Erhalten Empfänger von Hartz IV Leistungen eine Erstattung der Nebenkosten, so ist diese nicht pfändbar, wie der Bundesgerichtshof mit Az. IX ZR 310/12 entschied. Bei Leistungsempfänger drohe nämlich damit die Gefahr der Kürzung der Sozialleistungen.
Im vorliegenden Fall bezog ein Mieter Hartz IV Leistungen. Für die Jahre 2010 und 2011 erhielt er ein Nebekostenguthaben, welches sodann vom Jobcenter mit der Miete verrechnet wurde. Da der Mieter Schulden hatte, wollte eine Gläubigerin dies nicht hinnehmen und die Auszahlung des Guthabens für die Nebenkosten pfänden – sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Sowohl das Amtsgericht Dresden (Az. 141 C 84/12 vom 25.05.2012) als als auch das Landgericht Dresden (LG Az. 4 S 370/12 vom 08.11.2013) verneinten eine Auszahlung an die Gläubigerin. Das LG stützt seine Entscheidung mit § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I, wonach eine Pfändung des Betriebskostenguthabens unzulässig sei.
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Unzulässig deshalb, weil bei Hartz IV Bezug das Existenzminimum gekürzt würde, da die Gefahr besteht, dass zum einen das Guthaben ausgezahlt würde und zum anderen das Jobcenter die Leistungen für Miete um den entsprechenden Betrag kürzen würde. Auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof konnte die Gläubigerin ihre Forderung nicht durchsetzen.
Der BGH folgte den Ausführungen der Vorinstanz und wies die Revision zurück, ließ aber offen, ob sich dieses mit dem § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGb I begründen würde. Die Bundesrichter bestätigten, dass eine Pfändung nicht zugelassen sei, wenn sie zu Lasten der Sozialleistungen gehen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. BGH-Urteil vom 20.06.2013