Entstehen Hartz IV-Empfängern in bestimmten Lebenslagen außergewöhnliche Belastungen, besteht für sie unter Umständen ein Anspruch auf zusätzliche ALG II-Leistungen, um diesen Sonderbedarf abzudecken.
Diese über die Regelbezüge hinausgehenden Leistungen zwecks Deckung eines Sonderbedarfes werden allerdings nur erbracht, wenn die außergewöhnlichen Belastungen durch einen besonderen Bedarf verursacht werden, der dauerhaft besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Ausgaben mehrmals innerhalb des üblichen Bewilligungszeitraumes von sechs Monaten anfallen.
- Das Wichtigste in Kürze
- Bundesverfassungsgericht (BVG) fällte Grundsatzurteil
- Unterschied zu Regel- und Mehrbedarf
- Wann liegt Sonderbedarf vor?
- Arzneimittel
- Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
- Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
- Nachhilfeunterricht
- Kein Sonderbedarf dagegen ist
- Höhe des Sonderbedarfs bei Hartz IV
- Abrechnung des Sonderbedarfs
Das Wichtigste in Kürze
Was ist ein besonderer Bedarf bei Hartz 4?
Ein besonderer Bedarf oder auch Sonderbedarf bezeichnet einen Bedarf, der nicht mit der Regelleistung abgedeckt werden kann und als unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf in atypischen Lebenslagen anfällt. Darunter fallen bspw. Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, Nachhilfeunterricht oder Schülermonatsfahrkarten. Ergänzend gibt es den einmaligen Sonderbedarf, der z. B. Kosten für mehrtägige Klassenfahrten umfasst.
Welche Zuschüsse gibt es bei Hartz 4?
Zusätzlich zum Regelbedarf werden auch Mehrbedarfe (u. a. bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende oder bei Behinderung) sowie Sonderbedarfe gezahlt. Dazu zählt bspw. einmaliger Sonderbedarf wie Erstausstattung einer Wohnung aber auch laufender Sonderbedarf wie z. B. für Arzneimittel, Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer oder Nachhilfeunterricht.
Wie viel Sonderbedarf wird gezahlt?
Steht einem Leistungsbezieher Sonderbedarf zu, ist die Höhe der Zahlung immer vom jeweiligen, individuellen Bedarf abhängig. Erstattet werden dabei nur die notwendigen Kosten, bei verschiedenen Kostenvarianten wird nach der günstigsten Variante ausgeglichen.
Bundesverfassungsgericht (BVG) fällte Grundsatzurteil
Das Bundesverfassungsgericht hat die aktuell ausgeübte Verwaltungspraxis für unzulässig erklärt und insbesondere für die Zukunft die Anwendung des § 73 SGB XII zur genauen Ermittlung der Sonderbedarfe ausgeschlossen (Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 09.02.2010, 1 BvL 1, 3 und 4/09).
Neuregelung erwünscht
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen muss, die einen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Deckung eines unabweisbaren Sonderbedarfs für Hilfebedürftige begründet, wie er bisher von den Leistungen der §§ 20ff SGB II nicht vorgesehen ist.
Das Gericht hat angeordnet, dass bis zur Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage dieser besondere Anspruch unmittelbar auf das Grundgesetz gestützt werden kann.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzeskraft und binden grundsätzlich alle staatliche Gewalt. Die Sozialleistungsträger müssen daher bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber die besonderen Urteilsgründe ihrer Verwaltungspraxis zugrunde legen.
Unabweisbar, laufend und nicht nur einmalig
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts können neben den üblichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, im Rahmen der Grundsicherung nunmehr auch Sonderbedarfe abzudecken sein, wenn sie als
- unabweisbare
- laufende
- nicht nur einmalige
besondere Bedarfe in atypischen Lebenslagen anfallen.
Ein Anspruch auf Sonderbedarf besteht nach dem Urteil somit dann, wenn es sich um einen längerfristigen oder dauerhaften, zumindest aber regelmäßig wiederkehrenden, unabweisbaren Bedarf in ungewöhnlichen und regelwidrigen Lebenssituationen handelt.
Unterschied zu Regel- und Mehrbedarf
Regelbedarf
Mit Erbringung der Regelleistung sind die laufenden und einmaligen Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgedeckt.
Die Regelbezüge berücksichtigen den persönlichen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang für die Teilnahme am kulturellen Leben.
Welche Anteile des Regelsatzes im Detail für welche Dinge vorgesehen sind erfahren Sie unter Hartz IV Regelsatz.
Mehrbedarf
Darüber hinaus können Mehrbedarfe abgedeckt werden. Sie werden bestimmten Personen als Aufschlag zu der Regelleistung bewilligt.
Das gilt jeweils für:
- Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Alleinerziehende von Minderjährigen
- behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IV der SGB XII erhalten
- Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendigere Ernährung benötigen
- Personen mit unabweisbaren, laufenden besonderen Bedarf in Härtefällen
- Personen mit Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung
Wichtig: Dabei darf die Summe des insgesamt gezahlten Aufschlages nicht höher sein als der jeweilige Regelsatz für den Hilfebedürftigen.
Aufgrund der Corona-Pandemie darüber hinaus gewährte Mehrbedarfe: Einmalig 150 Euro Zuschuss zum Hartz IV Regelsatz & Einmalig 350 Euro Mehrbedarf für einen PC/ Laptop oder Tablet
Weiterführende Informationen zum Mehrbedarf erhalten Sie unter Hartz IV Mehrbedarf.
Sonderbedarf
Im Unterschied zu den Abgeltungen des Regel- und Mehrbedarfs sind zusätzliche Leistungen nur in außergewöhnlichen Lebenslagen oder Notsituationen zur Deckung eines Sonderbedarfs vorgesehen.
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist in Fällen dieser Art eine Gefährdung des Lebensunterhaltes, wenn der Sonderbedarf des Hilfebedürftigen unbefriedigt bleibt.
Keine einmaligen oder kurzfristigen Bedarfe
Bei dem Sonderbedarf handelt es sich allerdings nicht um einmalige oder kurzfristige Bedarfe des Leistungsbeziehers.
Sie fallen schon nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht unter den Sonderbedarf und können auch weiterhin durch die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten der Gewährung von Sach- oder Geldleistung als Darlehen aufgefangen werden (§ 23 Abs.1 SGB II).
Beispiel: Verlust oder Beschädigung einer Sache, die für die Lebensführung des Leistungsbeziehers unentbehrlich ist (etwa Sehhilfen, Zahnersatz).
Laufender Bedarf Voraussetzung
Der Sonderbedarf setzt dagegen voraus, dass es sich um einen laufenden und gerade nicht nur einmaligen besonderen Bedarf handelt.
Einmaliger Sonderbedarf – sonstiger Bedarf
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts werden wiederkehrende Sonderbedarfslagen künftig nach einer eigenständigen Anspruchsgrundlage behandelt.
Ihre bisherige Beurteilung auf der Grundlage der §§ 24 SGB II, 73 SGB XII ist nicht verfassungskonform.
Gesetzliche Grundlage
Hinsichtlich der Einordnung einmaliger Bedarfe bleibt es dagegen bei der geltenden Regelung. Entstehen für Hilfebedürftige deshalb in bestimmten Lebenssituationen besondere einmalige Bedarfe, können diese auch weiterhin mit den Mitteln des § 24 SGB II befriedigt werden, wenn dieser einmalige Sonderbedarf nachgewiesen wird und die Leistungserbringung erforderlich ist, um den Lebensunterhalt des Hartz IV-Empfängers zu sichern.
Beispiele
Ausdrücklich gesetzlich benannte Fälle einmaliger Sonderleistungen sind dabei auch künftig Leistungen für
- Erstausstattung für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten (Darlehen)
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Zuschuss)
- mehrtägige Klassenfahrten (Zuschuss)
Aus sozialstaatlichen Gründen stellt das Gesetz diese Lebenslagen unter besonderen Schutz. Deshalb nimmt es diese Sonderleistungen nicht nur ausdrücklich von den Regelleistungen aus, sondern gewährt sie auch Hilfebedürftigen, die nicht im ALG II-Bezug stehen, die aber aus eigenen Kräften und Mitteln ihren entsprechenden Bedarf nicht decken können (§ 23 Abs. 3 S. 3 SGB II).
Weiterführende Informationen zum Thema Erstausstattung erhalten Sie unter Hartz IV Erstausstattung.
Wann liegt Sonderbedarf vor?
Verwaltung und Rechtsprechung haben in der Vergangenheit bestimmte Anwendungsfälle zum Sonderbedarf herausgearbeitet. Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes haben sie nach wie vor Gültigkeit. Der praktische Vorzug des Urteils besteht für Empfänger von Hartz IV aber darin, dass sie ihre Ansprüche nun unmittelbar auf eine Rechtsgrundlage werden stützen können.
Die nachfolgenden Erläuterungen sind Beispielsfälle zum Sonderbedarf. Diese Beispiele sind nicht abschließend, so dass bei ähnlicher Interessenlage im Einzelfall ebenfalls Anspruch auf Sonderleistungen bestehen kann.
Arzneimittel
Ein anzuerkennender Sonderbedarf liegt bei nicht verschreibungspflichtigen Arznei- und Heilmitteln vor, die von dem erkrankten Leistungsbezieher laufend benötigt werden. Weil sie nicht verschreibungspflichtig sind, werden die Kosten nicht von der Krankenkasse getragen.
Da der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege lediglich die üblichen Kosten abdeckt, kann ein Sonderbedarf in Höhe des finanziellen Mehrbedarfs für den Erwerb dieser Medikamente zu gewähren sein (für die Übernahme der krankheitsbedingten Kosten als Sonderbedarf etwa Landessozialgericht NRW, Urteil v. 21.12.2007, L 19 B 134/07 AS ER).
Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
Zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins kann auch für Rollstuhlfahrer Sonderbedarf in Betracht kommen, wenn sie bestimmte notwendige Tätigkeiten im Haushalt nicht ausüben können und keine anderweitige Unterstützung erhalten.
Unter solchen Bedingungen kann ein laufender Bedarf an einer Haushaltshilfe entstehen.
Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
Auch die Kosten zur Aufrechterhaltung des Umgangs mit den an einem anderen Ort lebenden Kindern nach einer Scheidung können einen Sonderbedarf auslösen.
Die Rechtsprechung hat entschieden, dass die dadurch bedingten Kosten nicht den Regelleistungen zuzuordnen sind, sondern vielmehr eine außergewöhnliche Bedarfslage anzunehmen ist, die entsprechenden Sonderbedarf zugunsten des Leistungsbeziehers verursacht.
Deshalb besteht Anspruch auf die Erbringung ergänzender Leistungen (Bundessozialgericht, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 14/076 R).
Erstattung der Fahrtkosten
Als erstattungsfähig gelten danach jedenfalls die Fahrtkosten, die entstehen, wenn der ALG II-Bezieher sein Umgangsrecht ausüben will.
Fahrkosten werden allerdings nur in Höhe der Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit getragen.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Besuche nur in einer bestimmten Häufigkeit erfolgen können.
Häufigkeit des Umgangsrechts
Nach der Rechtsprechung sind die Sozialleistungsträger zwar nicht berechtigt, die Angemessenheit der Häufigkeit des Umgangsrechts zu bestimmen.
Um Schwierigkeiten zu vermeiden, soll der Leistungsbezieher bei Anmeldung des Sonderbedarfes aber nach Möglichkeit entweder eine familiengerichtliche Regelung oder eine schriftlich formulierte einvernehmliche Erklärung beider Elternteile bezüglich der Häufigkeit der Ausübung des Umgangsrechtes vorlegen (Bundessozialgericht, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 14/076 ER).
Detaillierte Informationen zum Umgangsrecht erhalten Sie auf unterhalt.net unter Umgangsrecht – Was ist das?
Nachhilfeunterricht
Kosten für Nachhilfeunterricht können nur in Ausnahmefällen übernommen werden, wie im Falle einer langfristigen Erkrankung.
Grundsätzlich im Regelsatz enthalten
Ansonsten sind vorrangig die Fördermöglichkeiten der Schule zu nutzen, denn grundsätzlich sind die Kosten für Nachhilfeunterricht im Regelsatz schon enthalten (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 22.12.2007, L 8 B 78/06).
Fahrtkosten
Als Sonderbedarf hat die Rechtsprechung bei Teilnahme an einem Integrationskurs dagegen die Fahrtkosten zur Unterrichtsstätte eingestuft (Sozialgericht Lüneburg, Urteil v. 10.04.2005, S 25 AS 283/06 ER).
Auch die Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte sind bei Abzug des Fahrtkostenanteils im Regelsatz übernahmefähig (Sozialgericht Aurich, Urteil v. 16.06.2005, S 13 SO 18/05 ER).
2011 hat der Gesetzgeber ein Bildungspaket geschnürt, das Kinder von Geringverdienern die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen soll. Zuletzt wurde das Bildungspaket im Januar 2021 angepasst.
Aktuelle Regelungen, auch Nachhilfeunterricht und Schülerfahrkarten betreffend sind unter Bildungspaket – Bildungs- und Teilhabepaket nachzulesen.
Kein Sonderbedarf dagegen ist
Sonderleistungen für Winterkleidung werden nicht gewährt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.01.2007, L 5 B 801/06 AS ER).
Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind die Kosten für Familienfeiern, weil sie bereits im Regelsatz enthalten sind (Landessozialgericht Hessen, Urteil v. 29.09.2006, L 9 B 154/06 AS).
Als Sonderleistung kann zudem das Schulgeld für eine Privatschule nicht übernommen werden (Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 14.09.2006, L 6 AS 8/05).
In einem viel beachteten Urteil hat das Bundessozialgericht auch einen Sonderbedarf für zusätzliche Bekleidung für Kinder im Wachstumsalter verneint (Bundessozialgericht, Urteil v. 23.03.2010, B 14 AS 81/08 R).
Nach der Rechtsprechung sind auch folgende Kosten bereits im Regelsatz enthalten, sodass sie gleichfalls nicht getragen werden:
- Kosten für zuzahlungspflichtige Medikamente (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 10.05.2006, L 7 B 236/06 AS ER)
- Kosten für Kontaktlinsen (Sozialgericht Darmstadt, Urteil v. 26.01.2007, S 19 AS 238/06)
- Kosten für eine Zahnspange (Landessozialgericht NRW, Urteil v. 01.12.2005, L 19 B 97/05 AS ER)
- Praxisgebühr (abgeschafft ab 2013)
Höhe des Sonderbedarfs bei Hartz IV
Die Höhe des Sonderbedarfes ist abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalles.
Je nach den persönlichen Bedürfnissen des Hilfebedürftigen können die außergewöhnlichen Belastungen unterschiedlich hoch ausfallen.
Zu berücksichtigen ist bei der Feststellung des konkreten Sonderbedarfs zudem immer ein schon mit dem Regelsatz abgegoltener Anteil an den entstandenen außergewöhnlichen Belastungen. Dieser Anteil ist in Abzug zu bringen (wie beispielsweise im Fall einer Schülermonatsfahrkarte).
Nur die notwendigen Kosten
Vom Leistungsträger werden in jedem Fall stets nur die notwendigen Kosten als Sonderleistung erstattet.
Stehen deshalb etwa im Rahmen der Abgeltung der Fahrtkosten oder der Übernahme von Arzneimittelkosten mehrere Kostenvarianten zur Wahl, wird regelmäßig nach der günstigsten ausgeglichen.
Abrechnung des Sonderbedarfs
Sonderbedarf
Im Fall von anerkanntem Sonderbedarf werden die Leistungen zur Deckung laufender (also nicht nur einmaliger), unabweisbarer besonderer Bedarfslagen erbracht.
Unter Berücksichtigung eines möglichen Kostenanteils im Regelsatz werden sie Hilfebedürftigen als rückzahlungsfreier Zuschuss zu ihren sonstigen ALG II-Bezügen gewährt.
Einmalige Sonderleistungen
Darlehen
Bestimmte Hilfen können – wie auch bisher – als einmalige Sonderleistungen in Form von Darlehen an Leistungsbezieher erbracht werden (§ 23 Abs.1 SGB II).
Solche Leistungen fallen aber nicht unter den Sonderbedarf, weil sie der Deckung nicht wiederkehrender Bedarfe dienen.
Werden derartige Leistungen als Sachleistungen erbracht, wird der Anschaffungswert des Gegenstandes zugrunde gelegt.
Die Rechtsprechung nimmt eine als Darlehen im Sinne des § 23 Abs.1 SGB II zu gewährende Leistung zum Beispiel an für:
- Kosten von Schulbüchern (Landessozialgericht NRW, Urteil v. 29.11.2005, L 19 B 84/05 AS ER)
- Kosten für einen Schreibtisch für ein Schulkind (Sozialgericht Aachen, Urteil v. 09.01.2007, S 11 AS 96/06)
- Kosten für die notwendige Neuanschaffung einer Waschmaschine (Sozialgericht Berlin, Urteil v. 01.07.2005, S 37 AS 4525/05 ER)
Die Darlehenstilgung erfolgt im Wege der Aufrechnung durch Abzug von maximal 10% von den Regelleistungen pro Monat (§ 23 Abs.1 S.3 SGB II).
Wie Sie ein Darlehen vom Jobcenter beantragen können, erklären wir in unserem Artikel Hartz IV Darlehen genauer.
Zuschuss
Besonderheiten gelten bei den gesetzlich eigens benannten einmaligen Sonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II).
Bei ihnen handelt es sich um die Abgeltung von Sonderbedarfen, die immer in Form einer Beihilfe, also als Zuschuss zusätzlich zu der Regelleistung erbracht werden. Eine wie in § 23 Abs.1 SGB II vorgesehene Gewährung in Darlehensform gilt hier nicht.
Bewilligt werden können die einmaligen Sonderleistungen dabei auch als Pauschalbeträge, deren Höhe sich nach verwaltungseinheitlich festgelegten Bedarfssätzen richtet (§ 23 Abs.3 S.5, 6 SGB II).
Kein Pauschalzuschuss bei Klassenfahrten
Eine Ausnahme von dieser Pauschalierung gilt wiederum für die Sonderleistungen bei der Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).
Diese Kosten sind von der Pauschalierungsmöglichkeit ausdrücklich ausgenommen. Die Rechtsprechung hat daher entschieden, dass Leistungsträger für derartige Kosten keinen pauschalierten Höchstbetrag festsetzen dürfen. Die Kosten für Klassenfahrten sind vielmehr in voller Höhe zu übernehmen (Bundessozialgericht, Urteil v. 13.11.2008, B 14 AS 36/07 R).
Auch das hessische Landessozialgerichts hat sich mit der Thematik befasst und mit Urteil (AZ: L 7 AS 409/11) vom 06.11.2012 entschieden, dass Jobcenter für eine inländische Klassenfahrt höchstens 300 Euro übernehmen müssen. Dabei richtete sich der Höchstbetrag nach den landesrechtlichen Schulvorschriften.
Sonstiger Bedarf auch für Nicht-Hartz-IV-Empfänger
Auch wenn Sie an sich kein Empfänger der laufenden Regelleistungen von Hartz IV sind, kann Ihnen ein Anspruch auf solche Sonderleistungen zustehen, wenn kein ausreichendes Einkommen / Vermögen zur Deckung dieses speziellen Bedarfs vorhanden ist.
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Zuletzt aktualisiert: 13.08.2021