Im Erstattungsbescheid wird der Hartz IV Empfänger aufgefordert, zu Unrecht erhaltene Hartz IV Bezüge zurück zu zahlen. Nicht in allen Fällen ist eine Rückforderung rechtens.
Im Ratgeber erläutern wir, wie der Ablauf einer Rückforderung ist, welche Bedingungen für eine Rückforderung erfüllt sein müssen und wie man sich verhält, wenn das Jobcenter zu viel Geld überwiesen hat.
- Das Wichtigste in Kürze
- Erstattungsbescheid
- Ablauf der Rückforderung
- Rückwirkend rechtswidriger Hartz IV Bescheid
- Jobcenter hat zu viel gezahlt – Rückforderung rechtens?
- Falsche Überweisungen des Jobcenters dürfen nicht grundsätzlich behalten werden!
- Wenn Leistungsempfänger auf den Anspruch vertrauen darf, muss Geld nicht zurück gezahlt werden
- Hartz 4 zurückzahlen – Rechtens, wenn dem Bedürftigen die falsche Leistung bewusst ist
- Wenn Rückforderung unklar ist: Widerspruch erheben
- Verjährung
- Hartz IV Rückzahlung
- Rückzahlung per laufenden Leistungen – Aufrechnungsbescheid
- Rechtliche Grundlagen für die Rückforderung
Das Wichtigste in Kürze
Kann das Jobcenter Geld zurückfordern?
Ja, das Jobcenter kann mittels Rückforderungsverfahren zu Unrecht gezahltes Geld zurückfordern, z. B. wenn der Leistungsbezieher bewusst Informationen vorenthalten hat, die zu einer Reduzierung seines Anspruchs führen würden (Nebenjob, Einzug der Lebensgefährtin etc.), aber auch, wenn fälschlicherweise vom Mitarbeiter des Jobcenters zu viel Geld überwiesen wurde.
Wie lange muss man Hartz 4 zurückzahlen?
Ab dem ersten Erstattungsbescheid beginnt die einjährige Rückzahlungsfrist. Hat der Leistungsempfänger das Jobcenter arglistig getäuscht oder bewusst Informationen zurückgehalten, verlängert sich die Rückforderungsfrist auf 10 Jahre.
Was tun, wenn Jobcenter Geld zurückfordert?
Erhalten Sie einen Erstattungsbescheid sollten Sie ihn auf Richtigkeit prüfen und können schriftlich oder persönlich dazu Stellung nehmen. Wurden Sie zu Unrecht aufgefordert Hartz 4 zurückzuzahlen, können Sie im Rahmen des Rückforderungsverfahrens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Erstattungsbescheids Widerspruch einlegen.
Wie viel darf Jobcenter abziehen?
Wird die Rückzahlung per Aufrechnungsbescheid von der laufenden Hartz IV Leistung abgezogen, muss vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (bspw. falsche Angaben) zugrunde liegen. Ist dies der Fall, dürfen über einen Zeitraum von maximal 3 Jahren 10% (30% bei sozialwidrigem Verhalten) des Regelsatzes einbehalten werden.
Erstattungsbescheid
Manchmal kommt es vor, dass ein Leistungsbezieher einen Erstattungsbescheid seines Jobcenters bekommt und zur Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen aufgefordert wird.
Beispiel: Zu so einer rechtmäßigen Hartz IV Rückzahlung kommt es, wenn sich die persönliche oder wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers geändert hat, dies der Behörde aber nicht mitgeteilt wurde. Der Leistungsanspruch wird dann neu berechnet und die in der Vergangenheit zu Unrecht erhaltenen Hartz IV Leistungen werden zurückgefordert.
Nicht immer rechtmäßig
Aber auch, wenn der Hilfsbedürftige gar keinen Fehler gemacht hat, kann es zu einer Rückforderung kommen. Denn die Mitarbeiter der Jobcenter arbeiten nicht immer fehlerfrei und so kann es passieren, dass ein Hartz IV Empfänger durch einen Fehler des Jobcenters zu viel Geld erhalten hat.
Ablauf der Rückforderung
Wenn dem Jobcenter auffällt, dass ein Leistungsberechtigter – aus welchen Gründen auch immer – mehr Leistungen erhalten hat, als ihm eigentlich zustehen, erhält der Betroffene erst einmal ein Schreiben, in welchem die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen angekündigt wird.
Möglichkeit der Stellungnahme
Der Hilfebedürftige hat daraufhin die Möglichkeit, sich zu den Umständen zu äußern. Er kann mündlich oder schriftlich Stellung zum Sachverhalt nehmen und sollte versuchen, etwaige Missverständnisse aus dem Weg zu räumen.
Stellungnahme beim Jobcenter ist keine Pflicht
Der Leistungsempfänger ist jedoch in keiner Weise zur Stellungnahme verpflichtet! Im Zweifel kann ein Anwalt für Sozialrecht konsultiert werden.
Die Rechtsanwaltskosten muss der Hilfebedürftige jedoch selber tragen, Beratungshilfe kann für das Anhörungsverfahren nicht in Anspruch genommen werden.
In welchen Fällen Beratungshilfe genutzt werden kann erfahren Sie unter Beratungshilfe für Rechtsberatung.
Rückforderungsverfahren
Im Folgenden wird der genaue Ablauf des Rückforderungsverfahrens übersichtlich beschrieben:
- Der Hartz IV Empfänger erhält ein Schreiben des Jobcenters, in welchem die Hartz IV Rückforderung angekündigt wird.
- Der Betroffene bekommt die Möglichkeit, sich schriftlich oder persönlich zum Sachverhalt zu äußern.
- Das Jobcenter prüft die Stellungnahme, es erfolgt eine Vertrauensschutzprüfung und eine Ermessensentscheidung.
- Je nach Situation erlässt das Jobcenter dann einen Aufhebungs- und/oder Erstattungsbescheid. Durch den Aufhebungsbescheid wird ein vorheriger Leistungsbescheid teilweise oder vollständig aufgehoben. Sollte der Aufhebungsbescheid für einen rückwirkenden Zeitraum gelten, muss der Hilfebedürftige Leistungen zurückerstatten. Dies ist im Erstattungsbescheid geregelt.
- Wenn der Betroffene nicht mit der Rückforderung einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Jobcenter eingereicht werden.
- Daraufhin muss das Jobcenter innerhalb von drei Monaten den Widerspruch prüfen und einen Widerspruchsbescheid erlassen.
Sollte der Widerspruchsbescheid weiterhin eine Rückforderung beinhalten, die in den Augen des Hilfebedürftigen nicht gerechtfertigt ist, bleibt ihm noch die Möglichkeit der Klage.
Ganz wichtig: Durch den Widerspruch (und ggf. anschließende Klage) gilt für den Erstattungsbescheid aufschiebende Wirkung. So lange die Rückzahlung also noch nicht abschließend geklärt ist, müssen keine Leistungen zurückgezahlt werden.
Lesen Sie mehr zu: Hartz IV Widerspruch & Hartz IV Klage gegen Jobcenter
Hartz IV Rückforderung betrifft nicht nur den Regelsatz
Die Hartz IV Rückforderung muss natürlich nicht nur den Hartz IV Regelsatz betreffen.
Die Rückforderung kann beispielsweise auch für Versicherungsbeiträge, die vom Jobcenter direkt an die Krankenkasse oder Pflegeversicherung gezahlt wurden, gelten.
Eine Übersicht über die aktuell geltenden Regelsätze erhalten Sie unter Hartz IV Regelsatz.
Rückwirkend rechtswidriger Hartz IV Bescheid
Zu diesem Szenario kommt es häufig: Ein eigentlich gültiger und richtiger Hartz IV Bescheid wird als rückwirkend rechtswidrig eingestuft. Und zwar ohne, dass der Hartz IV Empfänger ursprünglich falsche Angaben gemacht oder sich sonst irgendwie falsch verhalten hat.
Dazu kommt es nach § 48 Abs. 1 Satz 2, wenn sich im Laufe eines gültigen Bescheides Änderungen beim Leistungsempfänger ergeben haben, die eine Anpassung des gültigen Bescheides verlangt hätten.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
- Der Leistungsempfänger teilt Änderungen grob fahrlässig oder absichtlich nicht der Behörde mit.
- Aus der nicht geleisteten Mitteilung ergibt sich ein Vorteil für den Leistungsempfänger (Bsp. höherer Regelsatz).
- Der Leistungsempfänger hat zwar keine Angaben verschwiegen, wusste aber dennoch, dass der Anspruch seines Leistungsbescheides weggefallen ist und ihm die Leistung nicht mehr (im bisherigen Umfang) zusteht.
Was in so einer Situation mit einer Rückforderung oft einhergeht ist ein Änderungsbescheid des Jobcenters. Mehr dazu unter Änderungsbescheid Hartz IV.
Mitteilungspflicht des Hartz IV Empfängers
Aus den oben genannten Voraussetzungen ergibt sich bereits, dass der Hartz IV Empfänger eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Jobcenter hat.
Er ist dazu verpflichtet, sämtliche Änderungen, die sich auf den Hartz IV Anspruch auswirken können, sofort dem Jobcenter mitzuteilen.
Änderungen, die sich auf den Hartz IV Bezug auswirken – Beispiele
Zusammenzug mit neuem Partner
Der Hartz 4 Empfänger lebt (bisher) alleine, sodass ihm der volle Hartz IV Regelsatz zusteht. Ab April wohnt er jedoch mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, sie zieht bei ihm ein. Dies wird dem Jobcenter nicht mitgeteilt.
Das Jobcenter erfährt davon und stuft die beiden gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft ein. Es wird ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen. Der Leistungsbezieher muss das zu Unrecht erhaltene Hartz 4 zurückzahlen.
Wie der Hartz IV Bezug in einer Bedarfsgemeinschaft geregelt ist können Sie unter Bedarfsgemeinschaft Hartz IV nachlesen.
Nicht gemeldeter Nebenjob
Eine Leistungsberechtigte tritt parallel zu Hartz IV einen Nebenjob an, um sich etwas dazu zu verdienen. Dies teilt sie dem Jobcenter jedoch nicht sofort mit.
Dadurch erhält sie Einkommen und zusätzlich Hartz IV Leistungen in voller Höhe. Auch hier erlässt das Jobcenter einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, nachdem es davon Kenntnis erlangte.
Wie Einkommen angerechnet wird und wie viel Leistungsbezieher dazu verdienen dürfen erfahren Sie unter Hartz 4 Einkommen.
Vermögen durch Erbschaft
Ein Leistungsempfänger hat plötzlich Vermögen im Rahmen einer Erbschaft erlangt. Dies muss er dem Jobcenter melden, da das Vermögen auf den Hartz IV Bezug angerechnet wird. Er tut dies jedoch nicht.
Unter Schonvermögen – Freibeträge auf Vermögen bei Hartz IV erfahren Sie, wie vorhandenes Vermögen auf Hartz IV angerechnet wird und was überhaupt als Vermögen zählt.
Bei leicht fahrlässiger Handlung kann Rückzahlung auch erlassen werden
Wenn der Leistungsberechtigte leicht fahrlässig handelt, also eine Information lediglich vergisst zu erwähnen, kann das Jobcenter die Rückzahlung erlassen, stunden oder niederschlagen.
Die Jobcenter Mitarbeiter haben also einen gewissen Handlungsspielraum, sie müssen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Jobcenter hat zu viel gezahlt – Rückforderung rechtens?
Auch wenn sich der Leistungsempfänger nicht falsch verhalten hat, kann es zu einer Hartz 4 Rückforderung kommen. Denn auch die Mitarbeiter der Jobcenter machen Fehler.
Beispiel: Der Leistungsempfänger erhält plötzlich mehr Geld, als eigentlich im Leistungsbescheid festgelegt ist.
Oder aber – was auch sehr häufig passiert – nach einem Leistungsbescheid gibt es noch keinen Weiterbewilligungsbescheid, das Geld wird dennoch weiter überwiesen.
Mehr zum WBA erfahren Sie unter Weiterbewilligungsantrag auf Hartz IV Leistungen.
Falsche Überweisungen des Jobcenters dürfen nicht grundsätzlich behalten werden!
Im Internet kursieren einige Informationen, dass der Hilfebedürftige das Geld nicht zurückzahlen muss, wenn das Jobcenter einen Fehler gemacht und zu viel gezahlt hat. Dies ist grundsätzlich aber nicht richtig. Leistungen, die einem nicht zustehen, dürfen nicht einfach behalten werden.
Wenn Leistungsempfänger auf den Anspruch vertrauen darf, muss Geld nicht zurück gezahlt werden
In manchen Situationen kann es dennoch dazu kommen, dass ein Hilfebedürftiger das unrechtmäßig durch den Fehler eines Jobcenter-Mitarbeiters erhaltene Geld nicht zurückzahlen muss.
Dies ist dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger davon ausgehen kann, dass das überwiesene Geld richtig ist, wenn er also darauf vertrauen darf, dass er einen Anspruch auf dieses Geld hat.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 35 AS 1879/14).
Beispiele:
- Das Jobcenter zahlt ohne Leistungsbescheid Arbeitslosengeld II. Der Leistungsempfänger kann die überwiesene Summe nicht mit dem Bescheid abgleichen, da es keinen Bescheid gibt. Er muss (und darf) in diesem Fall davon ausgehen, dass er einen Anspruch auf die überwiesene Summe hat. Das Jobcenter kann den Betrag in diesem Fall nicht zurück fordern.
- Ein Hilfebedürftige erhält laut Bewilligungsbescheid für sechs Monate Arbeitslosengeld II. Vor Ablauf der sechs Monate stellt er einen Antrag auf weiterführende Leistungen. Seine Situation hat sich nicht geändert, sodass der Anspruch gleichgeblieben ist. Nach Ablauf der sechs Monate hat der Mann jedoch noch keinen Bewilligungsbescheid erhalten. Das Geld (dieselbe Summe) wird trotzdem weiter vom Jobcenter überwiesen. Der Leistungsempfänger sieht die weitere Zahlung als Bewilligung seines Folgeantrags an. Das Jobcenter fordert die Summe aber zurück. Dies ist hier nicht rechtens, da der Leistungsempfänger davon ausgehen konnte, dass ihm das Geld rechtmäßig zusteht.
Hartz 4 zurückzahlen – Rechtens, wenn dem Bedürftigen die falsche Leistung bewusst ist
Wenn der Leistungsempfänger jedoch weiß, dass er die überwiesene Summe zu Unrecht erhalten hat, muss er den Betrag zwingend zurückzahlen.
Zu dieser Entscheidung kam das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in 2012 (Az. L 5 AS 18/09).
Beispiel: Der Leistungsempfänger beginnt ein Studium, dadurch erlischt der Anspruch auf Hartz IV. Er teilt dies dem Jobcenter mehrfach mit, diese überweisen den Hartz IV Regelsatz aber trotzdem weiter. Als der Fehler bei der Behörde auffällt, wird eine Rückzahlung per Erstattungsbescheid erlassen. Der Leistungsempfänger wehrt sich gegen die Rückzahlung und erhebt Klage. Diese wird abgelehnt. Denn der ehemalige Hartz IV Empfänger wusste, dass ihm das Geld nicht zusteht. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass es einen Anspruch gibt. Daher muss er den Betrag in voller Höhe zurückzahlen.
Wenn Rückforderung unklar ist: Widerspruch erheben
Wenn unklar ist, ob die Rückforderung vom Jobcenter rechtens ist, sollte man erst einmal Widerspruch erheben. Gerade, wenn der Fehler beim Jobcenter lag, besteht ein gewisser Handlungsspielraum. Notfalls muss die Rechtmäßigkeit der Rückforderung dann vom Gericht entschieden werden.
Mehr zur korrekten Erhebung eines Widerspruchs können Sie unter Hartz IV Widerspruch nachlesen.
Verjährung
Jobcenter haben nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X 1 Jahr Zeit, zu Unrecht erhaltene Hartz IV Leistungen vom Betroffenen zurück zu fordern. Diese Ein-Jahresfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Jobcenter den Betroffenen erstmals über die Auszahlung zu hoher Leistungen informiert. (Az.: S 22 AS 629/13).
Verlängerung der Verjährungsfrist
Wenn der Leistungsempfänger das Jobcenter jedoch arglistig getäuscht und absichtlich falsche Angaben getätigt oder Informationen (Veränderungsmitteilungen) zurückgehalten hat, verlängert sich die Rückforderungsfrist auf 10 Jahre ab Kenntnisnahme.
Zeitpunkt des Bescheids ausschlaggebend
Für die Rückzahlung muss das Jobcenter zwingend einen Bescheid erlassen, die bloße Information einer etwaigen Rückzahlung reicht nicht aus.
Achtung: Wenn zwischen der reinen Rückzahlungsinformation und dem Erstattungsbescheid dann mehr als ein Jahr liegen, ist die Forderung nicht gültig, da die Frist nicht eingehalten wurde.
Trotz Verjährung: Jobcenter wird versuchen, Leistungen zurück zu fordern
Auch wenn die Rückzahlungsfrist schon lange überschritten ist, wird das Jobcenter vermutlich dennoch versuchen, die Leistungen per Bescheid zurück zu fordern.
Wichtig: Der Bescheid ist trotz der Fristverletzung erst einmal gültig. Möchte sich der Betroffene dagegen wehren, muss das Widerspruchsverfahren eingehalten und Widerspruch eingelegt werden.
Hartz IV Rückzahlung
Wenn dem Leistungsbezieher bewusst ist, dass das Jobcenter einen Fehler gemacht und ihm zu viel Geld überwiesen hat, empfehlen wir, das Geld in keinem Fall auszugeben. Dem Jobcenter wird der Fehler früher oder später auffallen und das Geld per Erstattungsbetrag zurückfordern.
Der Hilfebedürftige ist in jedem Fall zur Rückzahlung verpflichtet – auch, wenn das Geld bereits ausgegeben wurde.
Tipp: Es ist besser und einfacher, den fehlerhaft erhaltenen Betrag erst gar nicht auszugeben. Wenn das Geld jedoch bereits ausgegeben wurde, kann für die Rückzahlung eine Ratenzahlung mit dem Jobcenter getroffen werden.
Rückzahlung per laufenden Leistungen – Aufrechnungsbescheid
Für den Fall, dass der Betroffene nach wie vor Leistungen vom Jobcenter erhält, erlassen die Jobcenter sehr gerne einen „Aufrechnungsbescheid“ für die Hartz IV Rückzahlung.
In diesem legt das Jobcenter fest, dass so lange ein bestimmter Betrag des laufenden Regelsatzes einbehalten wird, bis die Rückzahlungssumme abbezahlt ist (jedoch maximal für drei Jahre).
Anrechnung nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten rechtens!
Aber: Die „Aufrechnung“ (Rückzahlung per laufenden Leistungen) ist nach § 43 SGB II nur zulässig, wenn der Betroffene vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht hat. Wenn sich die Rückzahlung aus einem Fehler des Jobcenters ergibt, ist eine Rückzahlung per laufenden Leistungen nicht rechtens.
Maximal 10% des Regelsatzes
Für den einbehaltenen Betrag gilt der Schlüssel nach § 42 SGB II. Dieser besagt, dass maximal 10% des Regelsatzes für die Rückzahlung einbehalten werden können.
Bei grob fahrlässigem Verhalten bis zu 30%
Wenn jedoch ein „sozialwidriges Verhalten“ vorliegt, der Betroffene beispielsweise durch falsche Angaben Geld erschlichen hat oder die Hilfebedürftigkeit selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann der Regelsatz sogar bis zu 30% einbehalten werden.
Voraussetzungen für die Rückzahlung per laufender Leistung
- Die Anrechnung auf den Hartz IV Anspruch ist nur zulässig, wenn die Rückzahlungssumme durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (durch falsche oder unvollständige Angaben) entstanden ist.
- Die Anrechnung darf nur auf den Regelsatz und evtl. gewährte Mehrleistungen erfolgen.
- Die Kosten für Unterkunft und Heizung und Versicherungskosten dürfen nicht angerechnet werden.
- Es dürfen maximal 10% einbehalten werden, bei sozialwidrigem Verhalten maximal bis zu 30%.
- Die Rückzahlung per laufenden Leistungen darf längstens für drei Jahre gelten.
Widerspruch gegen Aufrechnungsbescheid hat aufschiebende Wirkung
Bei dem Aufrechnungsbescheid handelt es sich ebenfalls um einen Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann.
Tipp: Sollte die Aufrechnung nicht rechtens oder unklar sein, empfehlen wir, in jedem Fall Widerspruch einzulegen.
Für den Widerspruch gilt laut § 86a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (siehe fachliche Weisung für die Arbeitsagentur für Arbeit, § 43 SGB II) aufschiebende Wirkung.
Dies bedeutet, dass die Aufrechnung bis zur Klärung in der Hauptsache nicht rechtens ist.
Rechtliche Grundlagen für die Rückforderung
Im zehnten Sozialgesetzbuch (SGB X, § 45) ist die Rückforderung von Hartz IV geregelt. Laut dem Gesetz ist eine Rückforderung von Hartz IV Leistungen nur dann rechtens, wenn:
- Eine arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung vorliegt. (Wenn vom Hilfebedürftigen bspw. absichtlich Vermögen verheimlicht wird.)
- Der Hartz IV Antrag auf Angaben beruht, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit fehlerhaft sind.
- Der Betroffene wusste, dass der Antrag fehlerhaft war oder ihm grobe Unsorgfältig bei der Bearbeitung des Antrags vorgeworfen werden kann.
- Wenn der Antragssteller die Hilfebedürftigkeit selbst und/oder vorsätzlich herbeigeführt hat, um Leistungen zu erhalten. (Bspw. wurde das gesamte Vermögen verschenkt oder der Job gekündigt.)
Ablauf des Rückforderungsverfahrens muss unter allen Umständen eingehalten werden
Generell darf das Jobcenter nicht einfach so eine Rückforderung verlangen.
Selbst, wenn alle rechtlichen Grundlagen für die Rückforderung erfüllt sind, muss der Ablauf des Rückforderungsverfahrens eingehalten werden.
Dies bedeutet, dass der Leistungsberechtigte erst einmal die Chance bekommen muss, sich zum Vorfall zu äußern.
Danach muss das Jobcenter einen Verwaltungsakt vornehmen.
Wichtig: Ohne Erstattungsbescheid muss der Hilfebedürftige keine Rückzahlung vornehmen.
Letzte Aktualisierung: 12.08.2021