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Urteil: Jobcenter zahlt Computer für die Schule nicht

Kinder sitzen in der Schule vor Computern

Im Zeitalter des digitalen Wandels werden Laptops, Tablets und PCs nicht nur im Büro, sondern auch zunehmend im Klassenzimmer zur Notwendigkeit. Das Jobcenter Karlsruhe sah das jedoch anders und verweigerte einer Schülerin den Zuschuss für einen Schulcomputer.

Kein Zuschuss vom Jobcenter

Die Mutter und die vier Geschwister der Achtklässlerin sind auf Hartz IV Leistungen angewiesen, und deshalb nicht in der Lage für den Computer selbst aufzukommen. Die Schülerin beantragte deshalb einen Zuschuss vom Jobcenter in Höhe von 350-400 Euro. Der Computer sei nötig, um Referate und Hausaufgaben für die Schule besser anzufertigen, doch das Jobcenter verweigerte die Zahlung.

Schülerin zieht vor Gericht

Die Schülerin bezog sich im Weiteren auf ein Urteil des Sozialgerichts Cottbus. Dieses hatte die Subvention eines Computers mit Internetanschluss in Höhe von 350 Euro für die Schule gewährt (Urteil vom 13. Oktober 2016, Az.: S 42 AS 1914/13). Auch das Sozialgericht Gotha entschied 2018, dass Computer zum Schulbedarf zählen und die Kosten übernommen werden müssen (Az.: S 26 AS 3971/17).

Doch das Jobcenter beeindruckte auch das nicht. Im Regelsatz seien rund 2,89 Euro monatlich für „Datenverarbeitungsgeräte und Software“ vorgesehen, wovon der Computer bezahlt werden könne. Eine äußerst fragwürdige Sichtweise. Also zog das Mädchen vor das Sozialgericht Karlsruhe.

Sozialgericht weist Klage der Schülerin ab

Das Sozialgericht Karlsruhe lehnte in einem am 18.09.2019 veröffentlichten Urteil den Antrag der Schülerin ab und wies damit auch die Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus zurück. Die Notwendigkeit eines Computers im schulischen Rahmen sei zwar „unabweisbar“, der Bedarf sei jedoch nicht als „laufend“ einzustufen, müsse also nur einmal gezahlt werden. Eine Übernahme der Kosten sei deshalb nicht gerechtfertigt, lediglich ein Darlehen könne gewährt werden. Dies lehnte die Schülerin jedoch ab und legte Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Ein Urteil wurde noch nicht gesprochen (L 12 AS 354/19 a).

Titelbild: Rawpixel.com/shutterstock.com