Beim Bezug von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) sind Sie gehalten gewisse Grundpflichten zu erfüllen.
Anderenfalls können Ihnen hieraus Sanktionen wie beispielsweise teilweise oder komplette Streichung der bewilligten Leistung entstehen, gegebenenfalls auch für die Vergangenheit.
Inhaltsverzeichnis
Aktive Arbeitssuche – Persönliche Verfügbarkeit
Eine Grundpflicht bei Bezug von Bürgergeld Leistungen besteht insbesondere darin, eigenständig und aktiv konkrete Schritte zum Zwecke der Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen, also aus dem Arbeitslosengeld herauszukommen.
Erreichbarkeit an jedem Werktag
Dazu gehört grundsätzlich die postalische und persönliche Erreichbarkeit an jedem Werktag. Bei vorübergehendem, anderweitigem Aufenthalt ist der Träger hiervon in Kenntnis zu setzen.
Regelmäßige persönliche Meldung
Sie sind verpflichtet sich regelmäßig persönlich bei Ihrem zuständigen Jobcenter oder einer sonstigen Dienststelle zu melden.
Teilnahme an Untersuchungen
Ihnen kann auch auferlegt werden zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen.
Krankmeldung
Es gibt diverse Gründe, aus denen der Träger unverzüglich persönlichen Kontakt mit Ihnen aufnehmen muss, um z.B. mit Ihnen über zu treffende Entscheidungen im Leistungsverfahren oder die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen zu sprechen.
Vor diesem Hintergrund muss Ihre Erreichbarkeit sichergestellt sein. Auch Erkrankung und Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sind dem Träger unverzüglich bekannt zu geben.
Annahme einer zumutbaren Maßnahme bzw. Arbeit
Für den Fall, dass Ihnen eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme auferlegt worden sein sollte, sind Sie verpflichtet dieser und den insoweit abgeschlossenen Vereinbarungen nachzukommen.
Achtung: Bei eigenständigem Abbruch dieser Maßnahme oder wenn Sie selbst Anlass für den Abbruch gegeben haben sollten, liegt eine Pflichtverletzung vor.
Schuldhafte Beeinträchtigung führt zu Sanktionen
Demgemäß sind Sie gehalten den Ablauf dieser Maßnahme nicht schuldhaft zu beeinträchtigen, auch den Maßnahmeerfolg an sich nicht zu beeinträchtigen oder dafür Sorge zu tragen, dass dem Maßnahmenträger Ihr Verbleiben in der Maßnahme zumutbar bleibt (z.B. pünktlich und zuverlässig erscheinen, nicht unentschuldigt fernbleiben etc.).
Anderenfalls könnte Ihr Fehlverhalten eine Leistungsminderung oder Leistungsstreichung von Bürgergeld zur Folge haben.
Angemessenes wirtschaftliches Verhalten
Auch sind Leistungsminderungen (Sanktionen) für den Fall vorgesehen, dass Sie Ihr Einkommen / Vermögen nach Vollendung des 18. Lebensjahres in der Absicht vermindert haben, um einen Anspruch oder eine Erhöhung des Bürgergeld zu bewirken oder Ihr unwirtschaftliches Verhalten trotz entsprechender Belehrung nicht ändern, Sie kein Arbeitslosengeld erhalten, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist oder Sie die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Anspruches auf Bürgergeld führen würden.
Mehr zum Bürgergeld Anspruch
Meldepflicht vor und nach Ortsabwesenheit
Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht für Empfänger von Bürgergeld nicht. Gleichwohl ist es möglich sich innerhalb eines Kalenderjahres für die Dauer von 3 Wochen außerhalb des eigenen Wohnortes aufzuhalten.
Wichtig zu beachten in diesem Zusammenhang ist, dass vorab eine Zustimmung des Trägers insoweit einzuholen ist. Für den genehmigten Zeitraum werden Sie von den Meldepflichten entbunden.
Eine Verlängerung dieses Zeitraumes ist nicht möglich. Nach Rückkehr an Ihren Wohnort sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich bei Ihrem Ansprechpartner zu melden.
Sanktioniert werden auch unerlaubte (nicht genehmigte) Ortsabwesenheit und/ oder verspätete Rückmeldung!
Um Sanktionen zu vermeiden ist es wichtig den Urlaub genehmigen zu lassen. Mehr dazu unter Erreichbarkeit beim Bürgergeld.
Ausnahmsweise längere Ortsabwesenheit möglich
Ausnahmsweise kann unter bestimmten Voraussetzungen einer Ortsabwesenheit von bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr zugestimmt werden, wenn und soweit Sie das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Tipp: Bei Auslandsaufenthalt empfiehlt sich der Abschluss einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung für das Ausland, da die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten für einen krankheitsbedingten Rücktransport aus dem Ausland übernehmen.
Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Tritt während des laufenden Bezuges von Bürgergeld eine Arbeitsunfähigkeit ein, bleibt der Sozialversicherungsschutz erhalten und darüber hinaus werden die bisherigen Leistungen des Bürgergeldes weiterhin gewährt.
Unverzügliche Meldung
Das Vorliegen einer arbeitsunfähigen Erkrankung ist dem Jobcenter unverzüglich durch eine ärztliche Bescheinigung anzuzeigen. Daraus muss sich auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben.
Folgebescheinigung
Gegebenenfalls ist eine Folgebescheinigung beizubringen für den Fall, dass die Erkrankung länger als bisher einschätzbar andauert. Auch der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ist der Behörde unmittelbar anzuzeigen.
Leistungskürzungen möglich
Wenn und soweit Sie der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommen sollten, hat das Jobcenter die Möglichkeit Leistungsminderungen vorzunehmen.
Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst
Welche Pflichten hat ein Bürgergeld Bedürftiger?
Der Leistungsbezieher ist dazu verpflichtet aktiv an seiner Weitervermittlung mitzuwirken. Er muss daher an Werktagen für das Jobcenter erreichbar sein, regelmäßig persönlich vorstellig werden, ggf. ärztliche oder psychologische Untersuchungen mitmachen und sich im Krankheitsfall krank melden. Auch muss an zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahmen vollständig teilgenommen werden. Zudem wird angemessenes wirtschaftliches Verhalten vorausgesetzt.
Kann Bürgergeld komplett gestrichen werden?
Nein! Mit der Einführung des Bürgergeldes wurden Sanktionen soweit verändert, dass sie sich nicht mehr auf die Kosten der Unterkunft und Heizung auswirken und auch nur auf höchstens 30 Prozent des Regelsatzes auswirken dürfen.
Zuletzt aktualisiert: 16.01.2023