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ZWANGSVERRENTUNG – Wenn Jobcenter Hartz IV Bezieher zur Frührente zwingen

Hartz IV FrührenteZwangsverrentung scheint die neue Zauberformel zu sein, um die Arbeitslosenzahlen per Gesetz zu frisieren. So steht den Jobcentern die Möglichkeit nach § 12a SGB II offen, Hartz IV Empfänger, die das 63. Lebensjahr vollenden haben, zu einem Antrag auf Frührente zu zwingen, schlimmstenfalls kann das Jobcenter sogar selbst einen Antrag für den Hilfebedürftigen bei der Rentenversicherung stellen.

Die Auswirkungen sind verheerend, denn durch den frühzeitigen Rentenantrag müssen Betroffene erhebliche Einbußen bei ihrer Rente hinnehmen, und das über die Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus.

Kürzung von 0,3 Prozent der Rente pro Monat dauerhaft

Der finanzielle Schaden einer (erzwungenen) Frührente ist gewaltig. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze beantragt wird, erfolgt ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent. Wer also mit 63 statt 67 (Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1964) Frührente beantragt, hat eine dauerhaftes Minus von 14,4 Prozent. Der maximale Rentenabschlag ist bei 18 Prozent gedeckelt.

Für die Zwangsverrentung durch das Jobcenter können im Jahr 2013 die Jahrgänge 1950 herangezogen werden, hier liegt das Renteneintrittsalter bei  65 Jahren und fünf Monaten. Demzufolge belaufen sich die dauerhaften Einbußen auf 29 Monate x 0,3 = 8,7 Prozent. Für die Jobcenter spielen diese finanziellen Einbußen der Betroffenen jedoch keine Rolle, denn so steht es im Gesetz und außerdem bereinigt es die Arbeitslosen-Statistik.

Zwang zur Rente durch Jobcenter rechtswidrig

Die Jobcenter handeln bei der Zwangsverrentung im Rahmen des Gesetzes und dennoch rechtswidrig – zumindest wenn sie Hartz IV Empfänger pauschal ab dem Alter von 63 Jahren unter Androhung von Leistungsverweigerung zur Rente zwingen. Hier muss der Leistungsträger nach Ermessen handeln und jeden möglichen Antrag einer Einzelfallprüfung unterziehen. Rückenwind bekommen Betroffene bereits von den Landessozialgerichten

  • LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 B 371/09)
  • Hessisches LSG (Az. L 7 AS 88/11 B ER).

Hier haben die Gerichte entschieden, dass die Ermessensentscheidung der Jobcenter nicht erst beim Rentenantrag durch das Amt (§ 5 Abs. 3 SGB II) beginnt, sondern bereits im Vorfeld bei der Aufforderung zum Rentenantrag durch den Hartz IV Bezieher. Bei der Ermessensentscheidung durch die Jobcenter ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Rentenanspruch nicht unter den Hartz IV Leistungen liegt, es sich um einen erwerbstätigen Aufstocker handelt oder ob der Leistungsbezieher die SGB II Leistungen nur zusätzlich zu anderen (Versicherungs-)Leistungen wie dem Arbeitslosengeld I erhält.

Weitere Ermessenskriterien

Auch folgende Punkte müssen beispielsweise vom Jobcenter im Rahmen des Ermessens eines möglichen, frühzeitigen Rentenantrags berücksichtigt werden (nicht abschließend!):

  • befindet sich der Leistungsempfänger bereits kurz vor der Regelaltersgrenze (ca. 6 Monate), so dass er demnächst ohne Abschläge Rente beantragen kann?
  • liegt der Rentenanspruch unter dem Hartz IV Anspruch?
  • Hat der Leistungsempfänger eine Beschäftigung in Aussicht oder befindet sich in einer Maßnahme/ Qualifizierung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt?
  • Gilt der Leistungsempfänger als Hilfebedürftiger nur Aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft, bekommt aber selbst keine Hartz IV Leistungen?

Widerspruchsfrist gegen Aufforderungsbescheid beachten

Ergeht ein Aufforderungsbescheid durch das Jobcenter zur frühzeitigen Beantragung der Rente, muss innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, damit dieser nicht rechtskräftig wird. Da es sich hier um einen durchaus folgenschweren Fall für den Betroffenen handeln kann, raten wir, sich unbedingt einen Anwalt oder andere fachkundige und geeignete Beratungsstellen zur Seite zu nehmen. Voraussichtlich wird der Widerspruch abgelehnt, so dass es zu einer Klage vor dem Sozialgericht kommen wird.

Aufschiebende Wirkung

WICHTIG: Weder der Widerspruch noch die Anfechtungsklage gegen den Aufforderungsbescheid haben nach § 39 Nr. 3 SGB II eine aufschiebende Wirkung. Daher könnte das Jobcenter im Rahmen der sofortigen Vollziehbarkeit den Rentenantrag für den Leistungsempfänger stellen. Um dem entgegenzuwirken, kann nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die aufschiebende Wirkung der Anfechtung beim Sozialgericht beantragt werden.