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Bis Ende 2021: Vereinfachter Zugang zu Hartz IV verlängert!

Frau mit Maske zeigt Daumen hoch

Der Koalitionsausschuss hat die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung bis Jahresende beschlossen. Im Rahmen eines neuen Sozialschutzpakets will die Regierung die wirtschaftlichen Auswirkung der Corona-Pandemie auf diese Weise mildern.

Sozialschutzpaket III: Verlängerung bis 31. Dezember 2021

Die Corona-Krise hält die Bundesrepublik auch weiterhin fest im Griff. Bereits im März 2020 beschloss die Regierung aus diesem Grund das Sozialschutzpaket I und erleichterte damit den Zugang zur Grundsicherung vorübergehend. Ursprünglich sollten die Maßnahmen am 31. März 2021 auslaufen. Nun hat sich der Koalitionsausschuss aus SPD und Union CDU/CSU darauf geeinigt, die Regelung mit dem Sozialschutzpaket III bis zum 31. Dezember 2021 auszuweiten.

Vereinfachter Zugang zu Hartz IV: Regelungen

Die zentralen Maßnahmen im Rahmen des vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung gem. § 67 SGB II zum „vereinfachten Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ sind dem Folgenden zu entnehmen:

Einschränkung der Vermögensprüfung

Grundsätzlich gilt, dass der Lebensunterhalt zunächst vom eigenen Einkommen bzw. Vermögenswerten zu bestreiten ist, bevor ein Anspruch auf Hartz IV Leistungen bestehen kann. Durch die Einschränkung der Vermögensprüfung haben auch diejenigen Anspruch, deren Vermögen oberhalb der Freigrenze von zwischen 9.750 Euro und 10.050 Euro für Erwachsene liegt. Das Vermögen muss allerdings nur nicht eingesetzt werden, solange es nicht erheblich ist. Dabei gelten gem. den Verwaltungsvorschriften zu § 21 Wohngeldgesetz (dort 21.37) die folgenden Höchstgrenzen:

  • 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
  • 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

Laut Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen können die Vermögensgrenzen jedoch nicht pauschal gelten. Vermögen müsse dann als erheblich gelten, wenn einzelfallabhängig für jedermann ersichtlich sei, dass ein Anspruch auf Hartz IV Leistungen nicht gerechtfertigt sei.

Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU)

Zu den Leistungen der Grundsicherung gehört auch die Übernahme der Kosten der Unterkunft in angemessener Höhe. Welche Wohnkosten dabei als angemessen gelten, richtet sich nach den örtlichen Richtlinien der Städte und Gemeinden. In der Corona-Krise werden die Kosten jedoch in ihrer tatsächlichen Höhe übernommen, um zu verhindern, dass Hartz IV Antragssteller ihre Wohnung aufgeben müssen, weil diese nach geltenden Richtlinien unangemessen teuer ist.

Schnellere Auszahlung von Hartz IV Leistungen

Durch den Wegfall der Prüfung der Vermögens- und Wohnverhältnisse wird der Prozess vom Hartz IV Antrag bis zur Auszahlung der Leistungen enorm beschleunigt. In Zeiten des Corona-Lockdowns und dessen wirtschaftlichen Implikationen ist die schnelle Gewährung der Leistungen essentiell wichtig:

Mit einer Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31. Dezember 2021 wird sichergestellt, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten“, heißt es dazu von Seiten der Bundesregierung.

Nachdem die Formulierungshilfen für ein Sozialschutzpaket III vom Bundeskabinett beschlossen wurden, befindet sich der Entwurf nun im Gesetzgebungsverfahren. Nach dessen Abschluss sollen die Regeln ab 01. April 2021 in Kraft treten.

Quelle: Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 09.02.2021

Titelbild: DexonDee/ shutterstock.com