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Unterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle 2015

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Zum Jahresende wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die ab dem 01.01.2015 geltende Düsseldorfer Tabelle zur Bemessung des Kindesunterhalts veröffentlicht. Wieder einmal gehen Kinder bei der Aktualisierung leer aus. Unterhaltspflichtige, in den meisten Fällen die Väter, werden besser gestellt.

Wie auch bei der letzten Anpassung der Düsseldorfer Tabelle vor zwei Jahren, werden abermals nur die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen erhöht, so dass ein höherer Betrag für den eigenen Lebensbedarf bleibt. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeträge für Kinder findet nicht statt, so dass die Höhe des Unterhalts – und auch eines möglichen Unterhaltsvorschusses durch das Jugendamt – weiterhin unverändert bleibt. „Wenn an mehrere Berechtigte gezahlt werden muss, können Kinder auch weniger Unterhalt bekommen“, erklärte der Vorsitzende Richter Jürgen Soyka.

Erhöhung der Selbstbehalte beim Unterhalt

Für nicht Erwerbstätige erhöht sich der Selbstbehalt von bisher 800 Euro auf 880 Euro monatlich ab dem 01.01.2015. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erhöht sich der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern sowie privilegiert Volljährigen von bisher 1.000 Euro auf 1.080 Euro. Gegenüber Volljährigen haben Unterhaltspflichtige zukünftig einen Selbstbehalt von 1.300 Euro anstatt wie bisher 1.200 Euro. Auch beim Unterhalt für den Ehegatten oder gegenüber der Mutter/ Vater eines nichtehelichen Kindes steigt der Selbstbehaltsbetrag von 1.100 Euro auf 1.200 Euro ab dem 01. Januar 2015. Muss Unterhalt für die eigenen Eltern erbracht werden, erhöht sich der Betrag zum Jahreswechsel von 1.600 Euro auf 1.800 Euro monatlich.

In Einzelfällen kann der Selbstbehalt sogar erhöht werden, nämlich dann, wenn der Unterhaltspflichtige nachweist, dass seine tatsächlichen Wohnkosten unvermeidbar höher sind als der in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehene Höchstbetrag  (ab 2015 380 Euro für die warmen Wohnkosten).

Notwendige Anpassung

Die Anpassung der Selbstbehalte war notwendig geworden, da auch die Leistungen für den Hartz IV Regelsatz zum 01.01.2015 angepasst werden. So soll vermieden werden, dass gerade Erwerbstätige in den unteren Einkommensstufen zu Empfängern von Hartz IV Leistungen werden. Zusätzlich bleibt so ein gewisser „Arbeitsanreiz“ erhalten.

Kindesunterhalt bleibt unverändert

Wie bereits oben angemerkt, bleiben auch bei dieser Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle die Kinder auf der Strecke. Da sich die Höhe des Unterhalts nicht an Hartz IV orientiert, sondern an den Kinderfreibeträgen, erfolgt hier auch zum Jahreswechsel zunächst keine Änderung.

Mögliche Erhöhung Mitte 2015

Wie „RP Online“ bereichtet, wird der Existenzminimumsbericht am 17. Dezember 2014 durch das Bundeskabinett beschlossen werden. Genaue Zahlen sind nicht bekannt, tendenziell kann es aber nur nach oben gehen. Richter Soyka ist zuversichtlich, dass die Bundesregierung den Kinderfreibetrag nach Auswertung des Berichts Mitte des kommenden Jahres anheben wird. Dies hätte auch zur Folge, dass die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle entgegen des typischen zwei-Jahres-Rhytmus angehoben würden. „Wir werden den Gesetzgebungsprozess aufmerksam begleiten und haben dann bereits eine entsprechend angepasste Tabelle in der Schublade, die wir schnell umsetzen können“, sagte Jürgen Soyka.

Weitere Informationen zum Selbstbehalt finden Sie auf unterhalt.net unter https://www.unterhalt.net/blog/unterhaltsrecht/selbstbehalt-beim-unterhalt.html sowie die neue, ab 2015 geltende Düsseldorfer Tabelle unter https://www.unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle/