemessenen Stromkosten für die Heizung vom Jobcenter übernommen (SG Detmold, 28.03.14, S 28 AS 1935/12).

Kein eigener Stromzähler für Heizstrom vorhanden

Ist hingegen nur ein gemeinsamer Zähler für Heiz- und Haushaltsstrom vorhanden, werden die Stromkosten für die Heizung vom Jobcenter geschätzt (SG Kassel, 28.04.15, S 17 AS 599/14). Im vorliegenden Fall hatte das Gericht als sachgerechte Schätzung angesehen, dass der Gesamtverbrauch an Strom zur Ermittlung der Heizkosten um den durchschnittlichen Anteil für Haushaltsstrom reduziert wird. Konkret wurden 10.137 kWh Gesamtstrom um einen durchschnittlichen Verbrauch für den Haushaltstrom um 2.000 kWh reduziert, so dass 8.137 kWh bzw. 80,27% der Stromkosten den Heizkosten zugerechnet wurden.

Laut Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat der Hilfebedürftige bei nur einem Stromzähler Anspruch auf Heizkosten, die mit einer Ölheizung entstanden wären (LSG Baden-Württemberg, 02.03.11, AZ.:L 2 SO 4920/09).

Zahlt das Jobcenter eine Stromkosten Nachzahlung?

Übernimmt das Jobcenter eine Stromkostennachzahlung, die sich aus der Jahresabrechnung ergeben hat? Nein. Der Hilfebedürftige muss selbst für eine solche Stromnachzahlung aufkommen. Im schlimmsten Fall sind die Kosten so hoch, dass sie nicht selbst vom Bürgergeld Empfänger getragen werden können und der Stromanbieter mit einer Stromsperre droht. Doch damit es erst gar nicht dazu kommt, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Der Hilfebedürftige kann versuchen, mit dem Stromanbieter eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
  • Alternativ – oder wenn der Ratenzahlung nicht zugestimmt wurde – kann ein Darlehen beim Jobcenter beantragt werden.

Ratenzahlung mit Stromanbieter vereinbaren

Wir empfehlen im ersten Schritt immer direkt mit dem Stromanbieter zu sprechen und um eine Ratenzahlung zu bitten. In den meisten Fällen sind die Stromanbieter sehr kooperativ und stimmen einer Abzahlung in Raten zu.

Darlehen vom Jobcenter

Sollte der Stromanbieter einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustimmen (oder die RZV aus anderen Gründen scheitern), besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Jobcenter Darlehen beantragen. Wenn das Jobcenter das Darlehen genehmigt, wird es im Regelfall auch direkt an den Stromanbieter zahlen, um nicht unnötig Zeit verstreichen zu lassen.

Darlehensrückzahlung an das Jobcenter

Das Jobcenter wird ab dem Folgemonat nach Bewilligung des Darlehens zur Rückzahlung jedoch automatisch 5% vom Regelsatz einbehalten – Und zwar so lange, bis das Darlehen vollständig abbezahlt ist.

Die Rückzahlungsverpflichtung trifft alle Personen, die den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter abgeschlossen haben (§ 42a, Abs. 1 SGB II). Dies kann grundsätzlich eine einzelne Person oder auch mehrere Personen der Bedarfsgemeinschaft sein.

Wichtig: Der Darlehensvertrag zur Zahlung von Stromschulden wird i. d. R. nur von den Erwachsenen einer Bedarfsgemeinschaft abgeschlossen. Daher darf auch nur der Regelsatz von den Erwachsenen gekürzt werden, nicht jedoch bei den Kinderregelsätzen.

Bürgergeld Darlehen für Stromnachzahlung – Nachteile

Der praktisch letzte Ausweg bei einer drohenden Stromsperre oder wenn schon der Strom abgestellt wurde, ist ein Bürgergeld Darlehen über das Jobcenter. Jedoch wird dadurch automatisch der Regelsatz bis zum vollständigen Abtrag des Darlehensbetrages um fünf Prozent gekürzt.

Geld welches an anderer Stelle fehlt…verbunden mit noch mehr Entbehrungen und teilweise mit neuen Schulden… das Bürgergeld Darlehen löst das Problem also nicht wirklich, es wird dadurch nur verlagert. Beispiel:

  • Stromkostennachzahlung beträgt 450 Euro, Darlehenshöhe also 450 Euro
  • Hilfebedürftige erhält Regelsatz i. H. v. monatlich 563 Euro
  • Monatliche Rückzahlung = 5% von 563 Euro = 28,15 Euro
  • Rückzahlung 16 Monate (15 Monate mit 28,15 Euro, Rest-Rate in Monat 16 mit 27,75 Euro)

Wird eine Stromkostenerstattung vom Jobcenter angerechnet?

Kommt es im Bürgergeld Bezug zu einer Erstattung der Stromkosten, ist der Hilfebedürftige in jedem Fall verpflichtet, das Jobcenter über die Rückzahlung zu informieren.

Achtung: Wenn der Hilfebedürftige die Stromkosten vollständig aus dem Regelsatz gezahlt hat, darf das Stromkostenguthaben, welches als Rückerstattung an den Hilfebedürftigen ausgezahlt wird, nicht als Einkommen auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet werden (BSG Kassel, 23.08.11, Az.: B 14 AS 186/10 R).

Wurde jedoch ein Mehrbedarf für Strom (Warmwasseraufbereitung) gewährt, kann das Stromkostenguthaben anteilig als Einkommen angerechnet werden.

Übernimmt das Jobcenter Stromschulden?

Das Jobcenter übernimmt keine Stromschulden. Allerdings besteht auch bei Stromschulden die Möglichkeit, nach § 42a SGB II ein zinsfreies Darlehen beim Jobcenter zu beantragen, um eine Stromsperre zu verhindern (LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.14, Az.: L 7 AS 1289/14 B und L 7 AS 1290/14 B). Im Vorfeld müssen Hilfebedürftige aber alles unternehmen, um sich mit dem Versorger auch ohne das Jobcenter zu einigen. So hat ebenfalls das LSG Nordrhein-Westfalen unter Az.: L 7 AS 487/23 B ER vom 04.05.2023 entschieden, dass das Jobcenter kein Darlehen gewähren muss, wenn der Hilfebedürftige keine eigenen Anstrengungen unternommen hat, um sich mit dem Versorger auf eine Ratenzahlung zu einigen.

Darlehen muss unabhängig von der Schuldfrage genehmigt werden

Wenn der Hilfebedürftige die angedrohte (oder bereits durchgeführte) Stromsperre selbst verschuldet hat, besteht unabhängig von der Schuldfrage ein Anrecht auf ein Darlehen vom Jobcenter. Denn im Mai 2013 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geurteilt, dass Jobcenter auch dann für Energieschulden per Darlehen aufkommen müssen, wenn die Stromschulden durch eigenes Verschulden verursacht wurden (AZ: L 2 AS 313/13 B ER).

Strom aus Zeiträumen vor Bürgergeld Bezug

Stromnachzahlung

Sollte ein Bürgergeld Empfänger noch ältere Stromschulden aus einer Zeit vor dem Bürgergeld Bezug haben, steht derjenige meist ebenfalls vor der Herausforderung, dass ihm früher oder später eine Stromsperre droht.

In diesem Fall hat der Leistungsempfänger ebenfalls die Möglichkeit, selbstständig Raten mit dem Energieversorger zu vereinbaren oder alternativ ein Darlehen beim Jobcenter für die Stromnachzahlung zu beantragen, um zu verhindern, dass der Strom abgestellt wird.

Stromrückzahlung – Erstattung für Strom

Wenn der Hilfebedürftige hingegen eine Stromrückzahlung, also ein Guthaben für Strom von Energieversorger, aus einer Zeit vor dem Bürgergeld Bezug erhält, wird diese Rückerstattung für Strom als Einkommen angerechnet und mindert den Bürgergeld Regelbedarf.

Langfristig sollten die Stromkosten gesenkt werden

Wichtig: Wenn der Leistungsbezieher wiederholt nicht bereit ist, seinen Verbrauch zu senken, kann das Jobcenter ein erneutes Darlehen für die Übernahme von Stromschulden ablehnen. Dies darf es auch dann tun, wenn dem Leistungsbezieher bei Nichtzahlung der Verbindlichkeiten eine Stromsperre droht und er dann keinen Strom mehr in seiner Unterkunft hat (Sozialgericht Koblenz, 05.09.13, Az.: S 14 AS 724/13, ). Letztendlich liegt die Entscheidung, ob ein Darlehen gewährt wird oder nicht, aber immer beim Jobcenter.

Stromanbieterwechsel

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Jetzt Stromanbieter vergleichen und sparen!

Mit dem nachfolgenden Rechner kann man die aktuellen Stromanbieter vergleichen, um sofort das Sparpotential bei den Stromkosten zu ermitteln:

Bei Beziehern von Bürgergeld Leistungen sind beim Strom die finanziellen Probleme vorprogrammiert. Ein Stromanbieterwechsel kann die Kosten für den Strom von Betroffenen signifikant – um mehrere hundert Euro jährlich – senken.

Sind Sie bei einem teuren Grundversorger unter Vertrag, sollten Sie alles unternehmen, um zu einem günstigeren Stromanbieter zu wechseln. Lehnt einer ab, dann beim nächsten probieren.

In der Regel verfügen Leistungsempfänger nicht über eine ausreichende Bonität oder haben auch teilweise eine schlechte Schufa-Auskunft mit der Folge, dass sie beim Versuch eines Stromanbieterwechsels teilweise von privaten Versorgern und deutlich günstigeren Anbietern abgelehnt werden und beim örtlichen Stromversorger (Grundversorger) verbleiben müssen.

Bonus bei Stromanbieterwechsel

Häufig erhalten Kunden bei einem Stromanbieterwechsel einen Bonus oder eine Prämie vom neuen Versorger. Hier stellt sich die Frage, wie damit bei Bürgergeld Bezug verfahren wird. Grundsätzlich müssen alle Einnahmen beim Jobcenter gemeldet werden und werden, bis auf wenige Ausnahmen, als Einkommen angerechnet. In diesem Fall stellt aber der Bonus bei einem Stromanbieterwechsel kein Einkommen dar, da es sich um einen Vorab-Rabatt bzw. Sofortrabatt handelt, der schlussendlich nur die gesamten Stromkosten senkt.

Dies wird auch deutlich, da die meisten Anbieter diesen Bonus erst mit der ersten Jahresrechnung gewähren und erst dabei spielt es auch keine Rolle, ob durch diesen Bonus nur eine Stromnachzahlung gesenkt wird oder gar ein Stromguthaben entsteht.

Vorsicht bei zugeflossenen Boni

Geht ein ausgezahlter Sofortbonus eines Stromanbieters jedoch als zugeflossene Zahlung auf dem Konto des Leistungsempfängers ein, zählt er als Einkommen und mindert als solcher den Bürgergeld Anspruch in dem jeweiligen Zeitraum entsprechend (BSG, Urteil v. 14.10.2020, Az.: B 4 AS 14/20 R).

Im Artikel Stromspartipps auf ratgeber-geld.de finden Sie einige hilfreiche Tipps, wie Sie auch mit nur kleinen Maßnahmen Ihren Stromverbrauch nachhaltig senken und so Stromkosten einsparen können.

Titelbild: Daniele Mezzadri/ shutterstock.com

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