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Sozialversicherung

Hand hält Papierfiguren

Anders als beim Sozialgeld werden Sie unter Bezug von Bürgergeld grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, sowie Rentenversicherung geführt. Keine Versicherungspflicht besteht, wenn Sie Bürgergeld lediglich als Darlehen beziehen oder nur Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, für Bekleidung oder mehrtägige Klassenfahrten gewährt werden.

Kein Bürgergeld Anspruch

Besteht kein Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II, so sind Sie nicht kranken- und pflegeversichert. Sollten Sie auch nicht die Möglichkeit haben sich als familienversichert führen zu lassen, müssen Sie sich selbst versichern. Für den Fall, dass Sie unter Berücksichtigung dieser Beitragszahlungen doch bedürftig werden sollten, werden diese Beiträge in angemessener Höhe übernommen. Dieser Zuschuss ist sodann maximal so hoch, dass Sie nicht bedürftig im Sinne des Bürgergeldes sein würden.

Familienversicherung

Für den Fall, dass Sie ohnehin familienversichert sein sollten, entfällt zur Meidung einer Doppelversicherung zumindest das Erfordernis der Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Familienversicherung ist eine Art Mitversicherung bei einem bereits Versicherten (Ehegatten, Lebenspartner oder Elternteil). Die Familienversicherung geht der Pflichtversicherung grundsätzlich vor.

Die Prüfung, ob eine Familienversicherung bereits vorliegt, übernimmt der zuständige Träger der Leistungen der Grundsicherung. Für den Fall, dass beide Ehegatten/ Lebenspartner Bürgergeld beziehen sollten, wird in der Regel derjenige pflichtversichert, der die Leistung beantragt hat. Eine Abweichung von dieser Vorgehensweise ist nur möglich, wenn schriftlich der andere Ehegatte/ Lebenspartner bestimmt wird

Krankenversicherung

Grundsätzlich werden Sie in ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse weiterversichert. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit bei fristgerechter Kündigung eine andere Krankenkasse zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn Sie Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind.

Falls vor Bezug von Bürgergeld gar keine Krankenversicherung bestanden haben sollte, müssen Sie eine Krankenkasse auswählen und sich dort anmelden. Die entsprechende Mitgliedsbescheinigung ist dem Träger vorzulegen. Die Auswahl beschränkt sich auf eine Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Ihres Wohnortes, eine Ersatzkasse (EK), eine Betriebs- (BKK) oder Innungskasse (IKK), die Krankenkasse Ihres Ehegatten.

Falls Sie keinen Gebrauch von dem Ihnen zustehenden Wahlrecht machen sollte, trifft der Träger eine entsprechende Wahl. An die gewählte Krankenkasse sind Sie sodann mindestens für die Dauer von 18 Monaten vertraglich gebunden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine Kündigung nach Maßgabe der üblichen Bedingungen möglich. Bei Krankenkassenwechsel ist die neue Mitgliedsbescheinigung unverzüglich dem Träger vorzulegen.

Die Krankenkasse ergibt sich aus Ihrem Bewilligungs- oder Änderungsbescheid. Zu beachten ist jedoch, dass Sie erst nach Bewilligung der beantragten Leistung versichert werden. Für diesen Fall jedoch rückwirkend beginnend mit dem ersten Tag der Leistungsbewilligung. Sollten Sie eine Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen bevor Ihre Leistung bewilligt wurde, sollten Sie mit der Krankenkasse über einen vorläufigen Versicherungsschutz verhandeln. Bei unrechtmäßigem Bezug von Bürgergeld müssen Sie jedoch damit rechnen, dass Sie dem Träger neben den überzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten haben werden.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Für Bürgergeld-Bezieher besteht unter bestimmten Bedingungen darüber hinaus die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen. Ein entsprechender Antrag muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden und sogar eine rückwirkende Befreiung ist möglich.

Die Entscheidung über einen Befreiungsantrag trifft die Krankenkasse. Wichtig zu wissen ist, dass eine einmal erteilte Befreiung nicht widerrufen werden kann und hat zur Folge, dass Sie während des Bezuges von Bürgergeld nicht mehr die Möglichkeit haben in die gesetzliche Krankenkasse zurückzukehren.

Sollte Ihrem Befreiungsantrag stattgegeben worden sein, wird von Ihrem Träger anstelle des Pflichtbeitrages ein Zuschuss zu den Beiträgen gezahlt, den Sie für die Dauer des Leistungsbezuges an eine private Krankenversicherung zu zahlen haben.

Die Höhe dieses Zuschusses ist identisch mit dem Betrag, der ohne Befreiung an die Krankenkasse hätte entrichtet werden müssen. Eine darüber hinausgehende Zahlung erfolgt nicht, weshalb vor diesem Hintergrund geprüft werden sollte, ob die Höhe des Zuschusses zur Deckung des Beitrages in einer privaten Krankenversicherung ausreichend ist.

Ausführliche Informationen finden Sie unter: Bürgergeld Krankenversicherung

Unfallversicherung

Nur wenn Sie auf besondere Aufforderung (zum Beispiel zum Zwecke der ärztlichen Untersuchung oder zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber) hin Ihren Träger oder andere Stellen aufsuchen, sind Sie unfallversichert. Sollte sich tatsächlich unter diesen Bedingungen ein Wege-Unfall ereignen, ist dieser dem träger unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall, dass Sie von einem Dritten, wie zum Beispiel einem privaten Arbeitsvermittler, aufgefordert worden sein sollten diesen aufzusuchen, hat dieser Dritte für Ihre Unfallversicherung Sorge zu tragen.

Rentenversicherung

Beim Bezug von Bürgergeld werden Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, außer Sie sind pflichtversichert beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig oder zum Beispiel versicherungspflichtig wegen Bezuges von Krankengeld oder Sie sind Schüler. Auch Studenten können in gesondert geregelten Fällen unter diese Versicherungspflicht fallen. Die entsprechenden Rentenversicherungsbeiträge übernimmt allein der Träger und zwar auf Basis von 400 Euro und ab Januar 2007 205 Euro.

Diese Basis ist für alle Leistungsempfänger identisch und umfasst auch diejenigen Bezieher, denen Bürgergeld lediglich als Darlehn oder als Leistung für die Erstausstattung der Wohnung oder Bekleidung oder mehrtägige Klassenfahrt zugebilligt worden ist.

Der Träger teilt Ihnen mit, welche Zeiten des Leistungsbezuges dem Rentenversicherungsträger gemeldet worden sind.

Auch Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden von der Agentur für Arbeit dem Rentenversicherungsträger gemeldet, wenn Sie selbst eine Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen) und für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie sich bei Ihrem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben und Ihr Vermittlungsgesuch im Abstand von 3 Monaten wiederholt haben, sowie Bürgergeld wegen fehlender Bedürftigkeit nicht bezogen haben.

Vor diesem Hintergrund sollte sich jeder Arbeitslose, der wegen fehlender Bedürftigkeit nicht in den Leistungsbezug kam, umgehend arbeitslos melden.

Auch für den Fall, dass Sie das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben sollten, jedoch nicht mehr voll am Erwerbsleben teilnehmen möchten, wird die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug Ihrem Rentenversicherungsträger gemeldet.

Unter bestimmten Umständen kann die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug rentenrechtlich als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Eine Prüfung, ob diese Umstände bei Ihnen gegeben sind, übernimmt der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen, wenn und soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auskünfte insoweit erteilt der zuständige Rentenversicherungsträger.

Für den Fall, dass Ihrem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stattgegeben worden ist, wird von Ihrem Träger für die Dauer des Leistungsbezuges ein Zuschuss zu Ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder für eine private Altersvorsorge gezahlt. Die Höhe dieses Zuschusses ist begrenzt auf die Höhe des Betrages, den der Träger ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in die gesetzliche Rentenversicherung hätte einzahlen müssen.

Titelbild: PHOTOCREO Michal Bednarek/ shutterstock.com