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Bürgergeld Regelsatz – So hoch ist der Regelbedarf

Bürgergeld Regelbedarf 2024

Der Bürgergeld Regelsatz soll den monatlichen Bedarf für u.a. Ernährung, Kleidung, Hygiene, sowie Strom in der Grundsicherung abdecken – bildet also einen Teil des Existenzminimums – und auch für die kulturelle Teilhabe ausreichen.

Wie hoch ist der Bürgergeld Regelsatz?

Zum 01.01.2024 wurden die Bürgergeld Regelsätze um 12,2 Prozent angehoben. Für Alleinstehende stieg der Regelbedarf um 53 Euro von 502 Euro auf 563 Euro. Entsprechend stiegen auch die Beträge für Partner in der Bedarfsgemeinschaft, von 451 Euro auf 506 Euro.

Dabei orientiert sich der Bürgergeld Regelsatz an der Nettolohn- und Preisentwicklung, nachdem die Berechnung vom Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09 – 09.02.2010) gerügt wurde. Zudem wird seit 2023 beim Bürgergeld auch die voraussichtliche Inflation mit hineingerechnet.

Bürgergeld Regelsätze nach Alter – Tabelle 2024

In der nachfolgenden Tabelle eine Übersicht zum Bürgergeld Regelsatz 2024 sowie der Höhe für 2023 zum Vergleich.

BedarfBürgergeld bis 2023Bürgergeld ab 2024
Regelbedarf für Alleinstehende/ Alleinerziehende
(Regelbedarfsstufe 1)
502 €563 €
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
(Regelbedarfsstufe 2)
451 €506 €
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen
(Regelbedarfsstufe 3)
402 €451 €
RL unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern
(Regelbedarfsstufe 3)
402 €451 €
Kinder 14 bis 17 Jahre
(Regelbedarfsstufe 4)
420 €471 €
Kinder von 6 bis 13 Jahre
(Regelbedarfsstufe 5)
348 €390 €
Kinder 0 bis 5 Jahre
(Regelbedarfsstufe 6)
318 €357 €

Bürgergeld Regelbedarf für Kinder

Unter 25-Jährige (U25) ohne Genehmigung des Jobcenters zum Auszug aus der elterlichen Wohnung sowie für Kinder wurden bei der Erhöhung ebenfalls berücksichtigt. Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren erhalten nach der Erhöhung 471 € anstatt bisher 420 €. Bei Kindern zwischen 6 und 13 Jahren stieg der Regelsatz von 348 € auf 390 € und bei Kindern bis fünf Jahren erhöhten sich die monatlichen Leistungen seit 01.01.2024 von 318 € auf 357 €.

20 Euro Sofortzuschlag zusätzlich

Zusätzlich erhalten alle Kinder und Jugendliche in den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro, bis die Kindergrundsicherung – voraussichtlich 2025 – eingeführt wird. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls vom Jobcenter.

In der Grafik rechts finden Sie eine Übersicht der Regelleistungen für Kinder mit Aufschlüsselung nach Verwendung. Diese Werte basieren auf der Ermittlung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes – (§ 6 RBEG) und gelten seit dem 01.01.2024.

Entwicklung des Regelsatzes bis 2024

Verglich Bürgergeld Regelsatz 2018 bis 2023 im Verhältnis zum Verbraucherpreisindex (VPI) -abgerufen am 07.01.2024

Seit seiner Einführung im Jahre 2005 hat sich der Regelbedarf nur sehr schleppend entwickelt. Wie diese Grafik (letztmalig aktualisiert 07.01.2024) auch zeigt, die meiste Zeit dabei weit unter der Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Verbraucherpreisindex (VPI), was bedeutet, dass die Inflation (Kaufkraftverlust) höher gewesen ist als die Anpassung des Bürgergeld Regelbedarfs. Ein solches Defizit zeigt sich insbesondere für die beiden letzten Jahre.

Was mit dem Regelbedarf abgedeckt ist

Die Regelleistung nach § 20 SGB II basiert auf einzelnen Bedarfen, die in der Summe einen monatlichen Eck-Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1) in Höhe von von 563 € ergeben. Die unten aufgeführten Beträge zum Regelbedarf basieren auf der Regelsatzverordnung. Zu beachten ist, dass die Regelbedarfsstufe 1 für einen alleinstehenden, volljährigen Leistungsbedürftigen gilt.

* Durch Rundungen können sich Unterschiede von wenigen Cent ergeben.

Regelsatz seit dem 01.01.2024 im Detail

Anteil am Regelbedarfin % von der RLin € von der RL
Nahrung, alkoholfreie Getränke34,70%195,36 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur9,76%54,95 €
Post und Telekommunikation8,94%50,33 €
Bekleidung, Schuhe8,30%46,73 €
Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung8,48%47,74 €
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände6,09%34,29 €
andere Waren und Dienstleistungen7,98%44,93 €
Verkehr8,97%50,50 €
Gesundheitspflege3,82%21,51 €
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen2,61%14,69 €
Bildung0,36%2,03 €
Gesamt100%563,00 €

Regelbedarf bei Partnern in Bedarfsgemeinschaft

Leben zwei Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, so erhält nicht jeder Partner die volle Regelleistung nach Regelbedarfsstufe 1. Um die Regelbedarfe zu bestimmen, kommt es auf die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft an.

Beide Partner volljährig

Sind beide Partner volljährig, erhält jeder Partner 506 Euro nach der Regelbedarfsstufe 2, was 90 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 entspricht – in Summe 1.012 Euro Regelsatz im Monat für die Bedarfsgemeinschaft. Dies gilt auch, wenn zwei volljährige Partner unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden.

Ein Partner volljährig, ein Partner minderjährig

In diesem Fall erhält der volljährige Partner den vollen Regelsatz aus Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 563 Euro (§ 20 Abs. 2 S. 1 SGB II). Der minderjährige Partner erhält als sonstiger erwerbsfähiger Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft den Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 4 in Höhe von 471 Euro (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II) – in Summe 1.034 Euro Regelleistung.

Zusätzliche Leistungen zum Regelsatz

Das Bürgergeld beschränkt sich nicht nur auf den Regelsatz. Das Jobcenter übernimmt weitere Leistungen, um das Existenzminimum Bedürftiger zu decken. Dazu gehören unter anderem die Wohnkosten sowie Mehrbedarfe, etwa Pauschalen für Alleinerziehende, Schwangere oder Menschen mit Behinderung.

Wie hoch der persönliche Bürgergeld Satz inklusive Wohnkosten und Mehrbedarfen für ihre Bedarfsgemeinschaft ist, können Sie mit unserem Bürgergeld Rechner ermitteln.

Keine Kürzung des Regelsatzes bei stationärem Aufenthalt

Müssen Bürgergeld Bedürftige aufgrund einer länger andauernden Krankheit in einem Krankenhaus oder anderweitig stationär untergebracht werden, haben diese weiterhin Anspruch auf den vollen Regelbedarf sowie Übernahme der vollen Miete. Dies gilt allerdings nur, wenn der stationäre Aufenthalt (Krankenhaus, Gefängnis etc.) nicht länger als sechs Monate dauert.

Auch darf die Verpflegung nicht als Einkommen angerechnet werden, wie die Bürgergeld-V in § 1 Abs. 1 Nr. 11 klar regelt. Weitere Informationen im Artikel Bürgergeld Bezug trotz Aufenthalt in stationärer Einrichtung

Quellen: Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bundesagentur für Arbeit)