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Sozialwidrig: Hartz IV Empfänger verprasst 200.000 Euro

Mann-verprasst-Geld

Hartz-IV-Empfänger sind es gewohnt, jeden Cent mehrmals umzudrehen, und daher durchaus in der Lage, mit Geld umzugehen. Kein Wunder also, dass die Behörden und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Rot sehen, wenn ein Langzeitarbeitsloser eine Erbschaft über 200.000 Euro binnen kürzester Zeit verplempert und dann wieder auf Grundsicherung pocht. Die Richter bezeichneten dieses Verhalten als „sozialwidrig“.

Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt

Der Fall: Der 51-jährige war bis 2011 auf Hartz IV angewiesen. Dann erbte er von einem Onkel knapp 200.000 Euro: 120.000 Euro in Form von Immobilienvermögen sowie 80.000 Euro Bargeld und Wertpapiere. Zunächst lebte der Mann von der Erbschaft. Doch schon 2013 stand er wieder beim Jobcenter auf der Matte und erhielt Arbeitslosengeld II. Daraus zog die Behörde die Konsequenzen und nahm eine Rückforderung vor. Der Grund: Der Mann habe das Vermögen verschwendet und seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt.

Der Betroffene gab an, er sei alkoholkrank. Das meiste Geld habe er in der Kneipe gelassen. Deshalb klagte er gegen die Rückforderung des Jobcenters. Doch bei den Richtern am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen biss er damit auf Granit.

60.000 Euro verschenkt

Der Mann sei mittellos, weil er sein Vermögen verschwendet habe. Das Girokonto sei überzogen, eine Stromsperre drohe und jetzt sei er auf Lebensmittelgutscheine angewiesen. Warum? Weil der 51-jährige, was er auch freimütig eingestand, das Geld schlichtweg „ausgegeben und vertrunken“ habe. Zudem verschenkte er 60.000 Euro, um anderen zu gefallen.

Dieses grob fahrlässige Ausgabeverhalten widerspreche dem Grundsatz der Eigenverantwortung, so das Landessozialgericht, und sei daher zu missbilligen. Dem Mann hätte bewusst sein müssen, dass er durch sein sozialwidriges Verhalten binnen weniger Monate wieder auf Hartz IV angewiesen ist. Laut Statistik hätte er problemlos sieben Jahre und sieben Monate von dem Geld leben können. Ihm reichten schon zwei Jahre, um 200.000 Euro zu verprassen.

Einen Kontrollverlust durch die Alkoholsucht sahen die Richter und Ärzte nicht. Schließlich habe der 51-jährige Hartz-IV-Empfänger zeitweise auch „vernünftige Entscheidungen“ getroffen. Es seien zum Beispiel Schulden getilgt worden. Außerdem habe der Kläger eine Eigentumswohnung gekauft. Von daher sei es durchaus rechtens, wenn das Jobcenter Geld zurückfordere. (LSG Nds.-Bremen vom 12.12.2018, AZ.: L 13 AS 111/17)

Titelbild: pathdoc / shutterstock.com