Trotz eines eher geringen Einkommens hohe Unterhaltsleistungen zu vereinbaren und dann auf die Hilfe vom Staat bzw. Hartz IV zu hoffen, funktioniert nicht. Das bestätigt jetzt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. In einem solchen Fall sind die Betroffenen laut Richterspruch selbst schuld und dürfen die Existenzprobleme nicht auf die Allgemeinheit abwälzen.
Verringerter Hartz IV Anspruch trotz Unterhaltstitel
Klage eingereicht hatte ein heute 67-jähriger Mann. Ihm steht seit dem 60. Lebensjahr eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 260 Euro zu. Diesen Betrag hatte das Jobcenter kurzerhand auf den Hartz IV Anspruch angerechnet. Zu Unrecht, so der Leistungsempfänger. Schließlich benötige er das Geld für die Unterhaltszahlungen.
Hintergrund: Der Hartz IV Empfänger hatte nach der Trennung von seiner Frau eine notarielle Vereinbarung unterschrieben. Darin verpflichtete er sich zur Zahlung von 1.000 Euro Unterhalt pro Monat. Angesichts der bereits damals eher niedrigen Bezüge ein absolut nicht nachvollziehbarer Schritt. Schon gar nicht vor dem Hintergrund, dass der Mann aufgrund der Höhe seines Einkommens überhaupt nicht unterhaltspflichtig gewesen sei, betonten die Richter in Celle.
Ansprüche besser prüfen
Normalerweise prüfen Sozialbehörden und Gerichte aufgrund der hohen Auslastung nicht, ob ein Unterhaltstitel plausibel ist. Heißt: In der Regel fließen die Ansprüche anstandslos in die Bedarfsberechnung ein. Wenn ein solcher Anspruch aber offenkundig gar nicht besteht, muss genauer hingeschaut und gerechnet werden, so das Landessozialgericht.
Die Richter stellten fest, dass der Mann selbst mit der Betriebsrente weniger Einnahmen hätte als der mit 1.100 Euro bezifferte Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle. Und nur, weil er völlig grundlos eine Unterhaltspflicht eingegangen sei, dürfe nicht die Allgemeinheit belastet werden. Wie der Mann seinen finanziellen Pflichten nachkommen soll, dazu äußerten sich die Richter nicht. Immerhin lässt man ihm das Nötigste zum Leben.
Eine Revision beim Bundessozialgericht ist möglich. Dann müsste generell geklärt werden, ob Jobcenter und Co. einen Blick auf die Plausibilität von Unterhaltszusagen werfen dürfen.
Bundessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az. L 11 AS 1373/14 vom 17. April 2018