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Verwirrung pur: Gericht lehnt Hartz IV Mehrbedarf für Corona-Masken ab

RIchterhammer mit Corona-Maske

Nachdem das Sozialgericht Karlsruhe Hartz IV Empfängern im Februar 2021 erst einen Mehrbedarf in Höhe von 129 Euro für die Anschaffung von Mund-Nasen-Bedeckungen zubilligte, beschloss das Sozialgericht Dresden nun dagegen.

Maskentheater: Wer zahlt denn nun?

Der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe verbreitete sich nach seiner Veröffentlichung wie ein Lauffeuer: Das Gericht hatte dem Eilantrag eines Hartz IV Empfängers am 12. Februar 2021 stattgegeben, der die Kostenübernahme für Mund-Nasen-Bedeckungen durch das Jobcenter beantragt hatte und abgewiesen wurde. Laut Beschluss hielt das SG Karlsruhe in Zeiten der Pandemie einzelfallabhängig die Übernahme der Kosten für 20 FFP2-Masken pro Woche für angemessen – alternativ müsste dieser Bedarf mit einer zusätzlichen Geldleistung in Höhe von 129 Euro im Monat gedeckt werden. Aus Sicht des Gerichts diene die Gewährung des individuellen Mehrbedarfs dem Infektionsschutz.

SG Dresden verweigert Masken-Mehrbedarf

Für zahlreiche Hartz IV Empfänger ein Hoffnungsschimmer am dunklen Corona-Horizont, doch das Sozialgericht Dresden verpasst der Freude über den Karlsruher Beschluss nun einen Dämpfer. Laut Beschluss der Dresdener Richter könne ein Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP2-Masken nicht gewährt werden. Für Leistungsempfänger bedeutet dies vor allem eins: Unsicherheit. Der Kampf um die Kostenübernahme der Corona-Masken geht in die nächste Runde.

Mehrbedarf nicht glaubhaft gemacht

Hintergrund des Beschlusses war der Fall eines Hartz IV Empfängers aus Sachsen. Der Mann forderte vor Gericht die Kostenübernahme von monatlich 12 FFP2-Masken durch das Jobcenter im Rahmen eines Mehrbedarfs gem. § 21 SGB II. Das SG Dresden lehnte den damit verbundenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jedoch ab. Der Mann habe nicht glaubhaft machen können, dass ein „unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht“, eine Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben.

OP-Masken seien Schutz genug

Der Leistungsempfänger habe gem. § 2 der Sächsischen Coronavirus-Schutzmaskenverordnung Anspruch auf 10 FFP2-Masken, die er sich kostenlos in der Apotheke abholen könne. Darüber hinaus bestünde eine Maskenpflicht nur in wenigen Lagen, die für den Mann als Erwerbslosen und nicht etwa als Mitarbeiter der ambulanten Pflege, nicht relevant seien, heißt es in der Pressemitteilung des SG Dresden. In anderen Bereichen des öffentlichen Lebens, wie z.B. im Supermarkt oder öffentlichem Nahverkehr, seien die günstigeren OP-Masken Schutz genug. Um diese zu zahlen, seien die Hartz IV Leistungen des Mannes ausreichend. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.

Verfahrensgang:

SG Dresden, 01.03.2021 – Az: S 29 AS 289/21 ER

Bild: KlavdiyaV/ shutterstock.com