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Bürgergeld Regelsatz

Der Bürgergeld Satz (Regelbedarf) – bis 2022 Hartz IV – deckt den laufenden und einmaligen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom (ohne Heizung) und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.

Hartz IV wurde 2023 zum Bürgergeld

Hartz IV wurde zum Jahresende durch das neue Bürgergeld ersetzt, welches zum 01.01.2023 eingeführt wurde. Dabei stieg der Eck-Regelsatz von bisher 449 Euro für einen alleinstehenden, erwachsenen Hilfebedürftigen ab 2023 auf 502 Euro monatlich. Insgesamt erhöhten sich die Leistungen durch die Reform des SGB II um 11,8 Prozent.

Wie hoch ist der Bürgergeld Satz 2023?

Bürgergeld Regelsatz Schema Informationsgrafik

Zum 01.01.2023 wurden die Bürgergeld Regelsätze angehoben. Für Alleinstehende stieg der Regelsatz um 53 Euro von 449 Euro auf 502 Euro. Entsprechend stiegen auch die Beträge für Partner in der Bedarfsgemeinschaft, von 404 Euro auf 451 Euro.

Dabei orientiert sich der Regelsatz an der Nettolohn- und Preisentwicklung, nachdem die Berechnung vom Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09 – 09.02.2010) gerügt wurde. Zudem soll ab 2023 beim Bürgergeld auch die voraussichtliche Inflation mit hineingerechnet werden. Nach dem letzten Existenzminimumbericht aus November 2022 hat die Bundesrgierung den Bürgergeld Regelsatz 2024 bereits auf 537 Euro festgelegt.

Gerade jetzt in den den vergangenen Jahren der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskrieges in der Ukraine wird deutlich, dass die Preissteigerungen – gerade in einzelnen Segmenten wie Energie – nicht vom Bürgergeld Satz aufgefangen werden, zumal die Bürgergeld Leistungen bewusst kleingerechnet werden.

Regelbedarfsstufen Übersicht

BedarfBürgergeld
ab 2023
Hartz IV
2022
Regelbedarf für Alleinstehende/ Alleinerziehende
(Regelbedarfsstufe 1)
502 €449 €
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
(Regelbedarfsstufe 2)
451 €404 €
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen
(Regelbedarfsstufe 3)
402 €360 €
RL unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern / Strafregelleistung
für ohne Zustimmung ausgezogene U 25’er
(Regelbedarfsstufe 3)
402 €360 €
Kinder 14 bis 17 Jahre
(Regelbedarfsstufe 4)
420 €376 €
Kinder von 6 bis 13 Jahre
(Regelbedarfsstufe 5)
348 €311 €
Kinder 0 bis 5 Jahre
(Regelbedarfsstufe 6)
318 €285 €

Bürgergeld Regelsatz für Kinder

Unter 25-Jährige (U25) ohne Genehmigung des Jobcenters zum Auszug aus der elterlichen Wohnung sowie für Kinder (siehe Tabelle weiter unten) wurden bei der Erhöhung ebenfalls berücksichtigt. Dabei profitierten Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren am meisten, hier erhöhte sich der Satz von 376 € auf 420 €. Bei Kindern zwischen 6 und 13 Jahren stieg der Regelsatz von 311 € auf 348 € und bei Kindern bis fünf Jahren erhöhten sich die monatlichen Leistungen ab 01.01.2023 von 285 € auf 318 €.

Kinder Regelsatz ab 2023 beim Bürgergeld

In der Grafik rechts finden Sie eine Übersicht der Regelleistungen für Kinder mit Aufschlüsselung nach Verwendung. Diese Werte basieren auf der Ermittlung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes – (§ 6 RBEG) und gelten seit dem 01.01.2023.

Höhe des Hartz 4 Regelsatzes 2012 bis 2022

Seit seiner (verfassungswidrig ermittelten) Einführung im Jahre 2005 hat sich der Hartz 4 Satz nur sehr schleppend entwickelt. Wie diese Grafik (letztmalig aktualisiert 12.04.2022) auch zeigt, die meiste Zeit dabei weit unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) was bedeutet, dass die Inflation höher gewesen ist als die Anpassung des Hartz IV Regelsatzes. Ein solches Defizit wird sich auch wieder für das Jahr 2022 zeigen, da die Regelleistung nur um 3 Euro und damit unter einem Prozent angehoben wurden – bei gleichzeitigen Preissteigerungen von über 7,3 Prozent bereits im März 2022. Die Preissteigerungen, die unter anderem aus der Corona-Pandemie, der Ukraine-Russland-Krise sowie harten Lockdowns in China resultieren, will die Ampel-Regierung aus SPD, Grüne und FDP erst im Jahr 2023 bei der Regelsatz-Ermittlung berücksichtigen.

abBürgergeld (Hartz IV bis 2022) RegelsatzErhöhung
in €
Erhöhung
in %
01.01.2023502 €53 €11,8 %
01.01.2022449 €3 €0,67 %
01.01.2021446 €14 €3,24 %
01.01.2020432 €8 €1,89 %
01.01.2019424 €8 €1,92 %
01.01.2018416 €7 €1,71 %
01.01.2017409 €5 €1,24 %
01.01.2016404 €5 €1,25 %
01.01.2015399 €8 €2,05 %
01.01.2014391 €9 €2,36 %
01.01.2013382 €8 €2,14 %
01.01.2012374 €10 €2,75 %
01.01.2011364 €5 €1,39 %
01.07.2009359 €8 €2,28 %
01.07.2008351 €4 €1,15 %
01.07.2007347 €2 €
(16 € Ost)
0,58 %
(4,83 % Ost)
01.01.2005345 €
(331 € Ost)
Einführung

Was mit dem Regelsatz abgedeckt ist

Die Regelleistung nach § 20 SGB II basiert auf einzelnen Bedarfen, die in der Summe einen monatlichen Eck-Regelsatz in Höhe von von 502 € (449 € bis 2022) ergeben. Die unten aufgeführten Beträge zum Regelsatz basieren auf den Regelsatzverordnung. Zu beachten ist, dass der Eck-Regelsatz für einen alleinstehenden, volljährigen Leistungsbedürftigen gilt.

Bürgergeld Regelsatz 2023

* Durch Rundungen können sich Unterschiede von wenigen Cent ergeben.

Regelbedarf seit dem 01.01.2023

Anteil am Regelbedarfin % von der RLin € von der RL
Nahrung, Getränke, Tabakwaren34,70%174,19 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur9,76%48,98 €
Post und Telekommunikation8,94%44,88 €
Bekleidung, Schuhe8,30%41,65 €
Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung8,48%42,55 €
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände6,09%30,57 €
andere Waren und Dienstleistungen7,98%40,06 €
Verkehr8,97%45,02 €
Gesundheitspflege3,82%19,16 €
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen2,61%13,11 €
Bildung0,36%1,81 €
Gesamt100%502,00 €

Regelbedarf bei Partnern in Bedarfsgemeinschaft

Leben zwei Partner in einer Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft, so stehen ihnen nicht jeweils die vollen Regelleistungen zu.

Beide Partner volljährig

Sind beide Partner in der Bedarfsgemeinschaft volljährig, so erhält jeder Partner die Leistungen aus der Regelbedarfsstufe 2 (dies sind jeweils 90% der Leistungen aus Regelbedarfsstufe 1) jeder Partner erhält ab 2023 451 Euro monatlich – in Summe 902 Euro Regelsatz.

Dies gilt auch, wenn zwei volljährige Partner unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden.

Ein Partner volljährig, ein Partner minderjährig

In diesem Fall erhält der volljährige Partner nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II den vollen Regelsatz aus Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 502 Euro. Der minderjährige Partner in der Bedarfsgemeinschaft erhält nach § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II als sonstiger erwerbsfähiger Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft den Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 4 in Höhe von 420 Euro – in Summe 922 Euro Regelsatz.

Unterkunft und Heizung zusätzlich zum Regelsatz

Zu den Beträgen des Regelsatzes werden zudem die Kosten für Unterkunft und Heizung für Wohnraum erstattet. Ab 2023 gilt eine Karenzzeit, wonach in den ersten zwölf Monaten die Angemessenheit der Wohnung nicht überprüft sind – dies ist eine Neuerung beim Bürgergeld und gilt für alle Bedürftigen. Die Heizkosten werden dagegen nur im angemessenen Umfang gezahlt.

Hierzu gibt es aber keine pauschalen Sätze, da diese nach den tatsächlichen Kosten übernommen werden.

Mehrbedarfe zusätzlich zum Regelsatz

Weiterhin stehen Alleinerziehenden, Schwangeren sowie Behinderten oder bei kostenaufwändiger Ernährung zusätzlich zum Hartz IV Regelsatz weitere, pauschalierte Mehrbedarfe zu.

Wie hoch der persönliche Bürgergeld Satz inklusive Wohnkosten und Mehrbedarfen für ihre Bedarfsgemeinschaft ist, können Sie mit unserem Bürgergeld Rechner ermitteln.

Keine Kürzung des Regelsatzes bei stationärem Aufenthalt

Müssen Bürgergeld Bedürftige aufgrund einer länger andauernden Krankheit in einem Krankenhaus oder anderweitig stationär untergebracht werden, haben diese weiterhin Anspruch auf den vollen Regelbedarf sowie Übernahme der vollen Miete.

Das Jobcenter darf weder die Vollverpflegung mit dem Regelbedarf verrechnen noch diese als Einkommen ansehen. Dass eine solche Kürzung des Regelsatzes rechtswidrig ist, hat das Bundessozialgericht entschieden. (BSG Az.: B 14 AS 22/07 R

Widerspruch gegen falschen Bürgergeld Bescheid

Es kommt leider nicht selten vor, dass die Leistungen vom Jobcenter falsch berechnet werden. Sei es durch nicht vollständige Angaben des Antragstellers, Falschberechnungen des Einkommens und Vermögens etc. die zu einer geringeren Regelleistung führen. Nach aktuellen Statistiken zu Hartz IV bis 2022, ist nahezu jeder dritte Bescheid falsch.

In diesem Fall sollte unbedingt ein Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid erhoben werden, damit die Leistungen entsprechend überprüft und korrigiert werden können. Anderenfalls erlangt der (falsch berechnete Bescheid) Rechtskraft.

Gegen falsche und zu geringe Leistungen wehren

Wie sie sich gegen falsche Bürgergeld Bescheide und damit zu geringe Leistungen beim Jobcenter wehren, können Sie auf den folgenden Artikeln nachlesen:

Bürgergeld Satz kurz zusammengefasst

Wie hoch ist der Bürgergeld Satz für eine Person?

Ab 2023 liegt der Bürgergeld Regelsatz bei 502 Euro für eine alleinstehende Person ohne Kinder und ist damit 3 Euro höher als im Vorjahr (449 Euro Hartz IV in 2022). Bei zwei Partnern in der Bedarfsgemeinschaft werden jeweils 451 ab 2023 Euro gezahlt (401 Euro bis 2022). Die Höhe des Regelbedarfs nach Personen oder Alter ist den Regelbedarfsstufen zu entnehmen.

Wie wird der Regelsatz ermittelt?

Der Regelsatz wird jährlich neu anhand der Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Einkommens- sowie Verbrauchstichproben ermittelt. Ab 2023 soll beim Bürgergeld auch die geplante Inflation bei der Berechnung Einzug halten. Gesetzliche Grundlage bietet dabei das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG). Die Entwicklung des Regelbedarfs steht seit seiner Einführung immer wieder in der Kritik.

Wie viel darf Miete für eine Wohnung kosten?

Zusätzlich zum Regelsatz werden bei Hartz IV (ab 2023 Bürgergeld) auch die Kosten der Wohnung gezahlt. Im ersten Jahr des Bürgergeldes gilt eine Karenzzeit, wo die Angemessenheit der Wohnkosten nicht relevant ist. Heizkosten werden jedoch auch weiterhin nur im angemessenen Rahmen übernommen. Bei Hartz IV galt über den Daumen gepeilt, je nach Region, zwischen 300 € und 400 € Brutto-Kaltmiete – also Miete inklusive Nebenkosten (ohne Heizkosten, Warmwasser und Strom) für eine alleinstehende Person als angemessen.

Quellen: Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bundesagentur für Arbeit)