Erhalten Hartz IV Aufstocker im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Trinkgelder, so müssen diese als Einkommen mindernd auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet werden, so die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut vom 27.09.2017.
Trinkgelder sind freiwillige Zuwendungen von Gästen oder Kunden an das Personal eines Hotels oder Gaststätte etc., daher müssen beispielsweise Arbeitnehmer diese nach § 3 Nr. 51 EStG nicht versteuern. Bei Bezug von Hartz IV Leistungen werden diese aber als Einkommen angerechnet, so zumindest die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Landshut.
Im vorliegenden Sachverhalt hatte eine 1977 geborene Frau geklagt, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I als Kellnerin tätig war. Vom Jobcenter erhielt sie aufgrund von Hilfebedürftigkeit aufstockende Hartz IV Leistungen zum Lebensunterhalt und für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Bei der Berechnung der Hartz IV Bezüge wertete das Jobcenter das Arbeitslosengeld I als sonstiges Einkommen und die Einkünfte als Kellnerin sowie die Trinkgelder in Höhe von monatlich etwa 25 Euro unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags als Erwerbseinkommen.
Vor Gericht ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte vortragen, die Anrechnung des Trinkgeldes als Einkommen sei rechtswidrig. Ihrer Argumentation zu Folge dürften nach dem Gesetz freiwillige Zuwendungen von Dritten nicht als Einkommen auf die Hartz IV Leistungen berücksichtigt werden, wenn dies „grob unbillig“ sei. Zudem seien die steuerfreien Trinkgelder nur sehr gering, so die Klägerin.
Trinkgelder müssen als Erwerbseinkommen angerechnet werden
Der Argumentation der Klägerin folgte das Sozialgericht nicht und entschied, dass die Trinkgelder in richtiger Weise vom Jobcenter als Erwerbseinkommen berücksichtigt wurden. Nach Ansicht des Gerichts seien Trinkgelder eine „dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung“ und unterliege der Anrechnung auf Hartz IV Bezüge. Die Einnahmen aus Trinkgeldern erfüllen nicht die Voraussetzungen auf eine Befreiung nach § 11a Abs. 5 SGB II. Dieser sei vielmehr für andere Zuwendungen vorgesehen, wie beispielsweise geringfügiges Taschengeld von den Großeltern an die Enkel. Eine Gewährung von Hartz IV Leistungen neben dem Trinkgeld sei daher nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt.
Sozialgericht Landshut – Az.: S 11 AS 261/16 vom 27.09.2017 (die Berufung wurde zugelassen)
Hinweis: Die Anrechnung von Trinkgeldern kann zwischen den Sozialgerichten variieren. Erst im letzten Jahr hatte das Sozialgericht Karlsruhe unter dem Az.: S 4 AS 2297/15 entschieden, dass Trinkgelder nicht als Einkommen auf Hartz IV angerechnet werden dürfen, da es sich um eine freiwillige Zuwendung handle.