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Stromsperre bei Hartz IV: Jobcenter muss mit Darlehen unterstützen

In Zeiten der steigenden Strompreise sind immer mehr Bürger nicht mehr in der Lage ihre Stromrechnung zu bezahlen, besonders betroffen sind Empfänger von Hartz IV Leistungen. Die Tage werden kürzer und kälter, weshalb sich Betroffene, denen eine Stromsperre angedroht wird, gegen den Energieversorger wehren sollten. Dazu zählt auch das Herantreten an das Jobcenter, um ein Darlehen zur Begleichung der Stromschulden zu erhalten, um die drohende Stromsperre abzuwenden.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde einem Hartz IV Empfänger seitens des Energieversorgers mehrfach die Sperrung des Stroms angedroht. Zur Abwendung dieser wandte sich der Leistungsempfänger mit einer Ratenzahlungsvereinbarung an den Stromlieferanten, welche jedoch abgelehnt wurde. Schließlich wandte sich der Mann an das Jobcenter und beantragte ein Darlehen. Doch auch das Jobcenter wollte nicht helfen und erließ einen Ablehnungsbescheid. Allerdings konnte sich der Hartz IV Empfänger erfolgreich mit einer einstweiligen Verfügung gegen die Entscheidung des Jobcenters wehren und bekam in zweiter Instanz vom Gericht Recht zugesprochen.

Jobcenter muss Hilfe in Form von Darlehen leisten

Mit Beschluss vom 18. August 2014 erließ das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 7 AS 1289/14 B und L 7 AS 1290/14 B) die vom Antragsteller begehrte einstweilige Verfügung. Die Sozialrichter stellten klar, dass das Jobcenter verpflichtet sei, ein unterstützenden Darlehen zum Ausgleich der aufgelaufenen Stromschulden zu gewähren, um die Sperrung des Stroms zu vermeiden.

Das Gericht erklärte ausdrücklich, dass der Hartz IV Empfänger dringend auf die Stromlieferung angewiesen sei und die Stromsperre nur mit der Hilfe eines Darlehens durch das Jobcenter abgewendet werden kann. Zumal der Kläger alles unternommen habe, um die Notsituation zu vermeiden, wie beispielsweise die nicht angenommene Ratenzahlungsvereinbarung oder den Wechsel des Stromanbieters. Allerdings haben hier Bezieher von Hartz IV Leistungen mangels ausreichender Bonität kaum eine Chance den Stromversorger zu wechseln. Auch bei den wenigen Anbietern am Markt, die keine Bonitätsprüfung durchführen sei es schwierig, da diese häufig für die Stromlieferung auf Vorkasse bestehen, zu der Hartz IV Empfänger – insbesondere verschuldete – kaum bis gar nicht in der Lage sind.

Allerdings muss das Jobcenter nur dann ein Darlehen an Hartz IV Empfänger zur Abwendung der Stromsperre leisten, wenn kein trifftiger Grund dagegen spricht, wie beispielsweise ein offensichtlich verschwenderischer Umgang mit der Energie.

Ab 100 Euro Rückstand kann Stromsperre drohen

Gemäß § 19 StromGVV sind Energieversorger berechtigt, ab einem Rückstand von 100 Euro die Stromlieferung zu kappen. Dieser Stromsperre muss aber ein Mahnverfahren vorangegangen sein, bei der ein Zahlungsausgleich nicht in Sicht ist. Allerdings ist hier auch die Verhältnismäßigkeit zu achten, so dass nicht von heute auf morgen der Strom angestellt wird.

Die Ankündigung einer Stromsperre muss mit einer Frist von mindestens vier Wochen erfolgen. Damit haben Betroffene noch fast einen Monat Zeit, entsprechend zu reagieren und die mögliche Einstellung der Lieferung zur überprüfen. Wird es dennoch konkret, muss eine weitere Ankündigung drei Werktage vor Sperrung der Stromlieferung erfolgen.