Seit letzter Woche befindet sich die Bundesrepublik im Lockdown. Zur Eindämmung der Infektionsrate mit dem neuartigen Coronavirus wurde das öffentliche Leben nahezu überall heruntergefahren – außer im Jobcenter.
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Corona-Krise: Deutschland im Lockdown
Abstand halten, Hygiene beachten und Alltagsmaske tragen. Die sogenannten AHA-Regeln sollen in der Corona-Krise dazu beitragen, das Infektionsgeschehen einzudämmen. Zu diesem Zweck rief die Bundesregierung am vergangenen Mittwoch, den 16.12.2020, den bundesweiten Lockdown aus. Eine Vielzahl von Einzelhandel- und Dienstleistungsbetrieben müssen bis auf Weiteres ihre Türen schließen, um die Kontakte weiter einzuschränken. Für das Jobcenter scheinen die Kontaktbeschränkungen derweil jedoch nicht zu gelten: Trotz Lockdown lud eine Geschäftsstelle noch zu Terminen vor Ort.
Einladung zu Termin trotz Lockdown?
Wie die Berliner Beratungsstelle für Erwerbslose „Basta!“ berichtete, lud das Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf noch am 15. Dezember einer Leistungsempfängerin zu einem persönlichen Termin ein. Laut E-Mail des Jobcenters, die Basta! vorliegt, seien Vermittlungsgespräche dank der „großen Kontaktbüros“ und regelmäßiger Lüftung auch weiterhin möglich.
Sanktionen bei Terminversäumnissen
Wer Einladungen des Jobcenters ohne wichtigen Grund bzw. Krankschreibung nicht nachkomme, muss mit Leistungskürzungen rechnen. Die Angst vor einer Corona-Infektionen stelle keinen solchen wichtigen Grund dar. Auf der Plattform Twitter macht die Erwerbsloseninitiative ihrem Ärger Luft:
„Das individuelle Gespräch zur Arbeitsvermittlung steht im Zweifelsfall auch über Gesundheitsschutz!“
Dazu: Ab heute: Krankschreibung per Telefon bundesweit wieder möglich
BA: Einladungen nur „einzelne Notfälle“
Laut Informationen von Basta! erklärte die Bundesagentur für Arbeit im Nachgang, dass es sich bei den Einladungen nur um „einzelne Notfälle“ gehandelt habe. Die Jobcenter seien derzeit für den Publikumsverkehr geschlossen. Man wolle die Kommunikation verstärkt auf den Online- und Telefonweg verlegen, um Kunden und Mitarbeiter der Jobcenter vor Infektionen zu schützen. Entgegen dieser Aussage habe Basta! von einem Leistungsempfänger die Zuweisung zu einer Jobcenter-Maßnahme im Rahmen der Mitwirkungspflichten ab dem 28. Dezember erhalten – Vollzeit und mit Anwesenheitspflicht.
Urteil: Risikogruppen müssen nicht zu Jobcenter-Termin erscheinen
Das Sozialgericht Hildesheim urteilte diesbezüglich jüngst im Sinne der Leistungsempfänger. Kläger war ein Hartz IV Empfänger, dem das Jobcenter die Leistungen kürzte, weil er als Mitglied einer Corona-Risikogruppe aus Angst vor einer Infektion nicht zu persönlichen Terminen erschienen war. Im Eilverfahren entschied das Sozialgericht, den Sanktionsbescheid des Jobcenters für rechtswidrig (Az.: S 58 AS 4177/20 ER).
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