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Pflegegeld bei Hartz IV – Pflegebedürftige und Pflegepersonen

Tochter kümmert sich um ältere Mutter

Wer aus gesundheitlichen Gründen auf Pflegemaßnahmen angewiesen ist, kann Pflegegeld beantragen. Über die finanzielle Leistung der Pflegekassen können Betroffene ihre Pflege selbst sicherstellen. Nicht selten besteht bei Pflegebedürftigen ein gleichzeitiger Anspruch von Pflegegeld und Hartz IV. Wird das Pflegegeld auf den Arbeitslosengeld-II-Anspruch angerechnet?

Pflegegeld: Was ist das?

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem Pflegegeld für gesundheitlich Pflegebedürftige und dem Pflegegeld für Pflegekinder.

Das Pflegegeld für Pflegekinder dient im SGB VIII als Hilfe für Pflegeeltern, die ein Pflegekind bei sich aufnehmen und es versorgen.

Beim Pflegegeld für gesundheitlich Pflegebedürftige handelt es sich um eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Es wird gezahlt, wenn Pflegebedürftige ihre Pflege selbst sicherstellen und ist Fokus dieses Ratgebers. Gesetzliche Grundlage bieten hierbei das SGB XI und SGB XII.

Pflegegeld: Wer bekommt es?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben gemäß § 37 SGB XI Abs. 1 die Möglichkeit, Pflegegeld anstelle der häuslichen Pflegehilfe zu beantragen. Anspruchsberechtigte stellen hierbei Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung selbst sicher.

Die Pflege kann so beispielsweise von Familienmitgliedern, Bekannten oder auch Ehrenamtlichen übernommen werden. Beim Einsatz eines professionellen ambulanten Pflegedienstes gewährt die Pflegekasse Pflegesachleistungen, die das Pflegegeld um den Prozentsatz kürzen, zu dem diese Leistungen in Anspruch genommen werden (§ 38 SGB XI).

Das Pflegegeld überweist die Pflegekasse grundsätzlich an die Pflegebedürftigen und nicht etwa an die Pflegeperson. Der Pflegebedürftige kann das Pflegegeld dann verwenden, um es an die Pflegeperson weiterzugeben bzw. für deren Ausgaben in Zusammenhang mit der Pflege aufzukommen.

Wie viel Pflegegeld gibt es?

Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem Pflegegrad der betreffenden Person. Der Pflegegrad beschreibt den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person, wobei der Pflegegrad 1 die geringste Pflegebedürftigkeit im Stufensystem darstellt. Je höher der Pflegegrad, desto höher auch das Pflegegeld.

Die entsprechenden Beträge gemäß § 37 SGB XI sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

PflegegradMaximale Leistungen pro Kalendermonat
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2316 Euro
Pflegegrad 3545 Euro
Pflegegrad 4728 Euro
Pflegegrad 5901 Euro

Pflegebedürftige: Hartz IV oder Sozialhilfe?

Da die Erwerbsfähigkeit Grundvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II ist, erhalten Pflegebedürftige, die dauerhaft nicht erwerbsfähig sind, kein Hartz IV. Sie können stattdessen Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung gemäß § 41 Abs. 3 SGB XII im Rahmen der Sozialhilfe haben.

Erwerbsfähige Personen mit Pflegegrad können derweil Anspruch auf Hartz IV haben, solange sie mindestens 3 Stunden am Tag erwerbstätig sein können, ohne daran auf Grund von Krankheit oder Behinderung gehindert zu sein (§ 8 SGB II).

Wird Pflegegeld auf Hartz IV angerechnet?

Hartz IV Empfänger sind verpflichtet, jedwedes Einkommen beim Jobcenter anzugeben. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag von 100 Euro monatlich, wird es gemäß § 11 SGB II vollkommen auf den Hartz IV Regelsatz angerechnet.

Das Pflegegeld stellt gemäß § 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in diesem Zusammenhang allerdings einen Sonderfall dar. Demnach sind nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung im Regelfall nicht als Einkommen auf Hartz IV anzurechnen. Welche Einnahmen als steuerfrei gelten, regelt § 3 Nr. 36 EstG.

Zwischen Pflegeperson und Pflegebedürftigen sind dabei insbesondere die folgenden Konstellationen denkbar:

Pflegegeld für eigenen Pflegegrad

Wenn Hartz IV Empfänger Pflegegeld für ihren eigenen Pflegegrad erhalten, darf dieses als steuerfreies Einkommen auch nicht auf den Regelsatz angerechnet werden. Gleiches gilt beim gleichzeitigen Bezug von Sozialhilfe und Pflegegeld (vgl. auch § 13 Abs. 5 SGB XI).

Pflegegeld für häusliche Pflege von Angehörigen

Erhält man als Hartz IV Empfänger Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen wird dieses ebenfalls nicht auf den Regelsatz angerechnet. Das Einkommen gilt gemäß § 3 Nr. 36 EstG als steuerfrei, solange es den gesetzlich vorgegebenen Betrag nach Pflegegrad (siehe oben) nicht übersteigt.

Unabhängig davon müssen Hartz IV Empfänger, die Angehörige pflegen, dem Arbeitsmarkt jedoch weiterhin zur Verfügung stehen. Hierbei ist für Pflegepersonen jedoch nicht jede Arbeit als zumutbar einzustufen. Ist die Ausübung einer Tätigkeit nicht mit der Pflege Angehöriger vereinbar und die Pflege kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden, gilt die Tätigkeit gemäß § 10 Abs.1 Nr. 4 SGB II als unzumutbar und muss demnach nicht ausgeführt werden.

Lesenswert: Hartz IV: Zumutbare Arbeit und unzumutbare Arbeit

Pflegegeld für Pflege von Nicht-Angehörigen

Gehen Privatpersonen einer Pflegetätigkeit für Nicht-Angehörige nach, wird das erhaltene Einkommen nicht auf den Hartz IV Regelsatz angerechnet, wenn die Einnahmen das gesetzlich vorgegebene Pflegegeld nach Pflegegrad nicht übersteigen und bei der Pflegeperson gemäß § 3 Nr. 36 EstG eine sittlich-moralische Verpflichtung im Sinne des § 33 Absatz 2 EstG zur Pflege des Pflegebedürftigen vorliegt. Von einer solchen Verpflichtung spricht man, wenn die betreffenden Personen in einem engen Verhältnis zueinander stehen, allerdings nicht zwangsläufig miteinander verwandt sind (Lebenspartner, Stiefkinder, langjährige Haushaltshilfe etc.).

Pflegegeld für Pflege von Nicht-Angehörigen: Fremde

Handelt es sich bei der Pflegeperson jedoch um einen Fremden, der in keiner Beziehung zur pflegebedürftigen Person steht, wird das vom Pflegebedürftigen erhaltene Pflegegeld als Einnahme berücksichtigt und verringert den Anspruch auf Hartz IV entsprechend (LSG Hamburg, Urteil v. 08.09.2016, Az.: L 4 AS 567/15 und L 4 AS 569/15).

Bayern: Anrechnung des Landespflegegelds auf Hartz IV

Beim bayerischen Landespflegegeld handelt es sich um ein zusätzliches Pflegegeld, das Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 im Bundesland Bayern beantragen können. Pro Jahr stehen Betroffenen damit 1.000 Euro neben dem regulären Pflegegeld zu, um den Mehraufwand, den Pflegebedürftige auf Grund ihres Zustandes haben, zu decken. Das Landespflegegeld zählt nicht als anrechenbares Einkommen und mindert den Hartz IV Anspruch somit nicht.

Das Wichtigste in Kürze

Wird Pflegegeld auf Hartz IV angerechnet?

Nein. Beim Pflegegeld handelt es sich im Regelfall um nicht anzurechnendes Einkommen. Mehr dazu hier.

Wer bekommt Pflegegeld?

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld. Die Pflegegeldbeträge können dieser Tabelle entnommen werden.

Wer bekommt das Pflegegeld überwiesen?

Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person und nicht etwa an die Pflegeperson. Mehr dazu hier.

Titelbild:  Africa Studio/ shutterstock.com