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Wegen Corona-Gefahr: Jobcenter muss Umzugsunternehmen zahlen

Umzugsfirma

Um eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus zu vermeiden, muss das Jobcenter vorläufig für die Kosten eines Umzugsunternehmens aufkommen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund kürzlich.

Infektionsgefahr: Jobcenter muss Umzugsunternehmen zahlen

Umzüge können mitunter sehr stressig, nervenaufreiben und vor allem körperlich anstrengend sein. Häufig sind Umzugswillige auf die Hilfe von Freunden oder Verwandten angewiesen, um Sofa, Bett und Co. in die neue Bleibe zu transportieren. Die geltenden Kontaktbeschränkungen in der Corona-Krise erschweren den geplanten Wohnungswechsel dabei zusätzlich. Das Sozialgericht Dortmund entschied nun, dass das Jobcenter die Kosten für ein Umzugsunternehmen übernehmen muss, um die Infektionsgefahr in Zeiten der Pandemie zu verringern (Urteil v. 12.11.2020, Az.: S 30 AS 4219/20 ER).

Jobcenter lehnt Antrag auf Kostenübernahme ab

Dem Urteil lag der Fall einer Hartz IV Empfängerin aus dem Raum Dortmund zugrunde. Da die Frau bei einem geplanten Umzug nicht auf die Hilfe von Freunden zurückgreifen konnte, beantragte sie beim zuständigen Jobcenter die Kostenübernahme für ein Umzugsunternehmen. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Leistungsempfängerin könne den Umzug kostengünstig mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker durchführen. In einem Antrag auf Eilrechtschutz wandte sich die Frau dagegen.

SG Dortmund: Infektionsgefahr geringer mit Umzugsunternehmen

Das Sozialgericht Dortmund gab dem Antrag statt. Aus Sicht des Gerichts könne das Jobcenter zwar grundsätzlich die kostengünstige Planung und selbstständige Durchführung eines Umzugs verlangen, allerdings ergäben sich durch die Verordnungen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus Umstände, die einen Umzug mit studentischen Hilfskräften unzumutbar machen würden.

Die Beauftragung mehrerer einzelner Personen aus unterschiedlichen Haushalten widerspreche dem Zweck der Coronaschutzverordnung, „Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen“, so das Gericht. Ein Umzug bringe körperlich schwere Arbeit mit sich, im Zuge derer sich starkes Ein- und Ausatmen sowie die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern nicht vermeiden ließen. Durch die Beauftragung einer Umzugsfirma könne die Infektionsgefahr vergleichsweise gesenkt werden, da die Mitarbeiter als Teil eines Unternehmens regelmäßig miteinander in Kontakt stehen und auf die Weise eher einem einzelnen „Haushalt“ entsprächen.

Titelbild: Africa Studio/ shutterstock.com