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Mobbing – Trotz Eigenkündigung Anspruch auf Hartz IV

Anspruch ALG II Arbeitslosengeld Formular Hartz 4 Stempel

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat unter dem Az. L 3 AS 159/12 entschieden, dass trotz einer Eigenkündigung des Arbeitsplatzes Anspruch auf Hartz IV besteht, wenn wichtige Gründe für die Kündigung vorliegen – in diesem Fall Mobbing. Das Gericht ist der Meinung, dass eine Kündigung, die auf einem wichtigen Grund basiert, nicht noch bestraft werden dürfe.

Wird der Arbeitsplatz durch eine selbst ausgesprochene Kündigung aufgegeben, besteht zunächst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, da die Agentur für Arbeit i. d. R. davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat und eine dreimonatige Sperrfrist verhängt. Ohne wichtigen Grund für die Kündigung gibt es auch keine Hartz IV Leistungen, da aufgrund der Sperrzeit auch Sanktionen nach dem SGB II greifen.

Mobbing ist allerdings ein wichtiger Grund, der eine Eigenkündigung rechtfertigt, wie das LSG feststellt. Somit haben Arbeitslose in einem solchen Fall Anspruch auf Hartz IV.

Im konkreten Fall ging es um eine 43-jährige Arbeitnehmerin, die in ihrem Betrieb gemobbt wurde, weshalb sie ihre Arbeitsstelle aufgab. Da sie eine dreimonatige Sperrzeit von der Agentur für Arbeit erhielt, beantragte sie für sich und ihrer 21-jährige Tochter Leistungen zur Grundsicherung  nach dem SGB II. Zunächst wurden ihr auch die Hartz IV Leistungen gewährt, später forderte die Leistungsbehörde das Geld aber zurück mit der Begründung, die Frau hätte ihre Arbeitslosigkeit und damit auch die Bedürftigkeit selbst herbeigeführt.

In zweiter Instanz sprachen die Mainzer Sozialrichter der arbeitslosen Frau Recht zu. Das Gericht stellte fest, dass Sanktionen nach dem SGB II bei einer Eigenkündigung eintreten, nicht jedoch wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Und diesen wichtigen Grund sehen die Richter eben im Mobbing am Arbeitsplatz. Zwar habe sich die Frau nicht ärztlich attestieren lassen, dass eine Weiterbeschäftigung unmöglich sei, jedoch konnte sie durch ihre Aussage die Veranlassung zur Kündigung glaubhaft darlegen. „Jedenfalls sei sie subjektiv der Auffassung gewesen, dass aufgrund ihres Verhaltens eine Kündigung gerechtfer­tigt sei, um wieder Ruhe und körperliche Unversehrtheit zu erfahren.“ heißt es im Urteil.