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Hartz IV Bescheid - Sanktionsbescheid

Sanktionsbescheid vom Jobcenter

Sanktionen werden ausgesprochen, wenn der Hartz IV Empfänger einen Regelverstoß oder ein Meldeversäumnis begangen hat. Im Sanktionsbescheid wird der Betroffene informiert, aus welchem Grund, über welchen Zeitraum und in welcher Höhe sanktioniert wird. 

Regelverstöße nach § 31 und § 32 SGB II

Allein im ersten Halbjahr 2018 wurden 450.000 Sanktionen ausgesprochen. Davon wurden die Meisten (77,4 %) aufgrund von Meldeversäumnissen ausgesprochen.

Gründe für eine Hartz IV Sanktion nach § 31 SGB II:

  • Verweigerung der in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Pflichten → Kürzung des Regelbedarfs um 30 %
  • Verweigerung eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen → Kürzung des Regelbedarfs um 30 %
  • Zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit wurde nicht angetreten, abgebrochen oder Hilfebedürftiger gab durch sein Verhalten Anlass, die Maßnahme abzubrechen → Kürzung des Regelbedarfs um 30 %

Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II 

  • Meldeversäumnisse (Termin im Jobcenter oder anderweitige Termine nicht wahrgenommen) → Kürzung der Regelbezüge um 10 %

Wichtig: Die Durchführung einer Sanktion ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig (§ 31 b Abs. 1 SGB II)!

Erhöhung der Sanktion bei weiteren Regelverstößen

Begeht der Hilfebedürftige innerhalb eines Jahres weitere Regelverstöße, erhöht sich die Sanktion nach § 31a Abs. 1 S. 2 SGB II:

  • Verstöße, die mit 30 % sanktioniert wurden, erhöhen sich bei einem weiteren Verstoß auf 60 %. Kommt es innerhalb des Jahres zu einer dritten Pflichtverletzung, droht dem Hilfsbedürftigen eine Vollsanktion

Bei Meldeversäumnissen kommt es hingegen zu keinen wiederholten Pflichtverletzungen. Allerdings wird:

  • Jedes Meldeversäumnis mit 10 % sanktioniert. Kommt es im Sanktionszeitraum zu weiteren Sanktionen aufgrund eines Meldeversäumnisses, werden die Sanktionsbeiträge entsprechend addiert (Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 32 SGB II, 32.2 & 32.4 & 32.7)

Rechtsfolgenbelehrung und Anhörung

Begeht der Hilfebedürftige einen Regelverstoß, muss das Jobcenter den Hilfebedürftigen konkret, verständlich und vollständig warnen und in einer Rechtsfolgenbelehrung auf die Konsequenzen (Sanktion) wiederholter Pflichtverletzung hinweisen. Fehlt die Rechtsfolgenbelehrung, ist die Sanktion nicht zulässig (SG Gießen, 14.01.2013, S 29 AS 676/11).

Das Jobcenter muss den Betroffenen außerdem anhören und ihm die Möglichkeit geben, den Verstoß zu begründen. Erst danach darf sanktioniert werden.

Versäumt der Hilfebedürftige beispielsweise einen Termin, erhält der Betroffene zuerst einen Anhörungsbogen. Hier sollte detailliert angegeben werden, weswegen der Termin nicht eingehalten werden konnte. Bei einem triftigen Grund darf das Jobcenter keine Sanktion verhängen. Wird der Bogen nicht ausgefüllt oder kein wichtiger Grund angegeben, wird es vermutlich zur Sanktion kommen.

Vollsanktion

Begeht der Hilfebedürftige innerhalb eines Jahres drei Verstöße nach § 31 SGB II, droht eine Vollsanktion. In diesem Fall zahlt das Jobcenter weder den Hartz IV Regelsatz, noch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Auch die Krankenkassenbeiträge werden nicht mehr vom Jobcenter gezahlt.

Hilfebedürftige unter 25 Jahren werden besonders streng mit Sanktionen bestraft. Schon bei einem ersten „Verstoß“ nach § 31 SGB II kann das gesamte Hartz IV (ausgenommen der Kosten für Unterkunft und Heizung) gestrichen werden. Bereits beim zweiten Verstoß kommt es zur Vollsanktion (Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 31 SGB II, 31.41).

Erklärt sich der Betroffene bereit, künftig seinen Pflichten nach SGB II nachzukommen, kann das Jobcenter die Vollsanktion rückwirkend auf 60 % mindern.

Wie lange gilt die Sanktion?

Die Sanktion gilt nach § 31b Abs. 1 S. 3 SGB II für drei Monate. Kommt es innerhalb dieses Sanktionszeitraums zu einem weiteren Regelverstoß, droht eine weitere Sanktion für drei Monate.

Wen trifft die Sanktion? – Sanktion bei einer Bedarfsgemeinschaft

Nur derjenige, der die Pflichtverletzung begangen hat, darf sanktioniert werden. Lebt der Betroffene in einer Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft, dürfen die Ansprüche der übrigen Mitglieder der HG oder BG nicht gekürzt werden.

Lebt der Betroffene in einer HG oder BG und ist von einer Vollsanktion betroffen, wird lediglich der Kdu-Anteil des sanktionierten Hilfebedürftigen gestrichen. Damit die übrigen Bewohner nicht unter dem fehlenden Anteil der Unterkunftskosten leiden und ihn selbst (von ihrem Regelsatz, aus Mitteln Dritter, etc.) zahlen müssen, erfolgt in diesem Fall eine Neuberechnung der Kdu für die übrigen BG-Mitglieder. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden also auf die anderen BG Mitglieder umgelagert, sodass die Kdu vollständig vom Jobcenter gezahlt werden.

Ausnahme: Verfügt die sanktionierte Person über eigenes Einkommen, ist dieses vorrangig zur Deckung der Kosten einzusetzen (Fachliche Weisung der Arbeitsagentur für Arbeit zu § 31 SGB II, 31.30a).

Lebensmittelgutscheine auf Antrag

Um die Existenz des Hilfebedürftigen trotz Sanktion zu gewährleisten, kann der Betroffene bei einer Minderung von mehr als 30 % „ergänzende Angebote“ nach § 31 a Abschnitt 3 SGB II beantragen. Hierbei handelt es sich um Lebensmittelgutscheine.

Sollte das Jobcenter den Sanktionsbescheid aufgrund eines Widerspruchs aufheben und dem Betroffenen die bisher verwehrten Leistungen nachzahlen, dürfen die Lebensmittelgutscheine nicht auf die Leistungsnachzahlung angerechnet werden (BSG, 12.10.17, Az – B 4 AS 34/16 R ).

Das Jobcenter muss die ergänzenden Angebote jedoch nicht genehmigen. Das Ermessen liegt beim Jobcenter. Leben allerdings minderjährige Kinder im Haushalt des Sanktionierten, ist das Jobcenter zur Genehmigung verpflichtet.

Werden ergänzende Angebote nach § 31a SGB beantragt und genehmigt, zahlt das Jobcenter auch die Krankenkassenbeiträge, die sonst bei einer Vollsanktion nicht gezahlt werden würden.

Bei drohender Stromsperre zahlt Jobcenter Strom

Kann der Hilfebedürftige seinen Strom aufgrund einer Vollsanktion nicht mehr zahlen und hat der Stromanbieter bereits eine Stromsperre angedroht, kann das Jobcenter im Sanktionszeitraum die Stromabschläge in nachgewiesener Höhe direkt an den Stromlieferanten zahlen (Fachliche Weisung der Arbeitsagentur für Arbeit zu § 31 SGB II, 31.49a).

Sanktionsbescheid

Hat der Hilfebedürftige einen der oben genannten Regelverstöße begangen und konnte keinen nachvollziehbaren Grund für den Regelverstoß angeben, wird er einen Sanktionsbescheid vom Jobcenter erhalten. In diesem wird ihm mitgeteilt, aus welchem Grund, über welchen Zeitraum und in welcher Höhe sanktioniert wird. Der Sanktionsbescheid hebt vorangegangene Bewilligungs- oder Änderungsbescheide auf. 

Die Leistungskürzung beginnt im Monat nach Zustellung des Sanktionsbescheides.

Beispiel:

  • Sanktionsbescheid trifft am 15.05.2019 beim Hilfebedürftigen ein
  • Ab Juni tritt Sanktion in Kraft

Sanktion ohne Sanktionsbescheid

Vor einer Sanktion muss zwingend ein Sanktionsbescheid erlassen werden. Werden Sanktionen ohne Sanktionsbescheid durchgeführt, gilt nach wie vor der zuvor versandte Bewilligungsbescheid (oder Änderungsbescheid), an den sich das Jobcenter dann nicht hält.

Der Betroffene hat in diesem Fall zwei Möglichkeiten:

  • Entweder fragt er schriftlich beim Amt nach, weshalb weniger Leistungen gezahlt wurden
  • Jobcenter muss den Zugang des Sanktionsbescheides nachweisen und kann dies aber i. d. R. nicht
  • Sanktionsbescheid wird dann wahrscheinlich nachträglich vom JC erstellt
  • Sanktion ist im Monat nach Zugang des Sanktionsbescheides gültig

Andere Möglichkeit:

  • Hilfebedürftiger lässt ab der Pflichtverletzung 6 Monate verstreichen und fragt erst dann beim Jobcenter nach, weshalb in der Vergangenheit zu wenig gezahlt wurde
  • Jobcenter muss den Zugang des Sanktionsbescheides nachweisen und kann dies aber i. d. R. nicht
  • Sanktion ist ohne Sanktionsbescheid ungültig; der Pflichtverstoß liegt 6 Monate zurück, sodass kein neuer Sanktionsbescheid erlassen werden darf
  • Jobcenter muss gekürzte Leistungen nachzahlen

Gerechtfertigter Regelverstoß

Liegt ein wichtiger Grund vor, der den „Regelverstoß“ im Einzelfall entschuldigt, sollte dies dem Jobcenter in jedem Fall mitgeteilt werden.

Wurde der triftige Grund bereits im Anhörungsbogen angegeben, ist der Sanktionsbescheid sehr wahrscheinlich rechtswidrig.

Gründe für einen gerechtfertigten Regelverstoß können beispielsweise sein:

Ablehnung zumutbare Arbeit / Ausbildung / Arbeitsgelegenheit / geförderte Arbeit

  • Vorgeschlagene, zumutbare Ausbildungsstelle wurde vom Hilfebedürftigen abgelehnt, weil der Ausbildungsberuf nicht dem Berufswunsch entspricht.
    → Hier gilt das Grundrecht der freien Berufswahl. Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn der Ausbildungsberuf dem Berufswunsch entspricht. (Fachliche Weisung der Arbeitsagentur für Arbeit zu § 31 SGB II, 31.7)
  • Aufgrund einer ärztlich attestierten körperlichen, seelischen oder geistigen Erkrankung konnte der Betroffene die Arbeit nicht aufnehmen bzw. fortführen

Meldeversäumnisse

  • Hilfebedürftiger konnte Termin beim Jobcenter nicht wahrnehmen, weil er in dieser Zeit gearbeitet hat. Ein früheres Verschwinden von der Arbeit war nicht möglich.
  • Aufgrund einer Erkrankung konnte der Betroffene den Termin beim Jobcenter nicht wahrnehmen
  • Betroffener hat Termineinladung vom Jobcenter nicht erhalten und ist deshalb nicht zum Termin erschienen.
    → Kann JC den Zugang des Briefes nicht beweisen, ist Sanktion rechtswidrig (SG Karlsruhe, 27.03.2013 Az. S 12 AS 184/13)

Verweigerung der in der EGV vereinbarten Pflichten

  • Der Betroffene hat sich auf die vom JC vorgeschlagene Stelle nicht beworben, weil die Bewerbung nicht zielführend gewesen wäre (Fehlende Qualifikation, die auch nicht kurzfristig angelernt werden kann).
    → Die in der EGV genannte Bewerbungsanzahl wurde insgesamt aber eingehalten.
  • Hilfebedürftiger hat sich auf das Vermittlungsangebot des Jobcenters nicht beworben, weil er dieses gar nicht erhalten hat.
    → Die in der EGV genannte Bewerbungsanzahl wurde insgesamt aber eingehalten.

Zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht angetreten, abgebrochen oder Anlass gegeben, dass Maßnahme abgebrochen wurde

  • Hilfebedürftige konnte Maßnahme nicht antreten, weil für das unter 3-jährige Kind keine Betreuung gefunden werden konnte
  • Maßnahmenstandort war zu weit weg und mit öffentlichen Verkehrsmitteln unerreichbar, sodass die Maßnahme nicht angetreten werden konnte

Die Begründung wird bestenfalls mit Nachweisen belegt:

  • Attest vom Arzt
  • Verbindungsnachweis Wohnort – Maßnahmenstandort
  • Nachweis des Arbeitgebers
  • Nachweis über geschriebene Bewerbungen im Monat

Widerspruch gegen Sanktionsbescheid erheben

Liegt ein gerechtfertigter Regelverstoß vor (Beispiele siehe obiger Absatz), sollte innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides Widerspruch gegen den Bescheid erhoben werden. Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Wie das Hartz IV Widerspruchsverfahren im Detail abläuft, erläutern wir Ihnen unter  Hartz IV Widerspruch.

Dem Sanktionsbescheid kann und sollte ebenfalls widersprochen werden, wenn:

Eine falsche/unrechtmäßige Sanktionshöhe im Sanktionsbescheid aufgeführt ist

Beispiel:

Aufgrund eines erstmals versäumten Termins erhält der Betroffene eine Sanktion i. H. v. 30 %.

→ Diese Sanktion ist falsch und unrechtmäßig. Das erstmalige Versäumen eines Termins darf lediglich mit 10 % sanktioniert werden, zuvor bedarf es einer Anhörung.

Für die Sanktion keine rechtliche Grundlage vorhanden ist (JC bezieht sich auf falschen Paragraphen, nennt gar keinen Paragraphen oder gibt einen willkürlichen Grund für die Sanktion an)

Beispiel: 

Im Sanktionsbescheid wird die Sanktion damit begründet, dass der Betroffene die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben wollte.

→ Verweigert der Betroffene die Unterschrift auf der EGV, liegt KEIN Sanktionsbestand vor (Fachliche Weisung der Arbeitsagentur für Arbeit zu § 31 SGB II, 31.4)

Parallel zum Widerspruch: Einstweiliger Rechtsschutz

Um in der Zeit des Widerspruchsverfahrens nicht mit weniger oder schlimmstenfalls ganz ohne Leistungen dazustehen, sollte parallel zum Widerspruch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG beim Sozialgericht gestellt werden. Der Antrag bewirkt, dass die Gültigkeit des Sanktionsbescheides bis zur vollständigen Klärung des Widerspruchsverfahrens aufgeschoben wird.