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Bürgergeld Mehrbedarf – Zuschuss bei besonderem Bedarf

Mutter mit Tochter in der Schule

Anspruch auf Bürgergeld Mehrbedarf haben alle Hilfebedürftigen, die die Voraussetzungen des § 21 SGB II erfüllen, weil in der persönlichen Lebenssituation zusätzliche Bedarfe entstehen, die alleine durch den Regelbedarf nicht gedeckt werden. Der jeweilige Mehrbedarf gehört zu den Bürgergeld Leistungen des Jobcenters, wird auf Antrag gewährt und zusätzlich zum Regelsatz gezahlt.

Auf Mehrbedarfe besteht Rechtsanspruch

Die Gewährung eines Mehrbedarfs liegt nicht im Ermessen der Jobcenter, vielmehr besteht für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Rechtsanspruch. Sofern ein zusätzlicher Bedarf zum Regelsatz besteht und beantragt wird, muss dieser vom Jobcenter gewährt werden. Wichtig: Der Mehrbedarf muss nicht zwingend nachgewiesen werden, er ergibt sich vielmehr aus den Tatbestandsmerkmalen. Er orientiert sich an der maßgeblichen Regelleistung, die seit dem 01.01.2024 in der Regelbedarfsstufe 1 bei alleinstehenden und volljährigen Personen 563 Euro beträgt. (563 Euro ab 2024)

Regelsatz als Höchstgrenze für Mehrbedarf

Der insgesamt zu bewilligende Mehrbedarf darf in Summe nicht höher liegen als der maßgebliche Regelsatz. Hilfebedürftige mit einem Regelsatz von 563 Euro können also unter Berücksichtigung aller Mehrbedarfe höchstens 563 Euro monatlich zusätzlich erhalten, selbst wenn die Mehrbedarfe rechnerisch eine höheren Betrag ergeben würden.

Mehrbedarf bei Schwangerschaft

Schwangere Frau beim Arzt

Schwangeren Hilfebedürftigen steht ein Mehrbedarfszuschlag von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs zu. Dieser wird bei werdenden Müttern ab der 13. Schwangerschaftswoche gezahlt und beträgt – ausgehend vom aktuellen Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro 95,71 Euro. Allerdings ist hier nicht Umstandskleidung etc. gemeint, diese kann separat über die Erstausstattung beantragt werden.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Alleinerziehende Mutter spielt lachend mit Tochter auf dem Sofa

Alleinerziehende Elternteile können den Mehrbedarf erhalten, wenn sie sich ausschließlich alleine um die Pflege und Erziehung der Kinder kümmern. Dabei beträgt der Zuschlag mindestens 12 Prozent bei Kindern über sieben Jahren und 36 Prozent bei unter 7-Jährigen – bis maximal 60 Prozent des Regelsatzes. Je nach Alter und Anzahl der Kinder beträgt der Mehrbedarf monatlich zwischen 67,56 Euro und 337,80 Euro.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (Warmwasser)

Durchlauferhitzer im Badezimmer zur Erwärmung von Warmwasser

Wird das Warmwasser in der Wohnung nicht über die Zentralheizung erwärmt sondern zusätzlich (dezentral) durch einen Durchlauferhitzer oder Boiler etc., besteht ein zusätzlicher Anspruch auf den Mehrbedarf zur Deckung der zusätzlichen Stromkosten. Hintergrund ist, dass Strom aus dem Regelsatz gezahlt werden muss, der Durchlauferhitzer oder Boiler den Kosten der Unterkunft zuzurechnen ist. Die monatlichen Pauschalen richten sich nach der Regelbedarfsstufe und belaufen sich auf 2,86 Euro für Kinder und 12,95 Euro für Erwachsene.

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Korb mit Getreideprodukten Brot Brötchen

Wird durch einen Arzt bestimmte Kost verordnet, die in der Regel kostenaufwändiger ist, steht dem Bürgergeld Empfänger ein zusätzlicher Bedarf zu, um diese erhöhten Kosten abzudecken. Beispielhaft für eine besondere Ernährung wären Krankheiten wie Niereninsuffizienz, Zöliakie, Krebs, HIV etc. Auch Laktoseintoleranz kann einen Mehrbedarf begründen. Allgemein bleibt aber festzuhalten, dass für recht wenige Krankheitsverläufe ein krankheitsbedingter Mehrbedarf anerkannt wird, Die Liste dieser Krankheiten ist in den vergangenen Jahren drastisch geschrumpft.

Mehrbedarf bei Behinderung

Mann im Rollstuhl fährt Rampe hoch

Nehmen erwerbsfähige behinderte Menschen an einer Maßnahme zur Bildung und Teilhabe teil, so können diese bis zu 35 Prozent als Mehrbedarfszuschlag erhalten. Hierbei muss es sich um eine Maßnahme handeln, die dem Leistungsempfänger wieder den Einstieg ins Berufsleben ermöglicht. Eine Bescheinigung des Rehabilitationsträgers oder eine anderen geeigneten Stelle ist dem Antrag beizufügen. Aber auch für nicht erwerbsfähige, behinderte Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren kann in Ausnahmefällen dieser Zuschlag gezahlt werden.

Unabweisbare, wiederkehrende Bedarfe

Vater übt mit Tochter Umgangsrecht aus

Weiterhin stehen auch Mehrbedarfe bei regelmäßig wiederkehrenden und unabweisbaren Kosten zu, wie beispielsweise bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts, der Anschaffung von ärztlich verschriebenen Pflegeprodukten etc. Eine feste oder abschließende Aufzählung gibt es hier nicht, da diese durchaus auch einzelfallabhängig ist.

Besonderheit bei nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

Grundsätzlich erhalten nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige wie z.B. Kinder bis 14 Jahren oder voll Erwerbsgeminderte ihre Leistungen nicht nach § 20 SGB II sondern nach dem § 23 SGB II. Dennoch haben auch nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II.

Auszubildende

Auszubildende, die keinen Anspruch auf die Regelleistung haben, weil sie nach dem § 7 Abs. 5 SGB II von den Bürgergeld Leistungen ausgeschlossen wurden (hierzu zählen BAföG Empfänger sowie Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe, kurz BAB) haben dennoch bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf alle Mehrbedarfe im Sinne des § 21 SGB II, mit Ausnahme des Absatzes 4 (Mehrbedarfe bei Behinderung).

Der Grund hierfür ist, dass es sich bei den Mehrbedarfen im Sinne des SGB II nicht um ausbildungsbedingten Bedarf handelt, der schon durch das BAföG oder BAB gedeckt ist. So wird dieser Bedarf zusätzlich zu den Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, §§ 60 bis 62 SGB III) gezahlt.

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Titelbild: Evgeny Atamanenko / shutterstock.com

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