Dass Jobcenter Hartz IV Empfänger dazu zwingen können, die Frührente mit 63 Jahren trotz erheblicher Abschläge zu beantragen, ist nicht neu. So hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem am Dienstag veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass der bloße Anspruch auf eine Rente ausreicht, um einem Antragsteller die Hartz IV Leistungen zu verweigern.
Im verhandelten Fall hatte das Jobcenter dem Antragsteller die Hartz IV Leistungen versagt und ihn auf die frühzeitige Beantragung der Rente verwiesen. Der Leistungsträger stufte den Mann als nicht hilfebedürftig ein und beantragte für ihn die Rente. Er selbst wollte aber keinen Antrag auf frühzeitige Rente stellen, da sich die dauerhaften Abschläge auf über sieben Prozent beliefen und reichte aus diesem Grund die notwendigen Unterlagen nicht ein.
In erster Instanz hatte das Mainzer Sozialgericht (S 4 AS 571/15 ER vom 15.07.2015) das Jobcenter zunächst angewiesen, Hartz IV Zahlungen vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens zu leisten. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat nun die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag insgesamt abgelehnt. Das LSG ist der Auffassung, dass der 63-jährige Hartz IV Antragsteller die Abschläge bei einer vorzeitigen Rentenbeantragung hinnehmen müsse und die Verweigerung von Leistungen durch das Jobcenters rechtens sei. Das Gericht ist der Meinung, dass der bloße Rentenanspruch das Versagen von Hartz IV Leistungen rechtfertige, auch wenn dieses mit erheblichen und dauerhaften Abschlägen verbunden sei. Wie ein Gerichtssprecher mitteilte, habe der Mann keine Möglichkeit, sich an eine höhere Instanz zu wenden. Theoretisch sei aber eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht möglich.
In einem Grundsatzurteil hatte das Bundessozialgericht in Kassel am 19.08.2015 ähnlich entschieden wie das Landessozialgericht. Allerdings ging es in der Entscheidung des Bundessozialgerichts darum, ob einem Hartz IV Empfänger bei der Beantragung der vorzeitigen Rente Abschläge zuzumuten sind, was Deutschlands höchste Sozialrichter bejahten. Das Landessozialgericht hatte aber im vorliegenden Sachverhalt aber nicht über die Zumutbarkeit von Rentenabschlägen zu entscheiden, sondern über die Folgen einer Nichtbeantragung der Rente ab dem 63. Lebensjahr. Und in der Frage kam das Landessozialgericht zu dem Schluss, dass das Vorliegen eines Rentenanspruchs die Verweigerung von Hartz IV Leistungen mangels Hilfebedürftigekit rechtfertige, gleich ob Zahlungen bereits geflossen sind oder nicht.
Beschluss LSG Rheinland-Pfalz – Az.: L 3 AS 370/15 ER – 17.08.2015